Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998)
LGBL_OB_19980520_38Verordnung der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1998 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 38
Verordnung
der Oö. Landesregierung über die Sanierung von Wohnungen,
Wohnhäusern und Wohnheimen
(Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 1998)
Auf Grund des § 33 Abs.1 Z. 3 und 6 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,
wird verordnet:
§ 1
Voraussetzungen
(1) Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt werden, wenn die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens bei diesen Wohnungen und Wohnhäusern mindestens 25 Jahre und bei Wohnheimen mindestens 15 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinn des § 17 Z. 2 lit. b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993) dienen oder um den Anschluß an die Fernwärme.
(2) Förderbar sind nur solche Sanierungsarbeiten, die durch gewerblich befugte Unternehmen durchgeführt oder deren Vornahme durch Materialrechnungen in Höhe von mindestens S 2.000,– nachgewiesen worden sind. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage von Rechnungen, welche nicht älter als zwei Jahre sind.
(3) Eine Förderung kann nur dann gewährt werden, wenn bei Neubezug einer sanierten Wohnung die bisherige Wohnung nachweislich weitervermietet oder die Wohnung verkauft wird.
(4) Bei den Sanierungskosten nach §§ 3 und 8 ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.
§ 2
Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 15 Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1 % zugrunde.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
§ 5
Annuitätenzuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2) Das Ausmaß der Annuitätenzuschüsse wird mit
25 %, bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2 und 3 und 8 Abs. 3 mit 35 % der Annuität zum Zeitpunkt der Zusicherung festgesetzt und auf die Dauer von höchstens 15 Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.
§ 6
Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitäten-zuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens
S 100.000,–.
(2) Förderbare Maßnahmen sind:
(1) Die Höhe des Darlehens, bis zu welcher Annui-tätenzuschüsse gewährt werden, beträgt höchstens
S 500.000,– pro Wohnhaus. Sanitäranlagen sind nicht förderbar.
(2) Ein Annuitätenzuschuß von 35 % wird gewährt, wenn auf Grund der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen die Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) nach dem festgelegten Berechnungsverfahren des O.Ö. Energiesparverbandes nicht mehr als 65 KWh/m² Nutzfläche beträgt.
(3) Die Anspruchsvoraussetzungen sind mit der Einbringung des Förderungsansuchens durch ein entsprechendes Zertifikat des O.Ö. Energiesparverbandes nachzuweisen.
§ 8
Förderung der Sanierung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen
(1) Annuitätenzuschüsse werden gewährt für Darlehen im Ausmaß von höchstens:
(2) Die Förderbarkeit ist nur gegeben, wenn die Sanierungskosten S 600,– pro m² sanierter Nutzfläche übersteigen.
(3) Ein Annuitätenzuschuß im Ausmaß von 35 % wird gewährt, wenn
(4) Sanierungsmaßnahmen von Mietwohnungen sind nur unter folgenden Voraussetzungen förderbar:
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