Kundmachung*) des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß das O.ö. Spielapparategesetz verfassungswidrig war
LGBL_OB_19980626_41Kundmachung*) des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß das O.ö. Spielapparategesetz verfassungswidrig warGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.06.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1998 22. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 41
Kundmachung*)
des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß das O.ö. Spielapparategesetz verfassungswidrig war
Gemäß Art. 140 Abs. 5 zweiter Satz B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 16. April 1998 zugestellten Erkenntnis vom 12. März 1998,
G 366/97-7 u. a., zu Recht erkannt:
‘’Das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl. für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl. für Oberösterreich Nr. 68/1993, war verfassungswidrig.
Das verfassungswidrige Gesetz ist auch in den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen- 300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden."
*) Hinweis: Durch den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes wird das Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl. Nr. 63, mit dem unter anderem das O.ö. Spielapparategesetz neuerlich be-schlossen wurde, nicht berührt.
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