Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 1997 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände (Bezirksabfallverbände- Funktionsgebührenverordnung 1997)
LGBL_OB_19971230_157Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 1997 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände (Bezirksabfallverbände- Funktionsgebührenverordnung 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 157/1997 86. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 157
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 22. Dezember 1997 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der Bezirksabfallverbände (Bezirksabfallverbände-Funktionsgebührenverordnung 1997)
Auf Grund der § 16 Abs. 11 und § 47 Abs. 2 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes 1997 (O.ö. AWG 1997), LGBl. Nr. 86/1997 und des § 17 des O.ö. Gemeindeverbändegesetzes, LGBl. Nr. 51/1988, wird verordnet:
§ 1 Aufwandsentschädigung
(1) Dem Obmann des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung, die je nach Größe des Bezirkes gemessen an der Einwohnerzahl entsprechend dem Ergebnis der letzten Volkszählung
des Bezuges eines Bürgermeisters einer Gemeinde mit 1001 bis 2000 Einwohnern (§ 2 Abs. 2 O.ö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992) beträgt.
(2) Dem Obmann-Stellvertreter des Bezirksabfallverbandes gebührt für seine Tätigkeit eine monatliche maximale Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25% der maximalen Aufwandsentschädigung des Obmannes.
(3) Die tatsächliche Festsetzung der Höhe der Aufwandsentschädigung von Obmann und Obmann-Stellvertreter erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Funktionen eines Mitgliedes eines Verbandsvorstandes (z.B. Bürgermeister und Mitglied des Landtages oder Bürgermeister und Obmann eines Bezirksabfallverbandes) vermindert sich das Ausmaß der Aufwandsentschädigung in der Weise, daß die Gesamtaufwandsentschädigung bzw. die Bezüge 75% der Bezüge des Bürgermeisters der Stadt Linz nicht übersteigen.
§ 2 Sitzungsgeld
(1) Den Mitgliedern eines Verbandsvorstandes, den Mitgliedern von Verbandsausschüssen sowie den Mitgliedern der Verbandsversammlungen gebührt für jede Teilnahme an einer Sitzung als Ersatz für Zeitversäumnis und Aufenthaltskosten eine Entschädigung von S 700,-.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 ist mittels eines Antrages geltend zu machen.
§ 3 Aufenthalts- und Reisekosten
(1) Für jene Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc., die im Zusammenhang mit der Funktion als Mitglied und im Auftrag eines Bezirksabfallverbandes erfolgen, gebührt den Mitgliedern der Verbandsvorstände und der Verbandsversammlungen der Ersatz der Aufenthalts- und Reisekosten nach den Bestimmungen der O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
(2) Dem Obmann eines Bezirksabfallverbandes gebührt der Ersatz der Aufenthaltskosten jedoch nur für Fahrten zu Besprechungen, Tagungen, Konferenzen etc. außerhalb des Verbandsbereiches.
(3) Als Zeitversäumnis gilt die Zeit, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Rückkehr aufwenden muß. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung vom 20. Dezember 1993 betreffend die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder der O.ö. Abfallverbände, LGBl. Nr. 132/1993, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 1/1996 und LGBl. Nr. 130/1996, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des bestehenden Landesabfallverbandes bis zu dem Zeitpunkt, an dem die tatsächliche Organisationsstruktur dieses Gremiums im Sinn des § 46 Abs. 8 O.ö. AWG 1997 an die Bestimmungen des O.ö. AWG 1997 angepaßt wird. Abweichend von § 1 Abs. 1 und 2 gebührt dem Obmann des Landesabfallverbandes für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 50% des Bezuges eines Mitgliedes des Landtages und den Obmann-Stellvertretern eine monatliche Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 25% der Bezüge eines Mitgliedes des Landtages.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.
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