Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten (Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 – Oö. LBSG)
LGBL_OB_19980227_13Landesgesetz über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten (Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 – Oö. LBSG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/1998 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 13
Landesgesetz
über den Schutz des Lebens und der Gesundheit der in den Dienststellen des Landes beschäftigten Bediensteten (Oö. Landesbediensteten-Schutzgesetz 1998 – Oö. LBSG)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich und Ziel
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
§ 4Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung)
Festlegung von Maßnahmen
§ 5Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 6Einsatz der Bediensteten
§ 7Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 8Koordination
§ 9Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
§ 10Information
§ 11Anhörung
§ 12Unterweisung
§ 13Pflichten der Bediensteten
§ 14Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
§ 15Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung
§ 16Verordnungsermächtigung
Arbeitsstätten und Baustellen
§ 17Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
§ 18Amtsgebäude
§ 19Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
§ 20Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
§ 21Brandschutz
§ 22Erste Hilfe
§ 23Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
§ 24Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
§ 25Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf
Baustellen
§ 26Nichtraucherschutz
§ 27Verordnungen über Amtsgebäude und Baustellen
Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
§ 28Allgemeine Bestimmungen
§ 29Verordnungen über Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe
Gesundheitsüberwachung
§ 30Eignungs- und Folgeuntersuchungen
§ 31Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
§ 32Durchführung von Untersuchungen
§ 33Kosten der Untersuchungen
§ 34Pflichten des Dienstgebers
§ 35Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 36Allgemeine Bestimmungen
§ 37Lärm
§ 38Bildschirmarbeitsplätze
§ 39Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
§ 40Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Präventivdienste
§ 41Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung –
Bestellung von Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkräften und
Arbeitsmedizinern)
§ 42Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfach-
kräfte
§ 43Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
§ 44Meldung von Mißständen
Kontrolle und Behörden
§ 45Dienststellenleiter
§ 46Kommission
§ 47Geschäftsführung der Kommission
§ 48Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane
§ 49Sofortige Abhilfe
§ 50Sonstige Maßnahmen
§ 51Auflegen der Vorschriften
§ 52Vollziehung
Ausnahmen, Sonderbestimmungen, Inkrafttreten und
Übergangsbestimmungen
§ 53Außergewöhnliche Fälle
§ 54Sonderbestimmungen für Jugendliche
§ 55Inkrafttreten
§ 56Übergangsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Landesgesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landesbediensteten in Dienststellen des Landes bei der dienstlichen Tätigkeit; dieses Landesgesetz ist daher insbesondere nicht anzuwenden auf:
–Lehrer für öffentliche Pflichtschulen,
–Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und
–Landesbedienstete, soweit sie in Betrieben tätig sind.
(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten auch in ihrer weiblichen Form.
(3) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, kommt ihnen keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Bedeutung zu.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes gelten bzw. gilt als:
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Bediensteten in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Der Dienstgeber hat die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit erforderlichen Maßnahmen zu treffen; dies schließt ein:
–Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie
–die Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.
Die daraus entstehenden Kosten dürfen keinesfalls zu Lasten der Bediensteten gehen.
(2) Der Dienstgeber hat sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung unter Berücksichtigung der für die Bediensteten bestehenden Gefahren entsprechend zu informieren.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen den Bediensteten zu ermöglichen, bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer Gefahr
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Bedienstete bei ernster und unmittelbarer Gefahr für die eigene Sicherheit oder für die Sicherheit anderer Personen in der Lage sind, selbst die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung der Gefahr zu treffen, wenn sie die zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen. Bei diesen Vorkehrungen sind die Kenntnisse der Bediensteten und die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu berücksichtigen.
(5) Der Dienstgeber hat für eine geeignete Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu sorgen, wenn Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nicht durch sonstige technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(6) Abweichend von dem im Abs. 1 festgelegten allgemeinen Grundsatz ist die Verantwortung des Dienstgebers ausgeschlossen, wenn nicht vom Dienstgeber zu vertretende, ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände oder außergewöhnliche Ereignisse, deren Folgen trotz aller zumutbaren Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, eintreten.
§ 4
Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) Festlegung von Maßnahmen
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einzubeziehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die festgelegten Maßnamen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist; eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
(1) Der Dienstgeber hat bei der Übertragung von Aufgaben an Bedienstete deren Eignung in bezug auf Sicherheit und Gesundheit, insbesondere Konstitution und Körperkräfte, Alter, Qualifikation und dgl. zu berücksichtigen.
(2) Der Dienstgeber hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur jene Bedienstete Zugang zu Bereichen mit erheblichen oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor ausreichende Anweisungen erhalten haben.
(3) Bedienstete dürfen nicht für solche Arbeiten eingesetzt werden, bei denen sie auf Grund ihrer physischen oder psychischen Verhältnisse einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden würden. Bei der Beschäftigung von behinderten Bediensteten ist auf deren körperlichen und geistigen Zustand besonders Rücksicht zu nehmen.
