Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998)
LGBL_OB_19980227_9Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1998 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 9
Landesgesetz über die Bezüge der obersten Organe der Gemeinden (Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Aktivbezüge und sonstige Ansprüche
§ 1Bezüge und Sonderzahlungen
§ 2Höhe der Bezüge
§ 3Anfall, Einstellung und Auszahlung
§ 4Vergütung für Dienstreisen
Pensionsversicherung und freiwillige Pensions-
vorsorge
§ 5Pensionsversicherungsbeitrag
§ 6Anrechnungsbetrag
§ 7Pensionskassenbeitrag
Inkrafttreten und allgemeine Übergangs-
bestimmungen
§ 8Inkrafttreten
§ 9Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe-
oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Ent-
schädigungen
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen
für Organe von Statutarstädten
§ 10Wahrung der Anwartschaft
§ 11Optionsrecht
§ 12Vollständiger Übergang auf dieses
Landesgesetz
Übergangsbestimmungen für Bürgermeister
der übrigen Gemeinden
§ 13Wahrung der Anwartschaft
§ 14Optionsrecht
§ 15Vollständiger Übergang auf dieses
Landesgesetz
Schlußbestimmungen
§ 16Vollziehung
§ 17Verweisungen
Aktivbezüge und sonstige Ansprüche
§ 1
Bezüge und Sonderzahlungen
(1) Den Bürgermeistern aller Gemeinden Oberösterreichs sowie den Mitgliedern der Stadtsenate der Statutarstädte Linz, Wels und Steyr (im folgenden als Organe bezeichnet) gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Außer den Bezügen gebührt jedem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(3) Auf Bezüge und Sonderzahlungen kann nicht verzichtet werden.
(4) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
§ 2
Höhe der Bezüge
(1) Die Bezüge betragen für
1.den Bürgermeister von Linz .............................165 %
2.den Bürgermeister von Wels ...........................150 %
3.den Bürgermeister von Steyr ............................145 %
4.einen Vizebürgermeister von Linz ...................150 %
5.einen Vizebürgermeister von Wels
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird
.....................................120 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ..... 85 %
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird
......................................115 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ..... 80 %
7.einen Stadtrat von Linz
.....................................140 %
8.einen Stadtrat von Wels
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird .......................................
95 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ...... 65 %
9.einen Stadtrat von Steyr
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird .......................................
85 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ...... 55 %
10.einen Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 20.000
Einwohnern
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird
......................................100 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ...... 75 %
11.einen Bürgermeister einer Gemeinde mit
15.001 bis 20.000 Einwohnern
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird
....................................... 90 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ...... 65 %
12.einen Bürgermeister einer Gemeinde mit
10.001 bis 15.000 Einwohnern
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird .......................................
80 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird ..... 55 %
13.einen Bürgermeister einer Gemeinde von
4.501 bis 10.000 Einwohnern
a) wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht ausgeübt wird .......................................
70 %
b) wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsab-
sicht oder die Funktion als Mitglied einer
gesetzgebenden Körperschaft oder des
Europäischen Parlaments ausgeübt wird .... 45 %
14.einen Bürgermeister einer Gemeinde mit
3.001 bis 4.500 Einwohnern .............................. 35 %
15.einen Bürgermeister einer Gemeinde von
2.001 bis 3.000 Einwohnern .............................. 30 %
16.einen Bürgermeister einer Gemeinde von
1.001 bis 2.000 Einwohnern .............................. 25 %
17.einen Bürgermeister einer Gemeinde bis zu
1.000 Einwohnern .............................................
20 %
des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Mitglieder des Stadtsenats von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr dürfen während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben. § 2 Abs. 2 und 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß der jeweilige Gemeinderat an die Stelle des Unvereinbarkeitsausschusses tritt. Das O.ö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz für Mitglieder eines Stadtsenats gilt sinngemäß.
