Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Ausbildungslehrgänge für künstliche Besamung und Eizellen- und Embryoübertragung
LGBL_OB_19980626_45Verordnung der Oö. Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Ausbildungslehrgänge für künstliche Besamung und Eizellen- und EmbryoübertragungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1998 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 45
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Anerkennung von Ausbildungsstätten und die Ausbildungslehrgänge für künstliche Besamung und Eizellen- und Embryoübertragung
Auf Grund der §§ 21 Abs. 5 und 6, 33 Abs. 6, 44
Abs. 1 und 3 und 46 Abs. 3 und 4 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet:
Künstliche Besamung
§ 1
Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte ist für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungsberechtigten geeignet, wenn sie auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß § 2 Abs. 2 für eine oder mehrere Tierarten im Sinn des § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 theoretisch und praktisch zu vermitteln.
§ 2
Inhalt und Umfang eines Ausbildungslehrganges
für Besamungstechniker
(1) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker bezieht sich auf eine Tierart gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrganges ist so festzulegen, daß die für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2) Folgende Lehrinhalte sind zu vermitteln:
(3) Die Mindestdauer des theoretischen Teiles eines Ausbildungslehrganges beträgt bei einem Ausbildungslehrgang für die Rinder- und Pferdebesamung 80 Stunden und bei einem Ausbildungslehrgang für die Schweine-, Schafe- und Ziegenbesamung 40 Stunden.
(4) Im praktischen Teil eines Ausbildungslehrganges sind in den Fachgebieten gemäß Abs. 2 Z. 8 und 9 die erforderlichen Übungen abzuhalten. Die Mindestdauer des praktischen Teiles beträgt bei einem Ausbildungslehrgang für die Rinder- und Pferdebesamung 40 Stunden und bei einem Ausbildungslehrgang für die Schweine-, Schafe- und Ziegenbesamung 20 Stunden.
(5) Der Ausbildungslehrgang gilt als besucht, wenn am praktischen Teil zur Gänze und an mindestens 80 Prozent der Stunden des theoretischen Teiles teilgenommen wurde. Eine Teilnahme an einem anderen auf Grund dieser Verordnung erfolgten Ausbildungslehrgang (für Besa-mungstechniker) für dieselbe Tierart ist anzurechnen, wenn die frühere Ausbildung am Beginn des Ausbildungslehrganges nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.
§ 3
Ausbilder
Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im § 2 Abs. 2 umschriebenen Fachgebieten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muß ein Tierarzt sein.
§ 4
Prüfung
(1) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im § 2 Abs. 2 angeführten Fachgebieten besitzt.
(2) Die Prüfung ist tunlichst im Anschluß an den Ausbildungslehrgang abzuhalten. Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer den Ausbildungslehrgang besucht hat (§ 2 Abs. 5). Die Prüfung besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung (Teilprüfungen).
(3) Die praktische Prüfung ist von einem praktischen Ausbilder, die theoretische Prüfung vom Leiter des Ausbildungslehrganges sowie einem vom Amt der Oö. Landesregierung entsandten Amtstierarzt abzunehmen.
(4) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung (Teilprüfung) ist das Ergebnis der Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung (Teilprüfung) ist mit Erfolg abgelegt, wenn die in den einzelnen Fachgebieten (§ 2 Abs. 2) gestellten Aufgaben zumindest teilweise gelöst wurden und erwartet werden kann, daß der Prüfungswerber trotz der aufgetretenen Mängel den bei der Ausübung der Tätigkeit als Besamungstechniker gestellten Anforderungen entsprechen wird.
(5) Wird die praktische Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
§ 5
Inhalt und Umfang eines Kurzlehrganges für Eigenbestandsbesamer;
Prüfung
(1) Ein Kurzlehrgang für Eigenbestandsbesamer bezieht sich auf eine Tierart gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Inhalt und Umfang des Kurzlehrganges ist so festzulegen, daß die für die Ausbildung der Tätigkeit eines Eigenbestandsbesamers notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden. Die unter § 2 Abs. 2 aufgezählten Lehrinhalte sind zu vermitteln. § 3 gilt auch für den Kurzlehrgang.
(2) Die Mindestdauer des theoretischen Teiles eines Kurzlehrganges beträgt bei einem Lehrgang für die Rinder-, Pferde-, Schafe- und Ziegenbesamung 20 Stunden und bei einem Lehrgang für Schweinebesamung 10 Stunden.
(3) Die Mindestdauer des praktischen Teiles des Kurzlehrgangs beträgt bei einem Lehrgang für die Rinder-, Pferde-, Schafe- und Ziegenbesamung 10 Stunden und bei einem Lehrgang für die Schweinebesamung 6 Stunden.
(4) Die Prüfung ist tunlichst im Anschluß an den Kurzlehrgang abzuhalten. Zur Prüfung darf nur zugelassen werden, wer den Kurzlehrgang besucht hat. Der Kurzlehrgang gilt als besucht, wenn am praktischen Teil zur Gänze sowie an mindestens 80 Prozent des theoretischen Teiles teilgenommen wurde. Eine Teilnahme an einem anderen Ausbildungslehrgang oder einem Kurzlehrgang für dieselbe Tierart gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 ist anzurechnen, wenn die frühere Ausbildung am Beginn des Kurzlehrganges nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt.