§ 7
Grundsätze der Gefahrenverhütung
Der Dienstgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen sowie beim Einsatz und bei allen Maßnahmen zum Schutz der Bediensteten folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
(1) Werden in einer Dienststelle neben Landesbediensteten auch Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben das Land und der bzw. die betroffenen Arbeitgeber – unbeschadet dessen bzw. deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 47/1997 – bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren; dabei hat das Land insbesondere
(2) Durch Abs. 1 wird die Verantwortlichkeit des Landes für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften hinsichtlich der Landesbediensteten nicht eingeschränkt.
§ 9
Aufgaben und Mitwirkung der Personalvertretung
(1) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers (§ 3 Abs. 1) ist es die Aufgabe der Personalvertretung, bei der Wahrung und Förderung der Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten gemäß den Bestimmungen des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken und insbesondere für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften einzutreten.
(2) Bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie den für die Erste-Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen hat das zuständige Organ der Personalvertretung im Sinne des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes mitzuwirken.
(3) Die Organe der Personalvertretung, der Dienstgeber, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner sind im Bereich des Bedienstetenschutzes zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet. Die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt.
§ 10
Information
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren; diese Information muß vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. Informationen, die sich an einen größeren Kreis von Bediensteten richten, können diesem in vereinfachter Form (z.B. in periodischen Mitteilungsblättern, durch Anschlag und dgl.) zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1 kann entfallen, soweit das zuständige Organ der Personalvertretung die Bediensteten bereits hinreichend informiert hat.
(3) Der Dienstgeber ist verpflichtet, alle Bediensteten, die einer unmittelbaren, erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
§ 11
Anhörung
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Bediensteten in allen Fragen
betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz
anzuhören.
§ 12
Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Maßnahmen zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Dienstzeit und kann – wenn dies ausreichend und angemessen ist – auch schriftlich erfolgen.
(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen; sie muß jedenfalls erfolgen:
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (z.B. die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepaßt sein.
§ 13
Pflichten der Bediensteten
(1) Bedienstete haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden. Sie haben sich entsprechend ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Dienstgebers so zu verhalten, daß eine Gefährdung weitestgehend vermieden wird, und insbesondere
(2) Die Pflichten der Bediensteten in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes berühren nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften (§ 3 Abs. 1).
§ 14
Aufzeichnungen über Arbeitsunfälle
Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die den Tod oder die Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie den berechtigten Personen (§ 42 Abs. 3) auf Verlangen zugänglich zu machen.
§ 15
Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, die Arbeitsmittel und die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
(2) Unbeschadet der in den folgenden Abschnitten dieses Landesgesetzes vorgesehenen besonderen Prüfpflichten ist dafür zu sorgen, daß elektrische Anlagen, Arbeitsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
§ 16
Verordnungsermächtigung
Die Landesregierung hat in Durchführung des 1. Abschnittes die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente unter
Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Größe der Dienststelle durch Verordnung näher zu regeln.
Arbeitsstätten und Baustellen
§ 17
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstätten und Baustellen
(1) Befinden sich in einer Arbeitsstätte oder auf einer Baustelle Gefahrenbereiche, in denen Absturzgefahr für die Bediensteten oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, müssen diese Bereiche nach Möglichkeit mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern. Dies gilt auch für sonstige Bereiche, in denen besondere Gefahren bestehen, insbesondere durch elektrische Spannung, radioaktive Stoffe, ionisierende oder nichtionisierende Strahlung oder durch Lärm oder sonstige physikalische Einwirkungen. Gefahrenbereiche müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(2) Der Verkehr von Fahrzeugen innerhalb der Arbeitsstätten und auf den Baustellen ist so abzuwickeln, daß die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten nicht gefährdet werden. Die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, i.d.F. BGBl. I Nr. 16/1997 sind sinngemäß anzuwenden, soweit nicht dienstliche Notwendigkeiten eine Abweichung erfordern. Solche Abweichungen sind in der Arbeitsstätte oder auf der Baustelle entsprechend bekanntzumachen.
(3) Lagerungen sind in einer Weise vorzunehmen, daß Gefahren für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten nach Möglichkeit vermieden werden, wobei insbesondere die Beschaffenheit und die allfällige besondere Gefährlichkeit der gelagerten Gegenstände zu berücksichtigen sind.
(4) Arbeitsstätten und Baustellen, in oder auf denen Bedienstete bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung in besonderem Maß Gefahren ausgesetzt sind, müssen mit einer ausreichenden Sicherheitsbeleuchtung ausgestattet sein.
§ 18
Amtsgebäude
(1) Amtsgebäude müssen eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen. Sie müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Bediensteten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.