(3) Neben der Funktion eines Vizebürgermeisters und eines Stadtrates der Städte Wels und Steyr sowie eines Bürgermeisters einer Gemeinde mit mehr als 4.500 Einwohnern soll grundsätzlich kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt werden. Diese Organe können aber innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß neben der Funktion ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode des Organs. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, kann binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine Erklärung abgegeben werden.
(4) Organe nach Abs. 2 oder Organe, die keine Erklärung gemäß Abs. 3 abgegeben haben und keine Funktion als Mitglied einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments ausüben, üben ihre Funktion hauptberuflich im Sinn dieses Landesgesetzes aus. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(5) Die Zahl der Einwohner im Sinn dieses Landesgesetzes bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlaß des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben; die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Funktionsperiode des Gemeinderates. Eine danach sich ergebende Änderung in der Höhe des Bezuges nach Abs. 1 wird mit dem Monat wirksam, in dem vom Bürgermeister die Angelobung geleistet wird.
(6) Zusätzlich zum Bezug gemäß Abs. 1 gebührt den Organen, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben und nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentgangs aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in dem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Pauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.
§ 3
Anfall, Einstellung und Auszahlung
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Beginnt bzw. endet die Funktion nicht mit einem Monatsersten bzw. Monatsletzten, sind die Bezüge tageweise abzurechnen.
(2) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(3) Der Anspruch auf den Amtsbezug ruht, wenn der Bürgermeister seine Funktion durch einen Zeitraum von mehr als drei Monaten, im Krankheitsfall durch einen Zeitraum von mehr als einem Jahr, nicht ausübt. Das Ruhen des Anspruchs wird mit dem auf die Vollendung des jeweiligen Zeitraums folgenden Monatsersten wirksam und endet mit dem Ablauf des Monats, der der Wiederaufnahme der Funktionsausübung vorangeht.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind §§ 6, 7, 13a und 13b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(5) Haben Organe, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
(6) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
(7) Die Bezugsfortzahlung gebührt Anspruchsberechtigten für die Dauer von einem Monat je vollem Jahr der Funktionsausübung, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
(9) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 4 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.
§ 4
Vergütung für Dienstreisen
(1) Dienstreisen von Organen sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift mit der Maßgabe abzugelten, daß die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen ist.
(2) Abs. 1 ist auf Dienstreisen soweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten von einer Gebietskörperschaft getragen werden.
Pensionsversicherung und freiwillige Pensionsvorsorge
§ 5
Pensionsversicherungsbeitrag
(1) Die Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die jeweilige Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die Pensionsversicherungsbeiträge sind von der jeweiligen Gemeinde zu verwalten.
(2) Abs. 1 und § 6 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 6
Anrechnungsbetrag
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz, hat die jeweilige Gemeinde, die auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War ein Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 5 für jeden Monat, für den ein Pensionsversicherungsbeitrag geleistet wurde. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt zu leisten.
(5) Die gemäß Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 7
Pensionskassenbeitrag
(1) Für ein Organ, das seine Funktion hauptberuflich ausübt, ist von der jeweiligen Gemeinde ein Betrag von 10 % der diesen Organen nach diesem Landesgesetz gebührenden Bezüge und Sonderzahlungen in die von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Organe, die ihre Funktion nicht hauptberuflich ausüben, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
(3) Erklärungen nach Abs. 2 sind schriftlich beim Gemeindeamt (Stadtamt, Magistrat) innerhalb von vier Wochen ab Angelobung abzugeben.
(4) Die Bestimmungen des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) sind für Organe nach § 1 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates von Linz sowie die Bürgermeister der Städte Wels und Steyr, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben die Anzeige gemäß § 2 Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes bis längstens 31. August 1998 zu erstatten.
(3) Die Vizebürgermeister und Stadträte der Städte Wels und Steyr sowie die Bürgermeister der Gemeinden mit mehr als 4.500 Einwohner, die am 1. Juli 1998 ihre Funktion ausüben, haben eine allfällige Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 bis längstens 31. August 1998 beim Stadtsenat (Gemeindevorstand) abzugeben.
