Verordnung der Oö. Landesregierung über Tierzuchtorganisationen
LGBL_OB_19980626_46Verordnung der Oö. Landesregierung über TierzuchtorganisationenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1998 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 46
Verordnung
der Oö. Landesregierung über Tierzuchtorganisationen
Auf Grund der §§ 7, 46 Abs. 1 Z. 3 bis 6, 46 Abs. 5 Z. 2 und 3 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet:
§ 1
Anforderungen an das Personal von Zuchtorganisationen
(1) Bei einer anerkannten Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Behörde hat bei Nichtvorliegen der Voraussetzung nach Abs. 1 eine Zuchtorganisation anzuerkennen oder vom Widerruf der Anerkennung gemäß § 8 des
O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abzusehen, wenn der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die erforderliche Eignung für die züchterische Arbeit auf andere Weise (z.B. mehrjährige Praxis in der Zuchtarbeit) nachweist.
§ 2
Inhalt der Zuchtbuchordnung
In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln:
(1) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Das Zuchtbuch kann in Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines jeden anderen geeigneten Informationsträgers geführt werden.
(3) Das Zuchtbuch kann durch die Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag durch eine andere Stelle (z.B. eine Einrichtung für Datenverarbeitung) geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
§ 4
Aufbau des Zuchtbuches
(1) Das Zuchtbuch besteht aus einer Hauptabteilung und dem Anhang. Trifft die Zuchtorganisation unter-schiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, so hat sie die Hauptabteilung in mehrere Abteilungen zu unterteilen. Jedes Zuchttier muß in die Abteilung eingetragen werden, deren Kriterien es entspricht.
(2) In die Hauptabteilung eines Zuchtbuches reinrassiger Zuchttiere dürfen nur Tiere eingetragen werden, die
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z. 1 und 2 kann ein Tier in die Hauptabteilung eingetragen werden, um an einem Kreuzungszuchtprogramm teilzunehmen, das von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, genehmigt worden ist. Im Kreuzungszuchtprogramm müssen die Namen der teilnehmenden Rassen angegeben sein.
(4) Eine Zuchtorganisation kann beschließen, daß ein Tier, das den Anforderungen der Abs. 2 bis 4 nicht entspricht, in einem Anhang zum Zuchtbuch eingetragen werden kann, wenn es folgenden Anforderungen genügt: es muß
(5) Die Zuchtorganisation hat die Voraussetzungen festzulegen, denen zufolge die Nachkommen der gemäß Abs. 4 im Anhang eingetragenen Tiere in die Hauptabteilung eingetragen werden können. Ein weibliches Tier, dessen Mutter und Großmutter mütterlicherseits im Anhang zum Zuchtbuch und dessen Vater und beide Großväter in der Hauptabteilung des (eines) Zuchtbuches eingetragen sind, gilt als reinrassiges weibliches Tier und ist in die Hauptabteilung einzutragen.
§ 5
Inhalt der Zuchtregisterordnung
In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln:
(1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Das Zuchtregister kann in Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder jedes anderen geeigneten Informationsträgers geführt werden.
(3) Das Zuchtregister kann durch das Zuchtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag durch eine andere Stelle (z.B. eine Einrichtung für Datenverarbeitung) geführt werden. Führt ein Zuchtunternehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für jedes Zuchtprogramm ein eigenes Zuchtregister zu führen.
§ 7
Aufbau des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister besteht aus einer Hauptabteilung und dem Anhang. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch Tiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so sind diese Tiere im Anhang anzuführen.
(2) In der Hauptabteilung eines Zuchtregisters dürfen nur Tiere eingetragen werden, die
(1) Die im Zuchtbuch oder Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes bestimmten Nachkommen sind
(2) Die Kennzeichnung hat durch Anbringung von Ohrmarken, durch Tätowierung oder durch eine vergleichbare Markierung zu erfolgen. Dabei sind einschlägige Kennzeichnungsvorschriften zu beachten (z.B. die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997, ABl. Nr.
L 117 vom 7.5.1997, S. 1). Bei Equiden gilt bei fehlender Kennzeichnung die Beschreibung als Kennzeichnung im Sinn dieser Verordnung. Die Beschreibung hat die aus dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55, ersichtlichen Mindestangaben zu enthalten.
(3) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
§ 9
Zuchtbescheinigung
(1) Eine Zuchtbescheinigung hat die aus dem Muster der Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der Zuchtbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für das reinrassige Zuchttier die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
§ 10
Herkunftsbescheinigung
(1) Eine Herkunftsbescheinigung hat die aus dem Muster der Anlage 2 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der Herkunftsbescheinigung gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für das hybride Zuchttier die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind.
