Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19980227_7Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1998 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 7
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit welcher die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten als Naturschutzgebiet festgestellt wird
Auf Grund des § 21 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995 (O.ö. NSchG 1995), LGBl. Nr. 37, in der Fassung der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1996 und LGBl. Nr. 131/1997 wird verordnet:
§ 1
(1) Die "Untere Steyr" in der Stadtgemeinde Steyr und den Gemeinden Sierning und Garsten, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21
O.ö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Naturschutzgebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10.000 dargestellt (rote Umrandung). In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Naturschutzgebietes durch Pläne im Maßstab 1 : 5.000 (Blatt 1 - Blatt 6) dargestellt.
§ 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 genannte Anlage 2 wird gemäß § 12 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Magistrat Steyr und den Gemeindeämtern Sierning und Garsten, bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land sowie bei der für die Vollziehung des O.ö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
Anlagen
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