Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz 1995, das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das O.ö. Landes- Gehaltsgesetz, das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Statut für die Landeshauptstadt Linz, das Statut für die Stadt Wels, das Statut für die Stadt Steyr, die O.ö. Gemeindeordnung 1990 und das Landesgesetz über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz in den Jahren 1996 und 1997 geändert werden (Oö. Bezügereform-Begleitgesetz 1998)
LGBL_OB_19980227_8Landesgesetz, mit dem das O.ö. Bezügegesetz 1995, das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das O.ö. Landes- Gehaltsgesetz, das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Statut für die Landeshauptstadt Linz, das Statut für die Stadt Wels, das Statut für die Stadt Steyr, die O.ö. Gemeindeordnung 1990 und das Landesgesetz über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz in den Jahren 1996 und 1997 geändert werden (Oö. Bezügereform-Begleitgesetz 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/1998 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 8
Landesgesetz,
mit dem das O.ö. Bezügegesetz 1995, das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das O.ö. Landes-Gehaltsgesetz, das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, das Statut für die Landeshauptstadt Linz, das Statut für die Stadt Wels, das Statut für die Stadt Steyr, die O.ö. Gemeindeordnung 1990 und das Landesgesetz über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz in den Jahren 1996 und 1997 geändert werden
(Oö. Bezügereform-Begleitgesetz 1998)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des O.ö. Bezügegesetzes 1995
Das O.ö. Bezügegesetz 1995, LGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1996, wird wie folgt geändert:
"(4) Abs. 1 bis 3 gelten für Personen, die am 1. August 1997 Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach diesem Landesgesetz oder nach dem O.ö. Bezügegesetz 1973 oder nach noch älteren landesbezügerechtlichen Bestimmungen beziehen, wenn und solange sie
(5) Für Personen, die am 1. August 1997 einen Bezug oder – sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist – einen Ruhebezug nach diesem Landesgesetz und
keinen Bezug oder Ruhebezug nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes beziehen, sind die Abs. 1 bis 3 für Zeiträume nach dem 31. Oktober 1997 nicht mehr anzuwenden."
(1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum Mitglied des Landtages oder zum Mitglied der Landesregierung oder zum Ersatzmitglied der Landesregierung gewählt, ruht der Ruhebezug mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruchs auf den Bezug vorangeht. Zwischen dem Beginn des nachfolgenden Monats bis zum Antritt der Funktion sind jedoch die entsprechenden Ruhebezugsteile auszuzahlen.
(2) Der Anspruch auf Ruhebezug, der wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gebührt, ruht ab Ablauf des Monats, ab dem der Empfänger dieses Ruhebezuges einen Beruf mit Erwerbsabsicht ausübt, für die Dauer der Berufsausübung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres."
Artikel II
Änderung des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das O.ö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1996, wird wie folgt geändert:
"(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
"(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 64 Abs. 2 oder 6, nach den §§ 67 bis 69 oder nach §§ 110 und 113a nicht übersteigen."
(1) Soweit im § 112 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50 % der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf. Dienstplanerleichterungen (z.B. Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im vorhinein festzulegen. Bei Lehrern tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend vom Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er
(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des Beamten nach Abs. 1 auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz
(5) Wird über die Zuweisung eines bisherigen Arbeitsplatzes nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem Beamten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates ist zuvor von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eine Stellung-nahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen."
(1) Dem Beamten, der
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
(3) Das Ausmaß der Dienstfreistellung verkürzt sich um jene Stunden freier Zeit, die dem Beamten gemäß Abs. 2 Z. 2 gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Wird eine im Abs. 1 genannte Funktion weniger als ein Kalenderjahr ausgeübt, beträgt die erforderliche freie Zeit nach Abs. 2 Z. 2 für jeden begonnenen Kalendermonat ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nach Abs. 2."
9.§ 152 Abs. 1 lautet:
"(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt – unbeschadet der Zuständigkeit weisungsfreier Verwaltungsbehörden und Organe – der Landesregierung, soweit nicht im Bereich des inneren Dienstes (insbesondere der §§ 46 bis 52, 54, 56, 57 Abs. 2
und 3, 60 bis 62, 90, 129, 130 und 131 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und den Agrarbezirksbehörden) die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (Landesamtsdirektors) gegeben ist."
