Landesgesetz über internationale Informationsverfahren und Mitteilungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Oö. Notifikationsgesetz - Oö. NotifG)
LGBL_OB_19980327_19Landesgesetz über internationale Informationsverfahren und Mitteilungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Oö. Notifikationsgesetz - Oö. NotifG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1998 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 19
Landesgesetz über internationale Informationsverfahren und Mitteilungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Oö. Notifikationsgesetz - Oö. NotifG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Landesgesetz regelt das auf Grund verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund von im Verfassungsrang ratifizierten staatsvertraglichen Bestimmungen einzuhaltende Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften für Entwürfe von Landesgesetzen, Verordnungen und sonstigen technischen Vorschriften von Landesbehörden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) Jeder Entwurf zu einem Landesgesetz, zu Verordnungen und zu sonstigen allgemeinen Vorschriften von Landesbehörden, der technische Vorschriften enthält, sowie jeder Entwurf zu allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften von Landesbehörden ist dem Bund zur Weiterleitung an die zuständigen europäischen oder internationalen Organe zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn es sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt. In diesem Fall genügt die Mitteilung dieser Norm. Die Übermittlung oder Mitteilung hat durch die für die Erlassung oder den Abschluß zuständige Behörde oder Stelle zu erfolgen.
(2) Mit dem Entwurf sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung der technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Wenn dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist, ist gleichzeitig der Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitzuteilen, soweit deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig ist. Sofern die vertrauliche Behandlung verlangt wird, ist dies zu begründen.
(3) Eine weitere Mitteilung in dieser Art und Weise ist zu machen, wenn am Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen oder technische Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(4) Zielt der Entwurf insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, sind zusätzlich zu übermitteln:
(5) Eine Notifikation der Entwürfe, die technische Vorschriften enthalten, ist nicht erforderlich, wenn
(6) Abs. 5 gilt nur soweit, als nicht staatsvertragliche Bestimmungen anderes vorsehen.
§ 4
Anhörungsfristen und Sofortmaßnahmen
(1) Die Fassung eines Gesetzesbeschlusses im Landtag, der technische Vorschriften enthält, die Kundmachung einer Verordnung und die Erlassung einer sonstigen allgemeinen Vorschrift, die technische Vorschriften enthält sowie die Erlassung oder der Abschluß von allgemeinen technischen De-facto-Vorschriften ist erst nach Ablauf einer dreimonatigen Anhörungsfrist zulässig. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission.
(2) Die Frist verlängert sich
(3) Die Fristen nach Abs. 2 Z. 2 lit. b und c gelten nicht mehr,
(4) Die Anhörungsfristen gelten nicht, wenn die Beschlußfassung eines Landesgesetzes oder die Erlassung einer Verordnung aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den Gesundheitsschutz von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultationen in kürzerer Frist notwendig ist. Die Dringlichkeit ist in der Notifikation nach § 3 zu begründen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht
(6) Sofern staatsvertragliche Bestimmungen ausdrücklich andere Fristen festlegen, müssen auch diese eingehalten werden.
§ 5
Berücksichtigung von Bemerkungen
Werden von den zuständigen europäischen oder internationalen Organen oder anderen Mitgliedstaaten Bemerkungen zum Entwurf der technischen Vorschrift vorgebracht, sind diese soweit wie möglich zu berücksichtigen.
§ 6
Kundmachung und Übermittlung des endgültigen Wortlautes
(1) Bei Rechtsvorschriften, deren Entwurf einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen wurde, ist in die Rechtsvorschrift selbst oder bei der Kundmachung ein Hinweis auf diese Tatsache aufzunehmen.
(2) Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist den zuständigen europäischen und internationalen Organen unverzüglich mitzuteilen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 1998, LGBl. Nr. 17/1998, in Kraft.
(2) Dieses Landesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl. Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30.
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