Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976
LGBL_OB_19971114_132Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 132/1997 75. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 132
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 18. August 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10/1976, in der geltenden Fassung wiederverlautbart. Artekel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Bei der Wiederverlautbarung werden die befristeten Änderungen, welche die Krankenanstaltenfinanzierung betreffen und sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben, nicht berücksichtigt, da sie bereits außer Kraft getreten sind:
(3) Folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen:
(4) Die bisher geltenden Übergangsbestimmungen des § 64 Abs. 1, 2 und 4 (alte Fassung) werden als § 103 (neue Fassung) Abs. 1, 2 und 3 eingefügt; § 64 Abs. 3 (alte Fassung) entfällt (gegenstandslos geworden). Die Übergangsbestimmung des Art. 14 Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 6711997 wird im § 103 (neue Fassung) in Form des Abs. 4 eingefügt; die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 4 der Novelle LGBl. Nr. 67/1997 wird im § 103 (neue Fassung) in Form des Abs. 5 eingefügt; die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 67/1997 wird im § 103 (neue Fassung) in Form des Abs. 6 eingefügt.
(5) Das O.ö. Krankenanstaltengesetz ist in seiner wiederverlautbarten Fassung am 19. Februar 1976 in Kraft getreten.
Artikel III
(1) Die Überschrift „HAUPTSTÜCK A" vor § 1 wird durch den Ausdruck
„1. HAUPTSTÜCK" ersetzt; die Überschrift „HAUPTSTÜCK B" vor § 3 wird durch den Ausdruck „2. HAUPTSTÜCK" ersetzt; die Überschrift „HAUPTSTÜCK C" vor § 17 wird durch den Ausdruck „3. HAUPTSTÜCK" ersetzt; die Überschrift „HAUPTSTÜCK D" vor § 52 wird durch den Ausdruck „4. HAUPTSTÜCK" ersetzt; die Überschrift „HAUPTSTÜCK E" vor § 56a wird durch den Ausdruck „5. HAUPTSTÜCK" ersetzt.
(2) im 2. Hauptstück wird vor den Überschriften vor § 3, § 7, § 13 und § 16a und im 3. Hauptstück wird vor den Überschriften vor § 17, § 40, § 45a, § 46, § 47, § 50 und § 51 jeweils der mit arabischen Ordnungsziffern versehene Ausdruck „Abschnitt" eingefügt.
(3) Im § 53 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Hauptstücke A und B" durch die Wortgruppe „des 1. und 2. Hauptstückes" ersetzt; der Ausdruck „Hauptstück C" wird durch den Ausdruck „Das 3. Hauptstück" ersetzt; im § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „Hauptstück E" durch die Wortgruppe „Das 5. Hauptstück" ersetzt.
(4) Die Begriffe „Gesetz" und „Gesetzes" im § 1 Abs. 4, § 5a, § 19 lit. f, § 22a Abs. 5, § 47 Abs. 4, § 52 Abs. 2, § 57, § 59, § 60 Abs. 2 lit. b, § 63, § 63a Abs. 2, § 64 Abs. 1 und § 65 werden jeweils durch die Begriffe „Landesgesetz" und „Landesgesetzes" ersetzt.
(5) Im § 1 Abs. 3, § 2, § 2a Abs. 2, § 14 Abs. 6, § 16a Abs. 3, § 22a Abs. 2, § 27 Abs. 4, § 45 Abs. 1 und 3, § 51b Abs 2, § 56c und § 64 Abs. 2 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Sinne".
(6) Im § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 1, 4 letzter Satz und 5 und § 36 Abs. 5 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Falle".
(7) im § 10 Abs. 4 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Zweifelsfalle"; im § 10 Abs. 4 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Verzuge"; im § 14 Abs. 6 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Umfange"; im § 36 Abs. 4 lit. b entfällt das Endungs-e in der Dativform „Tage"; im § 36 Abs. 5 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Verwaltungswege"; im § 54 Abs. 1 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Erbwege"; im § 56a entfällt das Endungs-e in der Dativform „Zwecke"; im § 62 Abs. 1 lit. b entfällt das Endungs-e in der Dativform „Grunde"; im § 64 Abs. 1 entfällt das Endungs-e in der Dativform „Betriebe".