(5) Der Kurzlehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im § 2 Abs. 2 angeführten Fachgebieten besitzt. Die Prüfung ist beim Leiter des Kurzlehrganges oder einem von diesem bestimmten Ausbilder abzulegen. Die Prüfung ist eine Gesamtprüfung. § 4 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Kurzlehrganges zulässig.
§ 6
Gleichwertigkeit der Ausbildung
Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinn des § 44 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 im Hinblick auf die fachliche Befähigung zur künstlichen Besamung ist nur gegeben, wenn sämtliche im § 2 Abs. 2 angeführten Lehrinhalte bezogen auf die angestrebte Berechtigung ausreichend
vermittelt wurden.
§ 7
Zusatzprüfung
(1) Will der Antragsteller gemäß § 44 Abs. 2 des
O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 die ihm vorgeschriebene Zusatzprüfung (§ 44 Abs. 3) ablegen, so hat er diese bei einer Ausbildungsstätte (§ 21 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995) zu beantragen. Die Prüfung ist tunlichst zum nächstmöglichen Prüfungstermin abzuhalten.
(2) Bei der Zusatzprüfung hat der Kandidat unter Beweis zu stellen, daß er die nach § 44 noch nicht nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten in einzelnen der im § 2 Abs. 2 angeführten Fachgebieten besitzt.
(3) §§ 4 Abs. 3, 4 Abs. 4 und 5 Abs. 5 gelten auch für Zusatzprüfungen.
(4) Die Zusatzprüfung kann entsprechend der noch nicht nachgewiesenen fachlichen Qualifikation aus einem theoretischen und einem praktischen Teil bestehen.
§ 8
Anpassungslehrgang
(1) Anpassungslehrgänge im Sinn des § 44 des
O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 sind im Rahmen eines Ausbildungslehrganges (§ 2) bzw. eines Kurzlehrganges (§ 5) zu absolvieren.
(2) Will der Antragsteller gemäß § 44 Abs. 2 des
O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 den ihm vorgeschriebenen Anpassungslehrgang ablegen, so hat er dies bei einer Ausbildungsstätte (§ 21 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995) zu beantragen. Dem Antragsteller ist tunlichst die Teilnahme am nächsten einschlägigen Lehrgang zu ermöglichen.
Übertragung von Eizellen und Embryonen
§ 9
Ausbildungsstätte
Eine Ausbildungsstätte ist für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Übertragungsberechtigten geeignet, wenn sie auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß § 10 Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 theoretisch und praktisch zu vermitteln.
§ 10
Inhalt und Umfang eines Ausbildungslehrganges für
Übertragungsberechtigte
(1) Ein Ausbildungslehrgang für Übertragungsberechtigte bezieht sich auf eine Tierart gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der Inhalt und Umfang des Ausbildungslehrganges ist so festzulegen, daß die für die Ausübung der Tätigkeit eines Übertragungsberechtigten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
(2) Zur Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart darf nur zugelassen werden:
(3) Folgende Lehrinhalte sind zu vermitteln:
(4) Die Mindestdauer des theoretischen Teiles eines Ausbildungslehrganges beträgt für alle Tierarten gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 20 Stunden.
(5) Im praktischen Teil eines Ausbildungslehrganges sind in den Fachgebieten gemäß Abs. 3 Z. 7 und 8 die erforderlichen Übungen abzuhalten. Die Mindestdauer des praktischen Teiles eines Ausbildungslehrganges beträgt für alle Tierarten gemäß § 1 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 60 Stunden.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt als besucht, wenn am praktischen Teil zur Gänze und an mindestens 80 Prozent der Stunden des theoretischen Teils teilgenommen wurde. Hinsichtlich der Anrechnung einer Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang (für Übertragungsberechtigte) für dieselbe Tierart gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
§ 11
Ausbilder
Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im § 10 Abs. 3 umschriebenen Fachgebieten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muß ein Tierarzt sein.
§ 12
Gleichwertigkeit der Ausbildung
Eine Gleichwertigkeit der Ausbildung im Sinn des § 44 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 im Hinblick auf die fachliche Befähigung zur Eizellen- und Embryoübertragung ist nur gegeben, wenn sämtliche im § 10 Abs. 3 angeführten Lehrinhalte ausreichend vermittelt wurden.
§ 13
Prüfungen, Anpassungslehrgang
Hinsichtlich der Prüfung nach Abschluß des Ausbildungslehrganges sowie hinsichtlich der Zusatzprüfung und des Anpassungslehrganges gelten die §§ 4, 7 und 8 – soweit diese die Besamungstechnikerausbildung betreffen – sinngemäß.
§ 14
Bescheinigung
Über die Teilnahme, den Besuch und den erfolgreichen Abschluß eines Lehrganges ist dem Kursteilnehmer eine entsprechende Bescheinigung
auszustellen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. März 1989 über die Ausbildung von Personen für die Durchführung der künstlichen Besamung bei Rindern und Schweinen, LGBl. Nr. 23/1989, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.