(2) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Anzahl, Anordnung, Abmessungen und Beschaffenheit der Ausgänge, der Verkehrswege, der Türen und der Tore müssen der Art, der Nutzung und der Lage der Räume entsprechen und so angelegt sein, daß in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden können.
(3) Alle Arbeitsplätze müssen bei Gefahr von den Bediensteten schnell und sicher verlassen werden können. Die Fluchtwege und Notausgänge müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benützt werden können, sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(4) Amtsgebäude sind erforderlichenfalls behindertengerecht zu gestalten. Dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore sowie sanitäre Vorkehrungen, die von behinderten Bediensteten benützt werden.
(5) Wird ein Gebäude nur zum Teil als Amtsgebäude genützt, gilt Abs. 2 nur für jene Ausgänge, Verkehrswege, Türen und Tore, die von den Bediensteten benützt werden.
§ 19
Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume
(1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten entsprechen.
(2) In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und müssen raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind.
(3) Soweit die Zweckbestimmung der Räume und die Art der Arbeitsvorgänge dies zulassen, müssen Arbeitsräume ausreichend natürlich belichtet sein und eine Sichtverbindung mit dem Freien aufweisen. Bei der Anordnung der Arbeitsplätze ist auf die Lage der Belichtungsflächen und der Sichtverbindung Bedacht zu nehmen.
(4) Arbeitsräume müssen erforderlichenfalls während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge entsprechend künstlich beleuchtet sein.
(5) Sonstige Betriebsräume müssen den Anforderungen der Abs. 1, 2 und 4 entsprechen, soweit dies die Zweckbestimmung und die Nutzung der Räume zulassen.
§ 20
Arbeitsstätten im Freien und Baustellen
(1) Arbeitsstätten im Freien und Baustellen müssen während der Arbeitszeit ausreichend künstlich beleuchtet werden, wenn das Tageslicht nicht ausreicht.
(2) Auf Arbeitsstätten im Freien und auf Baustellen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die Bediensteten bei Gefahr rasch ihren Arbeitsplatz verlassen können und ihnen rasch Hilfe geleistet werden kann.
(3) Verkehrswege und sonstige Stellen oder Einrichtungen im Freien, die von den Bediensteten im Rahmen ihrer Tätigkeit benützt oder betreten werden müssen, sind so zu gestalten und zu erhalten, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe beschäftigte Bedienstete nicht gefährdet werden.
(4) Für Gebäude auf Baustellen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, gilt § 18 Abs. 1 bis 4. Für Räume auf Baustellen, in denen ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind (Büros, Werkstätten und dgl.), gilt § 19 Abs. 1 bis 4, für Räume auf Baustellen, in denen keine ständigen Arbeitsplätze eingerichtet werden, gilt § 19 Abs. 5.
§ 21
Brandschutz
(1) Der Dienstgeber hat unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen durch geeignete Vorkehrungen das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden. Die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften sind einzuhalten.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Sie sind in regelmäßigen Zeitabständen von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Amtsgebäude müssen mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
(3) Zum Schutz der Bediensteten und aller anwesenden Personen ist – sofern es die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – eine ausreichende und entsprechend ausgebildete Anzahl von Bediensteten zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig und mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sind.
(4) Für Baustellen gelten die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.
§ 22
Erste Hilfe
(1) In jeder Dienststelle sind unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, der vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, des Unfallrisikos, der Lage, der Abmessungen und der Nutzung der Arbeitsstätte sowie der Anzahl der in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten geeignete Vorkehrungen zu treffen, damit Bediensteten bei Verletzung oder plötzlicher Erkrankung Erste Hilfe geleistet werden kann.
(2) Es müssen ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Erste Hilfe samt Anleitungen vorhanden sein. Die Aufbewahrungsstellen der für die Erste Hilfe notwendigen Mittel und Einrichtungen müssen gut erreichbar sein sowie gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Es ist dafür zu sorgen, daß in jeder Dienststelle mit mindestens fünf Bediensteten eine ausreichende Anzahl von Personen, die für die Erste Hilfe zuständig sind, bestellt wird. Diese Personen müssen über eine ausreichende Ausbildung für die Erste Hilfe verfügen.
(4) Für die Erste Hilfe müssen – sofern es Art und Größe der Dienststelle, die Unfallhäufigkeit sowie die Umstände gemäß Abs. 1 erfordern – Sanitätsräume vorgesehen werden, wenn dies wegen der besonderen Verhältnisse für eine rasche und wirksame Erste Hilfe notwendig ist. Sanitätsräume müssen mit den erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet, leicht zugänglich, gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(5) Für Baustellen gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle besonders zu berücksichtigen sind, sowie Abs. 3. Sanitätsräume oder vergleichbare Einrichtungen sind vorzusehen, wenn die Größe der Baustelle oder die Art der Tätigkeit es erfordern. Für solche Sanitätseinrichtungen gilt Abs. 4 zweiter Satz.