(8) Im § 2 Z. 2 lit. a wird das Wort „Trinkerheilanstalten" durch die Wortgruppe „Anstalten für Alkoholkranke" ersetzt.
(9) Im § 9 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „zurückgelegt" durch das Wort „vollendet" ersetzt.
(10) Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Wortgruppe „einer Kommission" durch die Wortgruppe „der Ethikkommission" ersetzt.
(11) Im § 21 Abs. 1 wird der Ausdruck „Landes-Krankenanstaltenplan" durch den Ausdruck „O.ö. Krankenanstaltenplan" ersetzt.
(12) Im § 24 Abs. 3 wird die Wortgruppe „einem Führungs-(Sitten-)zeugnis" durch die Wortgruppe „einer Strafregisterbescheinigung" ersetzt.
(13) Im § 34a Abs. 3, § 36 Abs. 1, § 40 Abs. 2, § 47 Abs. 1, 5 lit. a und 6 und § 48 Abs. 1 wird die Abkürzung „v.H." durch das Zeichen „%" ersetzt.
(14) Im § 39 Abs. 3 Z. 2 entfällt der Beistrich vor dem Wort „und".
(15) Im § 15 wird die Wortgruppe „des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929" ersetzt durch die Abkürzung „B-VG".
(16) Im § 39 Abs. 3 Z. 2 entfällt die Wortgruppe „O.ö. Krankenanstaltengesetz".
(17) Am Beginn des 4. Hauptstückes entfällt vor § 52 die Überschrift „Allgemeine Vorschriften".
(18) Im § 11 Abs. 10 werd der Verweis „Abs. 1 bis 9" ersetzt durch den Verweis „Abs. 1 bis 8".
Seite 563
(19) Nach den Abkürzungen „ASVG." im § 36 Abs. 2, § 45 Abs. 1, 2 lit. a und b und 3 und § 65, „KAG." im Titel, „ABGB." im § 54 Abs. 4 und „StVO." in der Überschrift zu § 56a entfällt jeweils der Punkt.
(20) Im § 54 Abs. 2 lit. b und c wird. das Wort „großjährig" durch das Wogt „volljährig" ersetzt.
(21) Im § 56b Abs. 2 wird das Wort „Landesinvalidenamt" durch das Wort „Bundessozialamt" ersetzt; die Wortgruppe „Bundesministerium für soziale Verwaltung wird durch die Wortgruppe „Bundesminisierium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ersetzt.
(22) Im § 5 Abs. 2 erster Satz und § 7 Abs. 6 zweiter Satz wird das Wort „hiedurch" jeweils durch das Wort „dadurch" ersetzt; im § 9d Abs. 1 zweiter Satz, § 11f Abs. 5, § 16a Abs. 2 letzter Satz und § 35 Abs. 1 wird das Wort „hiefür" jeweils durch das Wort „dafür" ersetzt; im § 13 Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 wird das Wort „hiezu" jeweils durch das Wort „dazu" ersetzt; im § 11 g Abs. 2, § 24 Abs. 1 zweiter Satz, § 38b Abs. 3 dritter Satz und § 51c zweiter Satz wird das Wort , Hiebei" jeweils durch das Wort „Dabei" ersetzt; im § 43 Abs. 1 wird das Wort „hieraus" durch das Wort „daraus"
ersetzt; im § 13 Abs. 7 zweiter Satz und § 43 Abs. 1 wird das Wort
„hievon" jeweils durch das Wort „davon" ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt:neu:
§ 9a§ 16
§ 9b§ 17
§ 9c§ 18
(2) lit. a bis d(2) Z. 1 bis 4
(4) lit. a bis h(4) Z. 1 bis 8
§ 9d§ 19
§ 10§ 20
§ 11§ 21
(1) lit. a(1) Z. 1
(1) lit. b sublit. aa bis ee(1) Z. 2 lit. a bis e
(1) lit. c und d(1) Z. 3 und 4
(2) lit. a und b(2) Z. 1 und 2
(6) lit. a bis c(6) Z. 1 bis 3
(8) entfällt (LGBl. Nr. 67/1997)