(3) Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
Anlage 1
Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchttiere für reinrassige
Zuchttiere, die aus einemEmbryotransfer hervorgegangen sind (*)
Art Rasse Geschlecht
Ausstellende Stelle Zuchtbuch Nr. Name
und Anschrift der Stelle,die das ursprüngliche Zuchtbuch führt (**)
. Name des Tieres urspr. Zuchtbuchnummer (**) Art
der Kennzeichnung Kennzeichen Geburtsdatum
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Züchters/bzw Ort der Aufzucht
Abstammung
Vater Großvater Großmutter
Zuchtbuch.Nr............. Zuchtbuch.Nr...........
Zuchtbuch.Nr............
Mutter Großvater Großmutter
Zuchtbuch.Nr.............. Zuchtbuch.Nr...........
Zuchtbuch.Nr............
bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen
ist, sind die genetischen Eltern und ihre Blutgruppe anzugeben.
Ergebnisse von Leistungsprüfungen und
Zuchtwertfeststellungen des Tieres, seiner Eltern und Großeltern, unter Angabe der Zuchtwertfeststellungsstelle (**)
Ausgefertigt in ................................., am
......................
Unterschrift
....................................................................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
....................................................................
(*) Zutreffendes ankreuzen!
(**) soweit vorhanden
Anlage 2
Herkunftsbescheinigung Art Rasse
Geschlecht Ausstellende Stelle Zuchtregister
Nr Name und Anschrift der Stelle,die das ursprüngliche
Zuchtregister führt (*)
Name des Tieres urspr. Eintragungsnummer (*) Art
der Kennzeichnung Kennzeichen
Geburtsdatum Genotyp (Kreuzungstyp), Abstammungslinie
Name und Anschrift des Besitzers/des Züchters
bei einem Zuchttier,das aus einem Embryotransfer hervorgegangen
ist,seine genetischen Eltern und deren Blutgruppen
Name und Anschift des Empfängers (**)
Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und
Zeitpunkt der Tests
(*)
Ausgefertigt in ................................., am
......................
Unterschrift
....................................................................
NAME IN DRUCKBUCHSTABEN UND TITEL
...............................................................
(*) soweit vorhanden
(**) Wenn die Bescheinigung eine Lieferung von Tieren gemäß Artikel
2 Absatz 2 der Entscheidung 89/506/EWG begleitet.
Anlage 1
Zuchtbescheinigung
für reinrassige Zuchttiere für reinrassige Zuchttiere, die aus
einem Embryotransfer hervorgegangen sind (*)
Art
Rasse Geschlecht
Ausstellende Stelle Zuchtbuch
Nr.
Name und Anschrift der Stelle, die das ursprüngliche Zuchtbuch führt (**)
Name des Tieres
urspr. Zuchtbuchnummer (**)
Art der Kennzeichnung
Kennzeichen
Geburtsdatum
Name und Anschrift des Besitzers
Name und Anschrift des Züchters / bzw. Ort der Aufzucht
Abstammung
VaterGroßvaterGroßmutter
Zuchtbuch Nr. ................................Zuchtbuch Nr.
..................................Zuchtbuch Nr.
................................
MutterGroßvaterGroßmutter
Zuchtbuch Nr. ................................Zuchbuch Nr.
..................................Zuchtbuch Nr.
................................
bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen
ist, sind die genetischen Eltern und ihre
Blutgruppe anzugeben.
Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen des Tieres, seiner Eltern und Großeltern, unter
Angabe der Zuchtwertfeststellungsstelle (**)
Ausgefertigt in
..................................................., am
............................................................
Unterschrift
....................................................................
...
Name in Druckbuchstaben und Titel
....................................................................
.......................
(*) Zutreffendes ankreuzen!
(**) soweit vorhanden
Anlage 2
Herkunftsbescheinigung
Art Rasse Geschlecht
Ausstellende Stelle
Zuchtregister Nr.
Name und Anschrift der Stelle, die das ursprüngliche Zuchtregister führt (*)
Name des Tieres
urspr. Eintragungsnummer (*)
Art der Kennzeichnung
Kennzeichen
Geburtsdatum
Genotyp (Kreuzungstyp), Abstammungslinie
Name und Anschrift des Besitzers / des Züchters
Bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen
ist, seine genetischen Eltern und deren
Blutgruppen
Name und Anschrift des Empfängers (**)
Ergebnisse von Stichprobentests unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Tests (*)
Ausgefertigt in
..................................................., am
............................................................
Unterschrift
....................................................................
...
Name in Druckbuchstaben und Titel
....................................................................
.......................
(*) soweit vorhanden
(**) Wenn die Bescheinigung eine Lieferung von Tieren gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung
89/506/EWG begleitet.
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