§ 23
Sanitäre Vorkehrungen in Amtsgebäuden
(1) Den Bediensteten sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen. Waschräume und Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn die Art der Dienstverrichtung, insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Arbeitsstoffe und Arbeitsbedingungen, aus hygienischen oder gesundheitlichen Gründen eine Körperreinigung und einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort erforderlich macht. Die Benützung von Wasch- und Umkleideräumen ist nach Geschlechtern getrennt einzurichten, wenn in der Dienststelle regelmäßig Bedienstete verschiedenen Geschlechts beschäftigt werden.
(2) In Umkleideräumen ist jedem Bediensteten ein versperrbarer Kleiderkasten oder eine sonstige geeignete versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Privatkleidung und Arbeitskleidung sowie sonstiger Gegenstände, die üblicherweise zur Arbeitsstätte mitgenommen werden, zur Verfügung zu stellen. Erforderlichenfalls ist dafür vorzusorgen, daß die Straßenkleidung von der Arbeits- und Schutzkleidung getrennt verwahrt werden kann. Das Land haftet dem Bediensteten für jeden durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht verursachten Schaden.
(3) Waschräume müssen in der Nähe der Arbeitsplätze gelegen sein, soweit nicht gesonderte Waschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Waschräume und Umkleideräume müssen untereinander leicht erreichbar sein.
(4) Den Bediensteten sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Dienststelle regelmäßig mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete beschäftigt, hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlechtern zu erfolgen.
(5) Waschräume, Toiletten und Umkleideräume müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, eine angemessene Raumtemperatur aufweisen sowie ausreichend be- und entlüftet, belichtet oder beleuchtet sein.
(6) Den Bediensteten ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
§ 24
Sozialeinrichtungen in Amtsgebäuden
(1) Den Bediensteten sind für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(2) Den Bediensteten sind in den Aufenthaltsräumen oder – wenn solche nicht bestehen – an sonstigen geeigneten Plätzen Sitzgelegenheiten und Tische in ausreichender Anzahl zur Einnahme der Mahlzeiten sowie Einrichtungen zum Wärmen und zum Kühlen von mitgebrachten Speisen und Getränken zur Verfügung zu stellen. Einrichtungen zum Wärmen sind allerdings nur für Dienststellen vorzusehen, für die keine Betriebsküche eingerichtet ist.
(3) Für jene Bedienstete, in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, sind geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn
(4) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume sowie Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten bemessen und ausgestattet sein, den hygienischen Anforderungen entsprechen, angemessene raumklimatische Verhältnisse aufweisen, ausreichend be- und entlüftet sowie belichtet oder beleuchtet sein.
(5) Aufenthaltsräume und Bereitschaftsräume müssen darüber hinaus leicht erreichbar und gegen Lärm, Erschütterungen und sonstige gesundheitsgefährdende Einwirkungen geschützt sein. Räume, die den Bediensteten vom Dienstgeber zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen auch über geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten verfügen.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Dienst- und Naturalwohnungen.
§ 25
Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen Den Bediensteten müssen in gebotenem Umfang entsprechende Waschgelegenheiten oder Waschräume, Toiletten, Aufenthaltsräume, Kleiderkästen oder sonstige geeignete Einrichtungen, Umkleidemöglichkeiten und Unterkünfte zur Verfügung stehen, soweit dies unter Berücksichtigung der Lage der Baustelle, der örtlichen Gegebenheiten, der Art und Dauer der Tätigkeiten und der Anzahl der Bediensteten erforderlich ist; § 23 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 26
Nichtraucherschutz
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 12 und § 13 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, hat der Dienstgeber jedenfalls dafür zu sorgen, daß Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch am Arbeitsplatz geschützt sind, soweit dies nach der Art der dienstlichen Tätigkeit möglich ist.
(2) In Arbeitsräumen mit mehreren Arbeitsplätzen ist das Rauchen zu unterlassen, wenn
(3) Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß insbesondere in den Aufenthaltsräumen und Bereitschaftsräumen Nichtraucher vor den Einwirkungen von Tabakrauch geschützt sind. In Sanitätsräumen und Umkleideräumen ist das Rauchen jedenfalls verboten.
§ 27
Verordnungen über Amtsgebäude und Baustellen
Die Landesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung zu regeln:
(1) Als Benützung von Arbeitsmitteln gilt jede ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeit (z.B. In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung und -haltung, Umbau, Wartung, Reinigung und dgl.).
(2) Der Dienstgeber muß sich bei allen Arbeitsstoffen vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt; er hat deshalb die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften einzustufen.
