Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)
LGBL_OB_19971230_152Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden (Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 152/1997 84. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 152
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. Dezember 1997, mit der Höchsttarife für Leistungen des Rauchtangkehrergewerbes neu erlassen werden
(Oö. Rauchfangkehrer-Höchsttarifeverordnung)
Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1997 wird verordnet:
§ 1 Höchsttarite
(1) Für die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die in der Anlage festgelegten Entgelte zuzüglich von Zuschlägen gemäß § 2 in Rechnung gestellt werden (Höchsttarife).
(2) Die Höchsttarife der Tarifposten 1, 2, 3 und 4 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Kehrtarif zusammen. Die Höchsttarife der Tarifpost 12 setzen sich aus dem Objekttarif und dem Prüfungstarif zusammen. Der Objekttarif beinhaltet das auf ein Gebäude mit Kehrgegenständen (Kehrobjekt/Feuerstätten) bezogene pauschale Höchstentgelt für die Vorbereitung zum Überprüfen und Reinigen der Kehrgegenstände/Feuerstätten, die anteiligen Wegekosten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten. Der Kehrtarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen bzw. Reinigen des einzelnen Kehrgegenstandes (Rauch- oder Gasfang). Der Prüfungstarif beinhaltet das Höchstentgelt für das Überprüfen der einzelnen Feuerstätten.
(3) Sind im gleichen Kehrobjekt mehrere Kehrgegenstände/Feuerstätten zu überprüfen oder zu reinigen, so darf der Objekttarif nur einmal in Rechnung gestellt werden.
(4) Wird ein Kehrgegenstand vorübergehend nicht benützt und deshalb länger als ein Jahr nicht überprüft, so darf für die vor seiner Wiederbenützung erforderliche Überprüfung der Tarif gemäß Tarifpost 9 der Anlage in Rechnung gestellt werden.
(5) In den mit dieser Verordnung festgelegten Höchsttarifen ist die Umsatzsteuer im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, enthalten.
§ 2 Zuschläge Zu den in der Anlage festgelegten Entgelten dürfen folgende Zuschläge höchstens verrechnet werden:
Kehrobjekten, die weiter als 500 m Wegstrecke vom äußerst gelegenen
Kehrobjekt geschlossen verbauter Ortschaften mit mindestens 40 Kehr-
objekten entfernt sind, ein Zuschlag zum Objekttarif von . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . S 17,-
Viertelstunde der
Gehzeit ein Zuschlag zum Objekttarif von S 89,-
auf Grund ihres Standortes nicht in den betrieblichen Über-
prüfungsablauf eingegliedert werden können, pro angefangene
Viertelstunde der Fahrtzeit ab Betriebsstandort ein Zuschlag
von ........................,....... S 89,- und ab Betriebsstandort
ein Fahrtkostenaufwand für jeden zu fahrenden Kilometer in der Höhe des jeweiligen amtlichen Kilometergeldes.
Bei Anwendung dieses Zuschlages darf der Objekttarif nicht in Rechnung gestellt werden.
§ 3 Zusätzliche Kosten
Wenn dem Rauchfangkehrer zusätzlich Kosten dadurch entstehen, daß er die in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebenen Leistungen zu dem dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. dem Wohnungsinhaber bekannten turnusmäßigen Termin oder zum vereinbarten Termin nicht erbringen kann, und zwar aus Gründen, die allein der Hauseigentümer oder dessen Vertreter bzw. der Wohnungsinhaber zu vertreten hat, darf er diese Kosten gegen deren Nachweis in Rechnung stellen.
§ 4 Rechnungslegung
Der Rauchfangkehrer hat mindestens einmal jährlich auf Grund der Vormerkungen im Kehrbuch eine für die einzelnen Kehrgegenstände und Feuerstätten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.
§ 5 Indexbindung
Die Höchsttarife (§ 1) werden an den Verbraucherpreisindex 1996 gebunden. Die zukünftige Neufestlegung der Tarife erfolgt durch Verordnung des Landeshauptmannes, wenn sich die Indexzahl erstmals gegenüber der Ausgangsbasis, Verbraucherpreisindex 1996 vom 1.10.1997 (132,9) und in weiterer Folge gegenüber jener Indexzahl, die die vorhergehende Änderung bewirkt hat, um mehr als 3% nach oben oder unten verändert, im Ausmaß der tatsächlich eingetretenen Veränderung und erlangt jeweils zum auf die Kundmachung der Verordnung nächstfolgenden Quartalsersten (1.1., 1.4., 1.7., 1.10.) Wirksamkeit.
§ 6 Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 367 Z. 31 der Gewerbeordnung 1994 bestraft.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. August 1995, mit der Höchsttarife des Rauchfangkehrergewerbes festgelegt werden, LGBl. Nr. 74/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 93/1995 außer Kraft.
