Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Dezember 1997, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gassicherheitsverordnung)
LGBL_OB_19971230_145Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Dezember 1997, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gassicherheitsverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.12.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 145/1997 82. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 145
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. Dezember 1997, mit der Sicherheitsvorschriften für Gasanlagen erlassen werden (Oö. Gassicherheitsverordnung)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 6 Abs. 2 des O.ö. Gasgesetzes, LGBl. Nr. 47/1958, wird verordnet:
§ 1 Erdgas
(Gasanlagen für die zweite Gasfamilie)
(1) Für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gelten die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW), 1010 Wien, Schubertring 14, herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen, Ausgabe Oktober 1996, ÖVGW TR-Gas 1996, G 1/Teile 1 bis 4.
(2) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar gelten die Bestimmungen der vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, herausgegebenen ÖNORM B 2521, Ausgabe Juli 1995, und die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebene Richtlinie für den Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren, ÖVGW G 53/Teil 4, Ausgabe Dezember 1995.
(3) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar gelten die vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene ÖNORM B 5192, Ausgabe Mai 1987, und die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebene Richtlinie für das Verlegen von Gasrohrleitungen aus Polyethylen (PE}, ÖVGW G 52/Teil 2, Ausgabe Dezember 1986.
§ 2 Flüssiggas
(Gasanlagen für die dritte Gasfamilie, wie Propan, Butan und deren Gemische, sowie für Gemische von Flüssiggas mit Luft)
(1) Für Gasanlagen mit einem Betriebsdruck bis einschließlich 100 mbar gelten sinngemäß die Teile 2, 3 und 4 der von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebenen Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen, Ausgabe Oktober 1996 (ÖVGW TR-Gas 1996, G 1), mit der Maßgabe, daß insbesondere
(2) Für Gasleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar gelten sinngemäß die Bestimmungen der vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebenen ÖNORM B 2521, Ausgabe Juli 1995, und die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebene Richtlinie für den Bau von Gasrohrleitungen aus Stahlrohren, ÖVGW G 53/Teil 4, Ausgabe Dezember 1995.
(3) Für erdverlegte Gasleitungen aus Kunststoff mit einem Betriebsdruck größer 100 mbar gelten sinngemäß die vom Österreichischen Normungsinstitut herausgegebene ÖNORM B 5192, Ausgabe Mai 1987, und die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) herausgegebene Richtlinie für das Verlegen von Gasrohrleitungen aus Polyethylen (PE), ÖVGW G 52/Teil 2, Ausgabe Dezember 1986.
(4) Für die Lagerung von Flüssiggas gelten die Bestimmungen der §§ 5 und 6, §§ 8 bis 42, § 43 Abs. 1, 3 und 6, §§ 44 und 46 der Flüssiggasverordnung, BGBl. Nr. 139/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 450/1994 mit der Maßgabe, daß
Für die Aufstellung und den Betrieb von Versandbehältern in Innenanlagen gelten darüber hinaus die Anforde rungen der Technischen Richtlinie für Einrichtung, Ände rung, Betrieb und Instandhaltung von Flüssiggasaniagen (ÖVGW-TR Flüssiggas 1991, G 21Teil 1, Punkt 3.2.3.).
§ 3 Bio- und Deponiegasanlagen
Für Behälter und Leitungen zur Erzeugung, Lagerung und/oder zum Betrieb von Bio- und Deponiegasen gelten - unabhängig von Art und Herkunft des Bio- und Deponiegases - die vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV), 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, herausgegebenen Sicherheitsrichtlinien für den Bau und Betrieb von Faulgasbehältern auf Abwasserreinigungsanlagen, Ausgabe 1995 (ÖWAV-Regelblatt 30), mit der Maßgabe, daß an Stelle der ÖNORM B 2522 die ÖNORM B 2521, Ausgabe Juli 1995, heranzuziehen ist.
§ 4 Gasgeräte
Gasgeräte im Sinn des § 2 Abs. 1 der GasgeräteSicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, oder Teile derselben dürfen nur dann aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Abschnitten II und III der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung entsprechen.
§ 5 Abnahmevorschriften
(1) Der Betreiber einer neu hergestellten oder geänderten Gasanlage ist verpflichtet, die Gasanlage vor ihrer Benützung im Sinn des § 6 des O.ö. Gasgesetzes überprüfen zu lassen.
(2) Eine Änderung der Gasanlage liegt auch vor, wenn der Betreiber einer bestehenden Gasanlage mit Gasgeräten, die die Verbrennungsluft aus dem Aufstellungsraum entnehmen, in diesem Raum oder in den zur Lüftung dienenden angrenzenden Räumen (mittelbarer oder unmittelbarer Lüftungsverbund) verschlechternde Änderungen an den Lüftungsverhältnissen vornimmt. Als verschlechternde Änderung der Lüftungsverhältnisse gilt insbesondere die fugendichte Ausführung von Türen oder Fenstern. Hiebei sind auch sonstige im Lüftungsverbund befindliche Luftabsaugeinrichtungen zu berücksichtigen.
(3) Eine Änderung der Gasanlage liegt nicht vor, wenn die Maßnahmen über die laufende Instandhaltung nicht hinausgehen und nicht geeignet sind, die Sicherheit der Anlage zu beeinflussen.