(3) Der Dienstgeber muß die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Dazu sind insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranzuziehen. Im Zweifel sind Auskünfte der Hersteller oder Importeure einzuholen.
(4) Der Dienstgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die
(5) Werden Arbeitsmittel erworben, die nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, daß diese hinsichtlich Konstruktion, Bau, Zusammensetzung und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie im Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Werden Arbeitsstoffe erworben, die nach den geltenden Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind, ist davon auszugehen, daß die Angaben dieser Kennzeichnung hinsichtlich der angeführten gefährlichen Eigenschaften zutreffend und vollständig sind.
(6) Bei der Auswahl der einzusetzenden Arbeitsmittel und -stoffe sind die besonderen Bedingungen und Eigenschaften der Arbeit sowie die am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten und die Gefahren, die aus der Benützung oder Verwendung erwachsen können, zu berücksichtigen. Es dürfen nur Arbeitsmittel und -stoffe eingesetzt werden, die nach dem Stand der Technik die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten so gering wie möglich gefährden.
(7) Wenn es nicht möglich ist, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Bediensteten bei der Benützung eines Arbeitsmittels oder -stoffes in vollem Umfang zu gewährleisten, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahren weitestgehend zu verringern, sowie erforderlichenfalls Not- und Rettungsmaßnahmen festzulegen.
(8) Darüber hinaus hat der Dienstgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
–die Aufstellung von Arbeitsmitteln;
–die Benützung von Arbeitsmitteln;
–gefährliche Arbeitsmittel;
–die Prüfung von Arbeitsmitteln;
–die Wartung von Arbeitsmitteln.
In diesen Verordnungen sind insbesondere die Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benützung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.1989, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 95/63/EG vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Richtlinie 89/655/EWG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit, ABl. Nr. L 335 vom 30.12.1995, S. 28, jeweils samt Anhang sowie Anhang IV Teil B Abschnitt II der Richtlinie 92/57/EWG über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, ABl. Nr. L 245 vom 26.8.1992, S. 6, zu berücksichtigen.
(2) Die Landesregierung hat in Durchführung des 3. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht und bei denen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung im Hinblick auf die spezifisch mit dieser Tätigkeit verbundene Gesundheitsgefährdung vorbeugende Bedeutung zukommt, nur beschäftigt werden, wenn
(2) Wenn im Hinblick auf eine tätigkeitsspezifische Gesundheitsgefährdung nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen oder nach dem jeweiligen Stand der Technik besondere ärztliche Untersuchungen geboten scheinen, ist dafür zu sorgen, daß Bedienstete, die eine solche Tätigkeit ausüben oder ausüben sollen, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer solchen besonderen Untersuchung unterziehen können.
(3) Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 und 2 sind solche,
(1) Bedienstete dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährdender Lärmeinwirkung verbunden sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Untersuchung der Hörfähigkeit durchgeführt wurde. Für diese Untersuchung gelten die Bestimmungen über die Eignungsuntersuchungen.
(2) Bedienstete, die einer gesundheitsgefährdenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind, haben sich in regelmäßigen Abständen einer arbeitsmedizinischen Untersuchung der Hörfähigkeit zu unterziehen.
§ 32
Durchführung von Untersuchungen
(1) Die Untersuchungen sind von Ärzten, die über eine entsprechende arbeitsmedizinische Ausbildung im Sinn der Bestimmungen des 6. Abschnitts verfügen, durchzuführen.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen, zu beurteilen und die Ergebnisse der Untersuchungen in einem Befund festzuhalten. Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen hat im Befund eine Beurteilung zu erfolgen, ob der Bedienstete für die betreffende Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
(3) Wenn die Beurteilung der Eignungs- und Folgeuntersuchung "geeignet" lautet, ist die Beurteilung dem Dienstgeber sowie dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen; auf Verlangen des Bediensteten sind diesem Befunde über ärztliche Untersuchungen zu übermitteln und zu erläutern.
(4) Sofern die Eignungs- oder Folgeuntersuchung nicht von dem Arzt durchgeführt wird, der der Kommission gemäß § 46 angehört, sind zwei Befundausfertigungen unverzüglich diesem Arzt zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übersenden.
§ 33
Kosten der Untersuchungen
(1) Die Kosten der Untersuchungen gemäß §§ 30 und 31 sind vom Dienstgeber zu tragen.
(2) Wenn Eignungs- und Folgeuntersuchungen oder sonstige besondere Untersuchungen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, durchgeführt werden, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger den Ersatz der Kosten zu beanspruchen. Dies gilt auch für Eignungsuntersuchungen, die unmittelbar vor Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführt werden, die die Unfallversicherungspflicht auslöst.
§ 34
Pflichten des Dienstgebers
(1) Den untersuchenden Arbeitsmedizinern ist Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Bediensteten sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen (Meßergebnisse und dgl.) zu gewähren.