Artikel III
Änderung des O.ö. Landes-Vertragsbediensteten-gesetzes
Das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:
1.§ 37 Abs. 3 lautet:
"(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
"(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Vertragsbediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt oder dienstfreigestellt (§ 73 Abs. 1 Z. 5) ist."
"(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a O.ö. LBG bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung der Bezüge von Beamten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z. 2 O.ö. LBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 O.ö. LBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Land Oberösterreich zu ersetzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 O.ö. LBG 50 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge im Sinn des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(9) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 110 Abs. 3, § 112 oder § 113a O.ö. LBG außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinn des Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten."
2.Dem § 22 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
"(6) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 O.ö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten.
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."
Artikel V
Änderung des O.ö. Bürgermeisterbezügegesetzes 1992
Das O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992, LGBl. Nr. 89, wird wie
folgt geändert:
Artikel VI
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz
Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, LGBl. Nr. 7, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:
"(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 16,5 %, sofern sie jedoch die Funktion des Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 25 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden."
3.§ 25 Abs. 1 lautet:
"(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt."
4.§ 25 Abs. 4 lautet:
"(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im O.ö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt
wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50 % der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
5.Der bisherige § 30 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; als neuer Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Abs. 1 und § 25 sind nur mehr für die Bemessung der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Mitglieder des Stadtsenats anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind."
Artikel VII
Änderung des Statuts für die Stadt Wels
Das Statut für die Stadt Wels 1992, LGBl. Nr. 8, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:
"(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 15 %, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22,5 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden."
3.§ 25 Abs. 1 lautet:
"(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt."
4.§ 25 Abs. 4 lautet:
"(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im O.ö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50 % der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
5.Der bisherige § 30 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; als neuer Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener Organe, auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind."
Artikel VIII
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr
Das Statut für die Stadt Steyr 1992, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 103/1997, wird wie folgt geändert:
"(6) Jene Mitglieder des Gemeinderates, die nicht gleichzeitig eine Funktion nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 ausüben, haben Anspruch auf einen Bezug in Höhe von 14,5 %, sofern sie jedoch die Funktion der Vorsitzenden einer Fraktion mit mindestens drei Mitgliedern ausüben, in Höhe von 22 % des Ausgangsbetrages nach § 1 und § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997. Auf diesen Bezug kann nicht verzichtet werden; § 1 Abs. 2 und § 3 Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 sind anzuwenden."
3.§ 25 Abs. 1 lautet:
"(1) Abs. 2 bis 4 sind für Bürgermeister anzuwenden, für die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gilt."
4.§ 25 Abs. 4 lautet:
"(4) Für die Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges gemäß Abs. 2 oder 3 sind – soweit im vorstehenden nicht anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des O.ö. Bezügegesetzes 1995 über die Entschädigung, die Ruhe- und Versorgungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landeshauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß für den Bezug des Bürgermeisters jener Prozentsatz von dem im O.ö. Bezügegesetz 1995 für den Landeshauptmann geregelten Bezug heranzuziehen ist, der zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt ist. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zur Hälfte der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträglich 50 % der Pensionsbeiträge, die als Bürgermeister zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
5.Der bisherige § 30 erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; als neuer Abs. 2 wird angefügt:
"(2) Abs. 1 und § 25 gelten nur mehr hinsichtlich der Ruhe- und Versorgungsbezüge jener (oder nach jenen) Organe(n), auf die § 9 oder § 10 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 anzuwenden ist. Für die Bezüge der Vizebürgermeister und Stadträte sind jene Prozentsätze heranzuziehen, die zum 31. Dezember 1997 durch Verordnung des Gemeinderates festgelegt sind."
Artikel IX
Änderung der O.ö. Gemeindeordnung 1990
Die O.ö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 93/1996, wird wie folgt geändert:
§ 34 lautet:
"§ 34
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld
(1) Den Vizebürgermeistern und Fraktionsobmännern, die nicht zugleich Bürgermeister sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung.
(2) Die Aufwandsentschädigung für die Vizebürgermeister beträgt:
1.in Gemeinden mit höchstens 1.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ........... 15 %
für den 2. Vizebürgermeister ........... 10 %,
2.in Gemeinden mit höchstens 4.500 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ............ 20 %
für den 2. Vizebürgermeister ............ 15 %
für den 3. Vizebürgermeister ............ 10 %,
3.in Gemeinden mit höchstens 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ............ 30 %
für den 2. Vizebürgermeister ............ 20 %
für den 3. Vizebürgermeister ............ 15 %,
4.in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnern
für den 1. Vizebürgermeister ............ 40 %
für den 2. Vizebürgermeister ............ 30 %
für den 3. Vizebürgermeister ............ 20 %
des Bezuges des Bürgermeisters. Als Bezug des Bürgermeisters gilt
der Bezug, der gemäß § 2 Abs. 1 des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 für einen nicht hauptberuflichen Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde festgesetzt ist.