(9) bis (11)(8) bis (10)
§ 11a§ 22
§ 11b§ 23
§ 11c§ 24
§ 11d§ 25
§ 11e§ 26
§ 11f§ 27
§ 11g§ 28
§ 12§ 29
§ 13§ 30
(2) lit. a bis k(2) Z. 1 bis 11
(2) lit. a bis c(2) Z. 1 bis 3
§§ 14 bis 16§§ 31bis 33
§ 16a§ 34
§ 17§ 35
§ 18§ 36
lit. a bis d(1) Z. 1 bis 4(2)
§ 19§ 37
alt: neu:
§ 1 § 1lit. a bis gZ. 1
bis 7
(1) lit. a bis e (1) Z. 1 bis 5§ 20
§ 38
(3) lit. a bis c (3) Z. 1 bis 3§ 21
§ 39
(5) lit. a bis c (5) Z. 1 bis 3(5)
lit. a bis h(5) Z. 1 bis 8
§2 §2§22§40
§2a §3§22a§41
(1) lit. a Z. 1 und 2 (1) Z. 1 lit. a und b
(2) lit. a und b(2) Z. 1 und 2
(1) lit. b Z. 1 bis 11 (1) Z. 2 lit. a bis k
§§ 23bis 30§§ 42 bis 49
(1) lit. c (1) Z. 3§ 31 wird als nicht mehr
geltend festgestellt
§ 3 § 4(LG81.Nr. 1011976)
(2) lü. a bis d (2) Z. 1 bis 4§ 32§ 50
(4) lit. a bis d (4) Z. 1 bis 4(1)
lit. a bis g(1) Z. 1 bis 7
(6) lit. a bis c (6) Z. 1 bis 3§ 33
§ 51
§ 3a § 5§ 33a§ 52
(1) lit, a bis g (1) Z. 1 bis 7§ 34
§ 53
§ 4 § 6(i) lit. a bis d
(1) Z. 1 bis 4
(2) lit. a bis e (2) Z. 1 bis 5§ 34a
§ 54
§ 5 § 7§ 34bentfällt
(LGBl. Nr.13/1985)
(1) lit. a bis h (1) Z. 7 bis 8§ 35
§ 55
§5a §8§36§56
§ 6 § 9(4) lit. a bis c
(4) Z. 1 bis 3
§7 §i0§37§57
(2) lit. a bis g (2) Z. 1 bis 7(2)
lit. a und b(2) Z. 1 und 2
(3) lit. a bis f (3) Z. 1 bis 6§ 38
§ 58
(8) lit. a und b (8) Z. 1 und 2§ 38a
§ 59
§ 7a § 11(1) lit. a bis c
(1) Z. i bis 3
§7b §12§38b§60
§7c §13§38c§61
§8 §14§39§62
§ 9 § 15§ 39a§ 63
(1) lit. a bis g (1) Z. 1 bis 7§ 39b
entfällt (LGBl. Nr. 67/1997)
Seite 564
alt:
§ 40
(2) lit. a bis c
§ 40a
§41
(1) fit. a bis d
§ 42
(1) lit. a bis d
§§ 43und 44
§ 44a
§ 44b
lit. a bis d
§ 45
(2) lit. a bis d
§ 45a
§ 46
§ 47
(5) lit. a und b
§ 4$
(2) lit. a bis c
§§ 49bis 51
§ 51a
§ 51b
§ 51c
§ 51d
§ 51e
§ 51f
§ 51g
§ 52
§ 53
(1) lit. a bis c
§ 54
(2) lit. a bis c
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1997, 75. Stück, Nr. 132
neu:
§ 64
(2) Z. 1 bis 3
§ 65
§ 66
(1) Z. 1 bis 4
§ 67
(1) Z. 1 bis 4
§§ 68 und 69
§ 70
§ 71
Z. 1 bis 4
§ 72
(2) Z. 1 bis 4
§ 73
§ 74
§ 75
(5) Z. 1 und 2
§ 76
(2) Z. 1 bis 3
§§ 77 bis 79
§ 80
§ a1
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ $7
§ 88
(1) Z. 1 bis 3
§ 89
(2) z. 1 bis 3
alt:
§§ 55und 56
§ 56a
§ 56b
§ 56c
§ 57
§ 58
(1) lit. a bis c
(2) lit. a bis i
§ 59
lit. a bis c
§ 60
(2) lit. a und b
§ 61
§ 62
(1) lit. a und b
§ 63
§ 63a
§ 64
(1) bis (4)
§ 65
neu:
§§ 90und 91
§ 92
§ 93
§ 94
§ 95
§ 96
(1) Z. 1 bis 3
(2) Z. 1 bis 9
§ 97
Z. 1 bis 3
§ 9$
(2) Z. 1 und 2
§ 99
§ 100
(1) Z. 1 und 2
§ 101
§ 102
§ 103
(1) bis (6)
§ 104
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 ist mit dem Kurztitel „O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997" bzw. mit der Abkürzung
„O.ö. KAG 1997" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Pühringer
Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung:
Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oderösterreich, Jahrgang 7997, 75. Stück, Nr.
f32 Seite 565
Anlage