(4) Stichtag für die erstmalige Festlegung der Zahl der Einwohner nach § 2 Abs. 5 ist der 1. Jänner 1998. Die so ermittelte Zahl gilt für die gesamte Dauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.
§ 9
Übergangsbestimmungen für Bezieher von Ruhe-oder Versorgungsbezügen oder von laufenden Entschädigungen
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gebührenden monatlichen laufenden Entschädigungen gemäß § 13 oder § 18 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder Versorgungsbezüge gemäß § 17 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 oder die jeweils auf Grund der §§ 25 und 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr gebührenden Ruhe- und Versorgungs-bezüge werden durch dieses Landesgesetz nicht be-rührt. Auf die betroffenen Personen sind weiterhin das O.ö. Bügermeisterbezügegesetz 1992 oder die Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr anzuwenden.
Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Organe von
Statutarstädten
§ 10
Wahrung der Anwartschaft
(1) Einen Anspruch auf Ruhebezug im Sinn des § 25 Abs. 2 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr können nur mehr jene Organe erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder des § 30 der Stadtstatute 1992 von Linz, Wels und Steyr aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(1) Organe, die bereits in der Funktionsperiode, die im Oktober oder November 1997 ausgelaufen ist, diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 25 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr vorgesehene zehnjährige Funktionsdauer aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Stadtsenat schriftlich erklären, daß auf sie die im § 10 Abs. 2 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 10 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 25 oder § 30 der Stadtstatute erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes des Ruhebezuges zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 25 Abs 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80 % des Bezuges (nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute) tritt ein reduzierter Prozentsatz, dessen Ausmaß nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz des Ruhebezuges gemäß Statut (80%)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Pensionsbeitrages von 16 % nach § 25 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit § 8 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 einen reduzierten Pensionsbeitrag zu leisten.
(6) Die Berechnung des reduzierten Pensionsbeitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Pensionsbeitrag nach § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 (16%) x Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 (in Monaten) anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Statutarstadt zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach der folgenden Formel berechnet wird. Der Beitrag der Statutarstadt gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend.
Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zwischen anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z.1 auf das Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:
100
100 + Prozentsatz nach Abs. 8
(10) Organe, die vor Ablauf des 30. Juni 1998 aus ihrer – zumindest teilweise in oder vor der Funktionsperiode, die im Oktober 1997 ausgelaufen ist, ausgeübten – Funktion ohne Anspruch auf einen Ruhebezug nach § 25 Abs. 4 oder § 30 der Stadtstatute in Verbindung mit dem II. Abschnitt des O.ö. Bezügegesetzes 1995 oder früheren bezügerechtlichen Bestimmungen des Landes ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion bekleiden, können, wenn sie in einer Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer entsprechenden Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die Rechtsvorschriften nach § 10 Abs. 2 Z. 2 anzuwenden sind. Abs. 1 letzter und vorletzter Satz sowie Abs. 2 bis 9 gelten für diese Personen mit der Maßgabe, daß anstelle des 1. Juli 1998 das Datum des Ausscheidens aus ihrer Funktion tritt.
§ 12
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
(1) Auf Personen, die
(2) Die Pensionsbeiträge, die von den im Abs. 1 angeführten Personen nach § 25 Abs. 4 des jeweiligen Stadtstatuts in Verbindung mit § 8 O.ö. Bezügegesetz 1995 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen. Dieser Betrag ist für jene Personen nach Abs. 1, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, als Deckungserfordernis gemäß Abs. 4, sowie für die übrigen Personen nach Abs. 1 als Überweisungsbetrag gemäß Abs. 3 und allenfalls als Deckungserfordernis nach Abs. 4 zu verwenden.