(3) Für die Besorgung wichtiger Aufgaben kann durch Verordnung des Gemeinderates auch für die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die nicht zugleich Bürgermeister oder Vizebürgermeister sind, eine angemessene Aufwandsentschädigung festgesetzt werden. Die Höhe einer solchen Aufwandsentschädigung ist unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Arbeitsbelastung und die erhöhten Aufwendungen festzusetzen und darf 30 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters nicht übersteigen; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Aufwandsentschädigung für die Fraktionsobmänner beträgt 15 % des Amtsbezuges des Bürgermeisters; Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Hat ein Fraktionsobmann auf Grund der Abs. 2 und 3 mehrere Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung, ist ihm nur die jeweils höhere auszuzahlen.
(5) Sofern ihnen keine Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 bis 4 und kein Bezug im Sinn des Oö. Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührt, haben die Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeindevorstandes, des Gemeinderates und der Ausschüsse Anspruch auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe vom Gemeinderat festzulegen ist. Das Sitzungsgeld muß mindestens mit 1 % und darf höchstens mit 3 % des Bezuges des Bürgermeisters festgelegt werden. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Übt der Bürgermeister seine Funktion durch einen zusammenhängenden Zeitraum von wenigstens 14 Tagen nicht aus, gebührt dem Vizebürgermeister, der den Bürgermeister in seiner Funktion während dieses Zeitraumes vertritt, eine Aufwandsentschädigung in der Höhe des auf den Vertretungszeitraum entfallenden aliquoten Anteils des Bezuges des Bürgermeisters, ein aliquoter Anteil an den Sonderzahlungen und der Ersatz der Reisekosten. Während dieses Vertretungszeitraumes ruht die dem Vizebürgermeister gemäß Abs. 2 gebührende Aufwandsentschädigung.
(7) Mitgliedern des Gemeindevorstandes bzw. Stadtrates und Gemeinderäten, denen kein Bezug nach dem Oö. Gemeinde-Bezügegesetz 1998 gebührt und die nicht Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Kompetenz des Landes fällt, gebührt der Ersatz des mit ihrer Funktionsausübung verbundenen nachweislichen Verdienstentganges aus einer selbständigen oder unselbständigen beruflichen Tätigkeit in einem von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenden Ausmaß der Arbeitsstunden pro Jahr. In dieser Verordnung kann die Höhe des Verdienstentganges auch in Form eines Bauschbetrages pro Stunde festgelegt werden.
(8) Auf Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder kann nicht verzichtet werden."
Artikel X
Änderung des Landesgesetzes über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz in den Jahren 1996 und 1997
Das Landesgesetz über die Berechnung der Bezüge, Pensionen und sonstigen finanziellen Leistungen nach dem O.ö. Bezügegesetz in den Jahren 1996 und 1997, LGBl. Nr. 13/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Artikel I bis X treten mit 1. Juli 1998 in Kraft, sofern im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.
(2) Artikel I Z. 5 tritt mit 31. Oktober 1997 in Kraft. Artikel I Z. 10 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(3) Soweit im Artikel II auf den Tag der Angelobung abgestellt wird, tritt an dessen Stelle bis zur nächsten Angelobung der 1. Juli 1998.
(4) Die im Artikel II Z. 8 (§ 113a Abs. 2 Z. 2) gewährte freie Zeit beträgt im Jahr 1998 höchstens 45 Stunden, bei Bürgermeistern höchstens 90 Stunden.
(5) Für Personen, auf die § 15 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 anzuwenden ist, sind Zeiten, für die Pensionsbeiträge auf Grund einer politischen Funktion an eine andere Gebietskörperschaft als das Land geleistet wurden, in dem Verhältnis auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 anzurechnen, das dem Verhältnis der betragsmäßigen Höhe der geleisteten Pensionsbeiträge zur betragsmäßigen Höhe der Pensionsbeiträge gemäß § 8 O.ö. Bezüge-gesetz 1995 entspricht, sofern die Gebietskörperschaft diese Pensionsbeiträge an das Land überweist.
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