(2) Die für die Untersuchungen erforderliche Zeit ist für die zu untersuchenden Bediensteten in die Dienstzeit einzurechnen.
(3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Bedienstete mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
(4) Für jeden Bediensteten, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, sind Aufzeichnungen folgenden Inhalts zu führen:
(5) Jedem Bediensteten ist Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren.
§ 35
Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung
Die Landesregierung hat in Durchführung des 4. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(1) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden müssen, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erreicht wird.
(2) Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß einseitige Belastungen sowie Belastungen durch maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, daß die Bediensteten ihre Arbeit möglichst ohne Gefahr für ihre Sicherheit und Gesundheit verrichten können.
(4) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit Beschäftigten oder für andere Bedienstete verbunden sind, dürfen nur Bedienstete herangezogen werden, die
(1) Unter Berücksichtigung des Standes der Technik sind die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze so zu gestalten und sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, daß die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.
(2) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4) ist auch zu ermitteln, ob die Bediensteten einer Lärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messung ist in regelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen.
(3) Die Ermittlung und Messung ist unter der Verantwortung des Dienstgebers fachkundig zu planen und durchzuführen. Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Ergebnis führen.
(4) Je nach Ausmaß der Lärmeinwirkung sind die erforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen.
Zu diesen Maßnahmen zählt insbesondere:
(5) Mit Ausnahme des Abs. 4 Z. 1, 2 erster Halbsatz und Z. 5 gelten diese Bestimmungen nicht für die im Landesdienst stehenden Musiker, Künstler sowie sonstige Bedienstete der Landesmusikschulen.
§ 38
Bildschirmarbeitsplätze
(1) Bildschirmarbeitsplätze sind ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.
(2) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine geeignete Beleuchtung und dafür zu sorgen, daß Reflexionen und Blendungen möglichst vermieden werden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten jedoch nur insoweit, als zum einen die entsprechenden Gegebenheiten am Arbeitsplatz bestehen und zum anderen die spezifischen Erfordernisse oder Merkmale der Tätigkeit – insbesondere das Erfordernis der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes bzw. sonstige spezifische Umstände des öffentlichen Dienstes – dem nicht entgegenstehen.
(4) Auf nachstehend angeführte Einrichtungen bzw. Geräte sind die Regelungen des § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 39 nicht anzuwenden:
§ 39
Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit
(1) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.
(2) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
(3) Bei Beschäftigung von Bediensteten, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, gilt folgendes:
(4) Maßnahmen nach Abs. 3 Z. 2 bis 4 dürfen in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung der Bediensteten führen.
§ 40
Verordnungen über Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Die Landesregierung hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
(1) Der Dienstgeber hat eine ausreichende Anzahl von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern (Präventivfachkräfte) zu bestellen und ihnen die für die Bewältigung ihrer Aufgaben notwendige Zeit und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Als Sicherheitsfachkräfte dürfen vom Dienstgeber nur Personen bestellt werden, die die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 74 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 47/1997, nachweisen.
(3) Als Arbeitsmediziner dürfen vom Dienstgeber nur Personen bestellt werden, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes im Sinn des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373/1984, i.d.F. BGBl. Nr. 752/1996 berechtigt sind und eine vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung absolviert haben.
§ 42
Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte
(1) Sicherheitsfachkräfte haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die Kommission auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(2) Arbeitsmediziner haben die Aufgabe, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Personalvertretungsorgane und die Kommission auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.
(3) Den Präventivfachkräften sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle, die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie von sonstigen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz maßgeblichen Messungen und Untersuchungen.
(4) Die Präventivfachkräfte sind erforderlichenfalls beizuziehen
(5) Darüber hinaus sind erforderlichenfalls
(6) Die Beiziehung erfolgt auf Verlangen des zuständigen Dienststellenleiters. Wird die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder eines Arbeitsmediziners vom zuständigen Organ der Personalvertretung verlangt und kommt der Dienststellenleiter diesem Verlangen nicht binnen angemessener Frist nach, kann das zuständige Organ der Personalvertretung von sich aus die Beiziehung einer Sicherheitsfachkraft oder eines Arbeitsmediziners verlangen.
(7) Die Bediensteten können sich auf Wunsch einer regelmäßigen geeigneten Überwachung der Gesundheit je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitsmediziner unterziehen. Die Regelungen über besondere Eignungs- und Folgeuntersuchungen bleiben unberührt.
§ 43
Sonstige Pflichten der Präventivfachkräfte
Die Bestellung von Präventivfachkräften enthebt den Dienstgeber nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften. § 13 gilt auch für Präventivfachkräfte.
§ 44
Meldung von Mißständen
(1) Die Präventivfachkräfte haben die bei Erfüllung ihrer Aufgaben festgestellten Mißstände dem Dienststellenleiter und dem zuständigen Organ der Personalvertretung mitzuteilen.