(4) Eine Verpflichtung zur Abnahme besteht insbesondere nicht:
§ 6 Sicherheitsvorschriften für Abgasanlagen
Die in der als Anlage 1 der O.ö. Gasverordnung, LGBl. Nr. 27/1981, kundgemachten Technischen Richtlinien für die Herstellung, den Betrieb und die Instandhaltung der dort bezeichneten Abgasanlagen gelten, unter Maßgabe folgender Änderungen, als Sicherheitsvorschriften für Abgasanlagen weiter:
1.1 Die Abgase von Gasfeuerstätten sind über eine Abgasanlage ins Freie abzuführen. Die Abgasabführung durch eine Außenwand ins Freie ist bei Gasverbrauchseinrichtungen mit geschlossenem Verbrennungsraum (abgasdichte Geräte) zulässig.
1.2 Für Gasgeräte mit geschlossenem Verbrennungsraum gelten die Teile 3, 4 und 5 der G 1, ÖVGW TR-Gas 1996, Ausgabe Oktober 1996, und die G 2, ÖVGW-TR Flüssiggas 1991. 1.3 Ventilatoren zur Raumlüftung (Dunstabzüge in Küchen, WC-Entlüftungen u.dgl.) und fugendichte Fenster dürfen die Abgasabführung nicht nachteilig beeinflussen."
„4.1 Abgasrohr-Baustoffe
Es dürfen nur Abgasrohre aus nicht brennbaren, geeigneten Baustoffen verwendet werden. Die Baustoffe müssen möglichst korrosionsbeständig, feuchtigkeits- und hitzebeständig bis zu 350 Grad C sein und innenseitig glatte Wände haben (z.B. verbleites oder verzinktes oder emailliertes Stahlblech, Asbestzement). Sie müssen standfest sein und derart ausgeführt werden, daß sie gegen mechanische Belastung entsprechend widerstandsfähig sind. Bei der Abnahme ist der Nachweis zu erbringen, daß die Verwendung von Abgasrohr-Baustoffen den Bestimmungen des O.ö. Bautechnikgesetzes, der O.ö. Bautechnikverordnung und der O.ö. Baustoff-Zulassungsverordnung entspricht."
„4.2.1 Der Querschnitt des Abgasrohres muß so bemessen sein, daß die Abgase einwandfrei in den Abgasfang, Abgassammler oder gemischtbelegten Rauchfang abgeleitet werden. Er muß dem Querschnitt des Abgasstutzens entsprechen. Die in der Tabelle 1 angegebenen Querschnitte sind Mindestquerschnitte. Bei der Abnahme ist der Nachweis über die einwandfreie Abführung der Abgase zu erbringen, wenn der Querschnitt des Abgasstutzens größer ist als der Querschnitt des Abgasrohres."
„4.4.1 Es dürfen nur solche Abgasklappen verwendet werden, die die CE-Kennzeichnung tragen."
„6.3.8 Die Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe dürfen in Abgassammler nicht eingeleitet werden. Abgassammler dürfen nicht zugleich als Abluftfang für die Lüftung fensterloser Räume verwendet werden. In Abgasrohren von Gasfeuerstätten, die in Abgassammler einmünden, sind Abgasklappen einzubauen. Ausgenommen hievon sind kleine Heizöfen mit einer Nennbelastung bis höchstens 4,66 kW. In Abgasrohren von Gasfeuerstätten, die in Abgassammler einmünden, sind Abgasklappen einzubauen. soweit dies betrieblich erforderlich ist."
Bei Abgasleitungen von Gasfeuerstätten zu Abgassammlern darf der annähernd waagrechte oder ansteigende Teil nicht länger als ein Fünftel der wirksamen Abgassammlerhöhe, jedoch nicht mehr als 2 m betragen. Ansonsten gelten hinsichtlich des Zusammenbaues und des Anschlusses der Abgasleitungen die Bestimmungen unter Z. 4.3 und 4.5.2. Bei der Abnahme ist der Nachweis zu erbringen, daß die Abgase über das nachfolgende Abgassystem einwandfrei abgeführt werden können, wenn die im Abs. 1 genannten Abstände nicht eingehalten werden können."
§ 7 Gleichwertigkeitsklausel
Den in dieser Verordnung zitierten ÖVGW- und ÖWAV-Vorschriften und ÖNORMEN sind entsprechende sicherheitstechnische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Schutz der Interessen nach § 2 Abs. 1 O.ö. Gasgesetz sicherstellen, gleichzuhalten.
§ 8 Übergangsbestimmungen
(1) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Gasanlagen, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften errichtet worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften nach Maßgabe des Abs. 2 weiter.
(2) Werden Änderungen an bestehenden Gasanlagen im Sinn des Abs. 1 vorgenommen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden, soweit dadurch die Sicherheit der Gesamtanlage nicht beeinträchtigt wird.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 6. April 1981 zur Durchführung des O.ö. Gasgesetzes (O.ö. Gasverordnung), LGBl. Nr. 27/1981, außer Kraft.
(2) Die in den §§ 1 und 2 angeführten Richtlinien der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach (ÖVGW) können bei der ÖVGW in 1010 Wien, Schubertring 14, bezogen werden; die im § 3 angeführten Sicherheitsrichtlinien des Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverbandes (ÖWAV) können beim ÖWAV in 1010 Wien, Marc-Aurel-Straße 5, bezogen werden. Die Richtlinien werden in der sich aus den §§ 1 bis 3 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 12 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977 verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des O.ö. Gasgesetzes zuständigen Abteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, Abl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.
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