O.ö. Krankenanstaltengesetz 1997 -- O.ö. KAG 1997
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Begriff § 2 Einteilung
§ 3 Allgemeine Krankenanstalten
HAUPTSTÜCK
ABSCHNITT
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 4Errichtungsbewilligung
§ 5Bewilligungsvoraussetzungen
§ 6Betriebsbewilligung
§ 7Verlegung und Veränderung
§ 8Vorschreibung weiterer Auflagen
§ 9Verpachtung, Übertragung, Änderung der
Bezeichnung
Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten
§ 10Anstaltsordnung
§ 11Informations- und Beschwerdestelle
§ 12Patientenvertretung
§ 13Organisation der Patientenvertretung
§ 14Ärztlicher Dienst; Leitung
§ 15Ärztlicher Dienst; Einrichtung
§ 16Krankenhaushygiene
§ 17Technischer Sicherheitsbeauftragter
§ 18Ethikkommission
§ 19Personalplanung
§ 20Verschwiegenheitspflicht
§ 21Krankengeschichten und sonstige Vormerke
§ 22Pflegedienst
§ 23Psychologische Betreuung und psychothera-
peutische Versorgung
§ 24Soziale Beratung
§ 25Supervision
§ 26Fortbildung des nichtärztlichen Personals
§ 27Qualitätssicherung
§ 28Patientenrechte
§ 29Wirtschaftsführung
Wirtschaftsaufsicht
§ 30Allgemeines; Voranschlag
§ 31Rechnungsabschluß
§ 32Krankenanstalten des Landes
§ 33Werbebeschränkung
41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62
§ 63
§ 35 Allgemeines
§ 36 Öffentlichkeitsrecht
§ 37 Gemeinnützigkeit
§ 38 Öffentlichkeitsrecht bei Veränderung einer Krankenanstalt
§ 39 Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege
§ 40 Angliederungsverträge
§ 41 Notkrankenanstalten
§ 42 Arzneimittelvorrat
§ 43 Öffentliche Stellenausschreibung
§ 44 Allgemeine Gebührenklasse
§ 45 Sonderklasse
§ 46 Aufnahme von Patienten
§ 47 Erste ärztliche Hilfe
§ 48 Entlassung von Patienten
§ 49 Leichenöffnung (Obduktion)
§ 50 Ambulante Untersuchungen und Behandlungen
§ 51 Pflegegebühren
§ 52 Kostenbeitrag
§ 53 Sondergebühren
§ 54 Ärztehonorare
§ 55 Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
§ 56 Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung
§ 57 Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermitilung
§ 58 Pflegegebühren, Sondergebühren; Festsetzung
§ 59 O.ö. Krankenanstaltenfonds
§ 60 LKF-Gebührenersätze
§ 61 Ambulanz-Gebührenersätze
§ 62 Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit
§ 63 Besondere Bestimmungen für ausländische Staatsangehörige
Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den
Trägern der Sozialversicherung
§ 64Kostenverteilung
§ 65Volle Kostenübernahme
§ 66Leistungen
§ 67Einsichts- und Informationsrecht
§ 68Ersatz von Leistungen
§ 69Verträge mit Versicherungsträgern
§ 70Schiedskommission
§ 71Aufgaben der Schiedskommission
§ 72Versicherungsträger
Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu
Körperschaften öffentlichen Rechts als Träger einer
Krankenfürsorgeeinrichtung
§ 73 Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen
Seite 566 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1997, 75.
