Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraßen
LGBL_OB_19980327_24Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßen als LandesstraßenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1998 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 24
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Widmung und Einreihung von Straßen als Landesstraßen
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Abschnitt der Ödenkirchener Straße von km 0,000 (alt, das ist der Einmündungsbereich in die B 127 Rohrbacher Straße bei deren km 56,770) bis km 0,150 (alt) wird als Abschnitt der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589) eingereiht. Der daran anschließende nach Norden führende, dabei bei km 0,432 (neu) und km 1,062 (neu) öffentliche Verkehrsflächen der Marktgemeinde Aigen im Mühlkreis querende und bei km 1,243 (neu) in die bestehende Straße einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Dreisesselberg Straße (Landesstraße Nr. 589 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Landesstraße eingereiht.
(2) Die Einreihung des Abschnittes der Ödenkirchener Straße als Abschnitt der Dreisesselberg Straße wird mit Verkehrsübergabe des neuen Abschnittes der Dreisesselberg Straße wirksam.
§ 2
(1) Der Abschnitt der Dreisesselberg Straße von km 0,000 (alt) bis km 0,670 (alt) wird als Abschnitt der Böhmerwald Straße (Landesstraße Nr. 590 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) eingereiht.
(2) Die Einreihung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Abschnittes der Dreisesselberg Straße (§ 1) wirksam.
§ 3
Die genaue Lage der neuen Trassen der Dreisesselberg Straße und der Böhmerwald Straße sowie der alten Trasse der Ödenkirchener Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2.000 zu ersehen, der beim Amt der Oö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Aigen im Mühlkreis aufliegt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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