(2) Stellen Präventivfachkräfte bei Erfüllung ihrer Aufgaben eine ernste und unmittelbare Gefahr für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten fest, haben sie unverzüglich die betroffenen Bediensteten, den Dienststellenleiter und das zuständige Organ der Personalvertretung zu informieren und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen.
Kontrolle und Behörden
§ 45
Dienststellenleiter
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit der Landesregierung und des Landeshauptmanns (§ 52) bzw. des Landesamtsdirektors (Abs. 3) obliegt die Einhaltung der den Dienstgeber treffenden gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten in der Dienststelle – soweit in diesem Landesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – dem jeweiligen Dienststellenleiter.
(2) Eine Verantwortung des Dienststellenleiters ist jedoch ausgeschlossen, wenn Mißstände im Bereich des Bedienstetenschutzes auftreten, deren Beseitigung nach dienstrechtlichen oder innerorganisatorischen Vorschriften außerhalb des Wirkungsbereiches des Dienststellenleiters liegen (z.B. bauliche Mängel und dgl.) und dieser den Mißstand unverzüglich nach Bekanntwerden der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet und dessen Beseitigung verlangt hat.
(3) Wird binnen angemessener Frist von der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle der Mißstand nicht beseitigt, ist der Dienststellenleiter verpflichtet, sich in dieser Angelegenheit an den Landesamtsdirektor zu wenden und die Kommission davon zu unterrichten. Der Landesamtsdirektor hat sich, soweit der Mißstand nicht behoben werden kann, an die Landesregierung oder den Landeshauptmann (§ 52) zu wenden.
(4) Das zuständige Organ der Personalvertretung ist berechtigt, sich an die Kommission zu wenden, wenn
(1) Zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Mitwirkung bei der Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist beim Amt der Landesregierung eine Kommission eingerichtet.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die Bedienstete des Landes Oberösterreich sind. Vorsitzender der Kommission ist der Obmann des Landespersonalausschusses der nach den geltenden Bestimmungen eingerichteten Personalvertretung. Weiters gehören der Kommission ein weiterer Personalvertreter, ein Mitglied, das das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen hat, ein Mitglied, das das Studium der Technik oder der Naturwissenschaften abgeschlossen hat, und ein Arbeitsmediziner an.
(3) Mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Vertreters (Abs. 8) ist die Kommission von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung unter Anwendung des Abs. 2 ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des weiteren Personalvertreters (Abs. 2) und seines Ersatzmitgliedes erfolgt auf Vorschlag des Landespersonalausschusses. Ist eines dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist (Abs. 8).
(4) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung vom Dienst, bei Außerdienststellung, während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes.
(5) Die gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder der Kommission sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
(6) Die Mitgliedschaft der gemäß Abs. 3 bestellten Mitglieder erlischt, wenn
(7) Scheidet ein gemäß Abs. 3 bestelltes Mitglied aus der Kommission aus, ist für den Rest der Bestellungsdauer ein anderes Mitglied zu bestellen.
(8) Die Vertretung des Vorsitzenden sowie das Ruhen oder Erlöschen seiner Funktion richtet sich nach den geltenden Bestimmungen über die Personalvertretung.
(9) (Verfassungsbestimmung) Die Kommission ist in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 47
Geschäftsführung der Kommission
(1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat unverzüglich stattzufinden, wenn dies die Landesregierung oder der Landeshauptmann unter Angabe des Grundes verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der Kommission unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, wenn sie nicht verhindert sind. Die Kommission ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.
(3) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des Antrages.
(4) Geschäftsstelle der Kommission ist das Amt der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission zu regeln.
§ 48
Überprüfungen durch die Kommission und sonstige Kontrollorgane
(1) Die Kommission als Kontrollorgan ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich des Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebes, zu betreten und zu besichtigen (Überprüfung).
(2) Dem Leiter der überprüften Dienststelle, weiters einem Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, die Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Kommission sind sie hiezu verpflichtet. Die genannten Organe der Verwaltung und das zuständige Organ der Personalvertretung sind so rechtzeitig von der Überprüfung zu verständigen, daß sie ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Die Kommission ist befugt, vom Leiter der überprüften Dienststelle, vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle und von den in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung in Zusammenhang stehen sowie Einsicht in die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu führenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Kommission kann mit der Durchführung von Überprüfungen als weitere Kontrollorgane auch einzelne ihrer Mitglieder oder sonstige geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle betrauen, denen sodann die für die Kommission geltenden Befugnisse zukommen; die Betrauung mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlußfassung vorzunehmen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Für den Fall, daß die Kommission ihre Aufgaben gemäß Abs. 4 anderen Kontrollorganen überträgt, sind diese Kontrollorgane nur an die Weisungen der Kommission gebunden.