Stück, Nr. 132
Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den
Sozialhilfeträgern
§ 74 Verträge mit Sozialhilfeträgern
Deckung des Betriebsabganges
§ 75 Beiträge zum Betriebsabgang § 76 Aufbringung der Mittel
§ 77 Verfahren
§ 78 Betriebspflicht; Verzicht auf Öffentlichkeitsrecht
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 79Sonderbestimmungen
§ 80Offene Führung
§ 81Geschlossener Bereich
§ 82Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
§ 83Anstaltsordnung
§ 84Führung von Aufzeichnungen
§ 85Ärztliche Leitung
§ 86Aufnahme und Entlassung
Bestimmungen für private Krankenanstalten § 87 Begriffsbestimmungen
§ 88 Anwendung anderer Bestimmungen § 89 Fortbetriebsrechte
§ 90 Beziehungen der Rechtsträger von nicht landesfondsfinanzierten
Krankenanstalten zu den Krankenversicherungsträgern
§ 91 Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und
private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 92 Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO 1960 in der Fassung der StVO-Novelle 1964
§ 93 Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz
§ 94 Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 95 Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
§ 96 Strafbestimmungen § 97 Zwangsmittel
§ 98 Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligung
§ 99 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts § 100 Sperre
§ 101 Freiheit von Verwaltungsabgaben
§ 102 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 103
Übergangsbestimmungen
§ 104 Schlußbestimmung
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1997, 75. Stück, Nr.
132 Seite 567
(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die
(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.
(3) Als Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 gelten nicht:
(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Anstalt entspricht, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(5) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
§ 2 Einteilung
Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:
(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als 1. Standardkrankenanstalten mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:
(2) Universitätskliniken einschließlich der medizinischen Universitätsinstitute gelten jedenfalls als Zentralkrankenanstalten im Sinn des Abs. 1 Z. 3.
(3) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionellorganisatorisch verbunden sind.
(4) Von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z. 2 vorgesehener Abteilungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.
(5) Unbeschadet der für die Errichtung und den Betrieb einer Krankenanstalt geltenden Bewilligungen hat die Landesregierung durch Bescheid festzustellen, welcher der im Abs. 1 angeführten Arten eine allgemeine Krankenanstalt zuzuordnen ist. in einen solchen Bescheid kann auch eine Entscheidung nach Abs. 3 oder 4 aufgenommen werden.
HAUPTSTÜCK
ABSCNNITT
Errichtung und Betrieb von Krankenanstalten
§ 4 Errichtungsbewilligung
(1) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck (§ 2), die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot sowie allenfalls vorgesehene Leistungsschwerpunkte genau anzugeben. Beabsichtigt der Rechtsträger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der im § 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG in Anspruch zu nehmen, hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekanntzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in vierfacher Ausfertigung anzuschließen: 1. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die O.ö. Bauplanverordnung, LGBl. Nr. 79/1976, sinngemäß;
(3) Im Bewilligungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Weiters ist dem Landessanitätsrat Gelegenheit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen.