(3) Die Städte Linz, Wels und Steyr haben für Organe nach Abs. 1 bis 1. Oktober 1998 einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zum 30. Juni 1998 nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Der nach Abzug des Überweisungsbetrages verbleibende Betrag, für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen, jedoch der gesamte Betrag nach Abs. 2, ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes an die vom Organ in einer Erklärung festgelegten Pensionskasse zu übertragen, mit der die jeweilige Statutarstadt einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird bis zum 31. Juli 1998, im Fall des § 11 Abs. 10 binnen drei Monaten nach Übernahme der entsprechenden Funktion keine Erklärung abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ innerhalb der genannten Frist einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat bzw. in einem derartigen Vertragsverhältnis steht. Andernfalls verfällt der Betrag zugunsten der jeweiligen Statutarstadt.
(5) Abs. 2, 3 und 4 gelten auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 11 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 25 Abs. 2 oder § 30 der Stadtstatute von Linz, Wels und Steyr nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.
Übergangsbestimmungen für Bürgermeister der übrigen Gemeinden
§ 13
Wahrung der Anwartschaft
(1) Einen Anspruch auf monatliche laufende Entschädigung gemäß § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 können nur mehr jene Bürgermeister erwerben, die mit Ablauf des 30. Juni 1998 zehn Jahre an Funktionsdauer im Sinn des § 13 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 aufweisen.
(2) Auf Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:
(1) Die Bürgermeister, die am 1. Juli 1998 diese Funktion bereits mindestens fünf Jahre, aber noch keine zehn Jahre lang ununterbrochen ausüben, können bis zum Ablauf des 31. August 1998 schriftlich erklären, daß auf sie die im § 13 Abs. 2 Z. 2 angeführten Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Im Fall einer solchen Erklärung gilt § 13 Abs. 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Für den Erwerb eines Anspruchs auf monatliche laufende Entschädigung sind auch in den Fällen des Abs. 1 zehn Jahre Funktionsdauer im Sinn des § 13
O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 erforderlich. Für die Bemessung des Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung zählen die Zeiten, in denen eine Funktion ausgeübt wurde, jedoch nur soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) Anstelle des im § 14 Abs. 2 erster Satz O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 vorgesehenen Ausmaßes der monatlichen laufenden Entschädigung von 50 % der Bemessungsgrundlage tritt ein reduzierter Prozentsatz, der nach folgender Formel berechnet wird:
Funktionsdauer bis 1. Juli 1998 (in Monaten) x Prozentsatz der lfd. Entschädigung gemäß § 14 O.ö. BBG 1992 (50%) anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene von den im Abs. 1 angeführten Personen anzuwenden.
(5) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben für Zeiten der Funktionsausübung, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, anstelle des Beitrages von 10 % nach § 6 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992 einen reduzierten Beitrag zu leisten.
(6) Die Berechnung des reduzierten Beitrages nach Abs. 5 erfolgt nach folgender Formel:
Beitrag nach § 6 O.ö. BBG 1992 (10%) x Funktionsdauer vor dem 1. Juli 1998 (in Monaten)
anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(7) Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 3, 6 und 8 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8) Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist § 7 dieses Landesgesetzes bei Vorliegen der dort genannten
Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle des dort genannten Prozentsatzes des von der Gemeinde zu leistenden Betrages ein reduzierter Prozentsatz tritt, der nach folgender Formel berechnet wird. Der Beitrag der Gemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Pensionskassenvorsorgegesetz verringert sich entsprechend. Pensionskassenbeitrag (10%) x Differenz zw. anspruchsbegründender und tatsächlicher Funktionsdauer vor 1. Juli 1998 anspruchsbegründende Funktionsdauer in Monaten (120 Monate)
(9) Wird Abs. 8 auf § 7 Abs. 2 dieses Landesgesetzes angewendet, so verringern sich die nach §§ 1 und 2 dieses Landesgesetzes gebührenden Bezüge abweichend vom § 7 Abs. 2 Z. 1 auf ein Ausmaß, das nach folgender Formel berechnet wird:
100
100 + Prozentsatz nach Abs. 8
(10) Die Erklärung gemäß Abs. 1 ist gegenüber dem Gemeindevorstand (Stadtrat) abzugeben und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung dieser Erklärung ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.
§ 15
Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
Auf jene Bürgermeister,
(1) Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Auf Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
§ 17
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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