Anlage
Höchsttarife für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
Tarifpost Leistung Höchsttarif
gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis
2000 cm2 Querschnitt (ausgenommen in Betrieben, Krankenanstalten,
Heimen, Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen) mit
angeschlossenen Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 15 kW .. ... .. . ... . . ... . . ...
. .. . .... S 88,-S 49,-
b) über 15 bis 50 kW . . ... . . . . . . . .
.. . . . . . . ... . .. . . S 88,-S 58,-
c) über 50 bis 120 kW . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . .. . . S 99,-S 91,-
d) über 120 bis 300 kW . .. ... . . . . . . .
. . ... . . . . .. ... . . S 99,-S 125,-
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . .. . . S 99,-S 184,-
f) über 1000 kW . . . . ... . . . . . . . . .
... . . . .. ... . . S 99,-S 362,-
Bei Rauch- oder Gasfängen, die über 12 m hinausgehen, erhöht
sich der Kehrtarif pro angefangenem Meter
um 10%.
gung eines Rauchfanges oder eines Gasfanges bis zu 12 m Höhe und bis
2000 cm2 Querschnitt in Betrieben, Krankenanstalten, Heimen,
Pensionaten, Gemeinschaftsküchen und Kasernen mit angeschlossenen
Feuerstätten bei einer Gesamtnennheizleistung
Objekttarif Kehrtarif
a) bis 15 kW . . . . ... . . . .. . . . . . . ... .
. . . . . .. S 88,-S 64,-
b) über 15 bis 50 kW . . . . ... . . . .. . . . . . .
... . . . . . . . . S 88,-S 69,-
c) über 50 bis 120 kW .............. ...............
S 99,-S 91,-
d) über 120 bis 300 kW . . . . . . ... . .. . . . .
. . ... . . . . . . . . S 99,-S 125,-
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . .. . . . .
. . . . . . . . . . . . . S 99,-S 184,-
f) über 1000 kW ... . . . .. . . .. .. . ... ... . .
. . ... . S 99,-S 362,-
Bei Rauch- oder Gasfängen,
die über 12 m hinausgehen, erhöht sich der Kehrtarif pro
angefangenem Meter
um 10%.
eines Gasfanges bis 12 m Höhe von 2000 bis 3000 cm2 Querschritt
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden
Tarifpost 1 oder 2; bei Ersteigung jedoch dreifacher Kehrtarif
Reinigung von Metallfängen, Glasfängen, glasierten Fängen und
Kunststoffrohren sowie von gemischt belegten Fängen und
Abgassammlern und selten benützten Fängen (max. 30 Tage im Jahr) bis
12 m Höhe (über 12 m erhöht sich der Kehrtarif pro angefangenem
Meter um 10%}
Objekttarif und doppelter Kehrtarif nach der jeweils zutreffenden
Tarifpost 1 oder 2; bei visueller Überprüfung jedoch einfacher
Kehrtarif
2a der O.ö. Kehrordnung, LGBl.Nr, 87/1991
je m2 der zu reinigenden Fläche . S 19,- jedoch mindestens . .......
.. . .. S 111,-
Sehe 624 Landesgesetzblatt tür Oberösterreich, Jahrgang 1997, 84.
Stück, Nr. 152
Rauchleitungen)
pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,- in heißem Zustand .
. . . . . . . . . . . . S 164,-
angefangener 1/4 Stunde Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S
110,- in heißem Zustand . . . . . . . . . . . . . S 164,-
Material (Pauschale) ........... 5 30,- pro angefangener 1/4 Stunde
Arbeitszeit und Arbeitskraft . . . . . . S 110,
Befund in bleu-, Zu- und Umbauten sowieÜberprüfung gemäß § 1 Abs. 4
pro Rauch- oder Gasfang . .. . . . . S 141,-
ab dem 6. Geschoß erhöht sich der Höchsttarif pro Geschoß um . S
30,-
Feuerpolizeilichen Überprüfungenpro angefangener 1/4
Stunde.. .. S 81,-
.......... S 186,-
Objekttarif
Prüfungstarif
a) bis 15 kW .. . . . ..... . . .... . . . . ... . . . ... S 88,-
S 76,--
b) über 15 bis 50 kW .. . . . .. ... . . . ... . . . . ... . . . .
. . S 88,-S 139,-
c) über 50 bis 12D kW .. . . . . ... . . . . . ... . . ... ... . .
. . S 99,-S 197,-
d) über 120 bis 300 kW ... . . . . ... . . . . . ... . . . . . .. .
.. . S 99,-S 278,---
e) über 300 bis 1000 kW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . .. . S 99,-S 394,-
f) über 1000 kW ... . ... ... . . ... ... ... . . ... ... S 99,-
S 765,-
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