§ 49
Sofortige Abhilfe
(1) Stellt die Kommission oder ein weiteres Kontrollorgan im Sinn des § 48 Abs. 4 eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, hat sie bzw. es die betroffenen Bediensteten, den Leiter der überprüften Dienststelle und den Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle unverzüglich, wenn möglich noch während der Überprüfung, auf diesen Umstand hinzuweisen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. Fällt die Beseitigung dieser Gefahr in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.
(2) Wird die gemäß Abs. 1 aufgezeigte Gefahr nicht unverzüglich behoben, hat die Kommission diese Gefahr und die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen dem Landesamtsdirektor mitzuteilen. Über diese Mitteilung ist der Leiter der überprüften Dienststelle und das zuständige Organ der Personalvertretung zu informieren.
(3) Der Landesamtsdirektor hat ohne unnötigen Aufschub die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Kommt der Landesamtsdirektor zum Ergebnis, daß die Maßnahmen oder einzelne bekanntgegebene Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht notwendig oder aus sonstigen Gründen nicht durchführbar sind, so hat er dies der Kommission mitzuteilen und zu begründen. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung ist dem Leiter der überprüften Dienststelle und dem zuständigen Organ der Personalvertretung zu übersenden.
(4) Erachtet die Kommission die getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend oder wurden keine Maßnahmen binnen angemessener Frist getroffen, kann sich die Kommission an die Landesregierung oder den Landeshauptmann (§ 52) wenden und eine Entscheidung dieses Organs in dieser Angelegenheit verlangen.
§ 50
Sonstige Maßnahmen
Werden bei einer Überprüfung Mißstände festgestellt oder sind Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission oder ein weiteres Kontrollorgan im Sinn des § 48 Abs. 4 diese dem Leiter der überprüften Dienststelle und der für die Verwaltung des betreffenden Gebäudes zuständigen Stelle, dem zuständigen Organ der Personalvertretung und, sofern es die Kommission wegen der Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit für erforderlich hält, dem Landesamtsdirektor schriftlich bekanntzugeben.
§ 49 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 51
Auflegen der Vorschriften
In jeder Dienststelle des Landes, für die dieses Landesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:
(1) Der 1. bis 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes sowie die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen finden auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophen-Hilfsdiensten insoweit keine Anwendung, als dem die Besonderheiten dieser Tätigkeiten zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist aber dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Landesgesetzes eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten gewährleistet ist.
(2) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Bediensteten sind von diesem Landesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen insoweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
(3) Die Landesregierung kann Ausnahmen des Abs. 1 und Abs. 2 durch Verordnung näher regeln.
§ 54
Sonderbestimmungen für Jugendliche
Die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, i.d.F. BGBl. I Nr. 126/1997 sind mit Ausnahme des § 1 Abs. 1a und 3, § 5a, § 6 Abs. 2, 3, 5 und 6, § 7 Abs. 2 Z. 4, § 9, § 11 Abs. 2 letzter Satz, 2a Z. 1 und 2b letzter Satz, § 12 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 2 bis 7, § 18 Abs. 2 bis 4, § 18a, § 19 Abs. 1a bis 7, § 19a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 3, § 26, § 26a, § 27 Abs. 2, §§ 27a bis 31, §§ 33 und 34 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebe die Dienststellen des Landes im Sinn des § 2 Z. 12 dieses Landesgesetzes und anstelle des Betriebsrates oder des Jugendvertrauensrates die zuständigen Organe der Personalvertretung treten.
§ 55
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(2) Das Landesbediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 54/1981, tritt mit 1. März 1998 außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem in Kraft.
§ 56
Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung der Landesregierung vom 16. Jänner 1985 über die Geschäftsführung der Kommission nach dem O.ö. Landesbediensteten-Schutzgesetz, LGBl. Nr. 7/1985, gilt als Verordnung zu § 47 Abs. 5 dieses Landesgesetzes.
(2) Die Verordnung der Landesregierung vom 11. Juni 1990 über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, LGBl. Nr. 40/1990, gilt als Verordnung zu § 35 Z. 1 und 2 dieses Landesgesetzes.
(3) Für Amtsgebäude und Arbeitsräume, die vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, sind in der Verordnung nach § 27 Z. 1 die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In dieser Verordnung ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Amtsgebäude oder Teile derselben die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Amtsgebäude wirksam werden.
(4) Jene Bediensteten, die den Nachweis über entsprechende Fachkenntnisse nach den bisher geltenden landesrechtlichen Vorschriften erbracht haben, erfüllen die im § 40 Z. 1 vorausgesetzten Qualifikationen.
(5) Die Kommission, die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestellt wurde, gilt als Kommission nach diesem Landesgesetz für den Rest ihrer Funktionsperiode weiter.
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