Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
LGBL_OB_19980421_27Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer LandesstraßeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.04.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1998 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 27
Verordnung
der Oö. Landesregierung betreffend die Umlegung einer Landesstraße
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu, das ist km 0,687 der Leombacher Straße [Landesstraße Nr. 1239 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs]) beginnende, in gerader Linienführung nach Nordosten verlaufende und bei km 0,110 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Gerersdorfer Straße (Landesstraße Nr. 1368 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) im Gebiet der Gemeinde Kematen an der Krems wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Der zwischen km 0,000 (alt) und km 0,130 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Gerersdorfer Straße wird als Landesstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§ 2
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Gerersdorfer Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Gemeindeamt Kematen an der Krems aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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