(4) Hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z. 1 zu prüfenden Bedarfes haben Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG: 1, die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche
Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten; 2. die betroffenen Sozialversicherungsträger;
(5) Die Errichtung einer Krankenanstalt durch einen Sozialversicherungsträger bedarf keiner Bewilligung, außer es handelt sich um die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger. Beabsichtigt ein Sozialversicherungsträger die Errichtung einer Krankenanstalt, die keiner Bewilligung bedarf, so hat er dies der Landesregierung vor Baubeginn anzuzeigen.
(6) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger hat die Ärztekammer für Oberösterreich, bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer, Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 2 B-VG, wenn
(2) Der Bedarf nach einer Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist unter Beachtung der Höchstzahl der systemisierten Betten nach dem O.ö. Krankenanstaltenplan (§ 39 Abs. 4) im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, zu beurteilen. Ein Bedarf nach Sanatorien ist nicht gegeben, wenn das Verhältnis der Zahl der Sanatoriumsbetten einer Fachrichtung im Land zur Bettenzahl der Sonderklasse der entsprechenden Fachrichtung der öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art im Land einen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzenden Wert (Verhältniszahl) überschreitet. Bei der Festsetzung der Verhältniszahl ist unter Bedachtnahme auf den O.ö. Krankenanstaltenplan sicherzustellen, daß die eine wirtschaftliche Führung zulassende Belagstärke der Betten der Sonderklasse in den öffentlichen Krankenanstalten der erwähnten Art im Land gewährleistet bleibt.
(3) Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.
(4) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger (§ 4 Abs. 5 erster Satz) ist zu erteilen, wenn ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Oberösterreich bzw. der Österreichischen Dentistenkammer oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Dentistenkammer im Sinn des § 339 ASVG vorliegt; liegt ein Einvernehmen nicht vor, so ist die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn die Landesregierung den Bedarf (Abs. 2) festgestellt hat. Seite 569
(5) Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung der Krankenanstalt begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.
§ 6 Betriebsbewilligung
(1) Der Betrieb einer Krankenanstalt bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Die Betriebsbewilligung für eine von einem Sozialversicherungsträger gemäß § 4 Abs. 5 letzter Satz errichtete Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z. 2 bis 5 vorliegen.
§ 7 Verlegung und Veränderung
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedarf
(2) Jede andere geplante räumliche Veränderung einer Krankenanstalt sowie die Aufstellung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen, soweit dadurch nicht lediglich bereits bestehende Apparate und Einrichtungen von im wesentlichen gleicher medizinischer und technischer Ausstattung und Wirkungsweise ersetzt werden, ist der Landesregierung rechtzeitig anzuzeigen; dasselbe gilt sinngemäß für die wesentliche Veränderung medizinischer Apparate und technischer Einrichtungen. Die Landesregierung kann die Veränderung bzw. Aufstellung binnen drei Monaten, gerechnet vom Eingang der Anzeige, untersagen, wenn die Veränderung bzw. Aufstellung den in den §§ 4 bis 6 festgelegten Grundsätzen widerspricht.
§ 8 Vorschreibung weiterer Auflagen
Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung (gemäß §§ 4, 6 oder 7 dieses Landesgesetzes oder gemäß früher geltender krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften), daß medizinische Apparate oder technische Einrichtungen der Krankenanstalt den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so ist die Vorschreibung weiterer zur Erfüllung dieser Vorschriften erforderlichen Auflagen für den Betrieb unter möglichster Schonung erworbener Rechte zulässig.
§ 9 Verpachtung, Übertragung, Änderung der Bezeichnung
Eine Krankenanstalt darf nur mit Bewilligung der Landesregierung verpachtet, auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder in ihrer Bezeichnung geändert werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gegen den Bewerber bzw. gegen die neue Bezeichnung im öffentlichen Interesse keine Bedenken bestehen. Bei der Beurteilung ist in den ersten beiden Fällen § 5 Abs. 1 Z. 2 und 6 sinngemäß anzuwenden.
Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten
§ 10 Anstaltsordnung
(1) Der innere Betrieb einer Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln. (2) Die Anstaltsordnung hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Ferner hat die Anstaltsordnung zu enthalten:
(4) In der Anstaltsordnung sind ferner die mit der Aufnahme von Patienten befaßten Organe anzuweisen, unverzüglich die Verbindung mit einer anderen Krankenanstalt aufzunehmen und die Weiterverlegung einzuleiten, wenn die Aufnahme eines anstaltsbedürftigen Patienten (§ 46 Abs. 3) in der eigenen Krankenanstalt wegen Vollbelags ausgeschlossen ist.
(5) Die Anstaltsordnung dort keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruches oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(6) Die Anstaltsordnung von bettenführenden Krankenanstalten hat Bestimmungen über die kollegiale Führung der Krankenanstalt durch den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes zu enthalten, insbesondere über die Pflicht dieser Führungskräfte zur gegenseitigen Information und Anhörung sowie zur gemeinsamen Beratung. Die diesen Führungskräften nach § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(7) Die Anstaltsordnung und ihre Änderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Anstaltsordnung über einen der in den Abs. 1 bis 4 aufgezählten Punkte keinen Aufschluß gibt, diesen oder dem Abs. 5 widerspricht oder gesetzwidrige bzw. solche Bestimmungen enthält, die eine ärztliche Behandlung der Patienten in der Anstalt nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft nicht gewährleisten.
(8) Im Bescheid über die Genehmigung der Anstaltsordnung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt vorzuschreiben,
(1) In jeder Krankenanstalt gemäß § 2 Z. 1 bis 7 ist eine Informations- und Beschwerdesteile einzurichten, bei der Seite 571
Patienten der Anstalt oder diesen nahestehende Personen sich über Mißstände bzw. Mängel, die mit dem Aufenthalt des Patienten in der Krankenanstalt zusammenhängen, mündlich oder schriftlich beschweren oder Auskünfte begehren können.
(2) Die Informations- und Beschwerdestelle ist so einzurichten, daß sie für Patienten oder diesen nahestehende Personen leicht erkennbar und leicht erreichbar ist. Sie ist an mindestens zwei Tagen pro Woche in der Gesamtdauer von mindestens zehn Stunden offen zu halten und während dieser Zeit mit einem zur Auskunftserteilung bzw. zur Entgegennahme von Beschwerden geeigneten Personal zu besetzen. Die näheren Bestimmungen dazu, insbesondere über Ort, Personal und Öffnungszeiten, sind in der Anstaltsordnung (§ 10) festzulegen.
(3) Eingelangte Beschwerden oder Anfragen sind unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen, zu erledigen. Wenn ein Begehren nicht oder nicht innerhalb dieses Zeitraums erledigt werden kann, ist es bei gleichzeitiger Verständigung des Einschreiters und des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt der Patientenvertretung zur weiteren Behandlung vorzulegen. Dabei ist zu begründen, warum eine Erledigung nicht erfolgen konnte.
(4) Der Leiter der Informations- und Beschwerdestelle hat auf Verlangen, mindestens jedoch vierteljährlich, der Patientenvertretung, dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt und der Landesregierung einen vollständigen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigung der Begehren zu umfassen hat, vorzulegen.
§ 12 Patientenvertretung
(1) Zur Aufklärung von Mißständen, zur Behandlung von Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften, die jeweils mit dem Aufenthalt eines Patienten in einer oberösterreichischen Krankenanstalt zusammenhängen, ist nach Maßgabe des Abs. 2 am Sitz der Landesregierung eine Patientenvertretung einzurichten. Geschäftsstelle der Patientenvertretung ist das Amt der Landesregierung. (2) Die Patientenvertretung wird tätig:
(3) Die Patientenvertretung hat eine Beschwerde gemäß Abs. 2 Z. 2 lit. a vor ihrer Bearbeitung daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht von der Informations- und Beschwerdestelle der betroffenen Krankenanstalt erledigt werden kann. Ist dies der Fall, so hat sie unter gleichzeitiger Verständigung des Beschwerdeführers und des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt die jeweilige Informations- und Beschwerdestelle mit der Erledigung der Beschwerde zu betrauen. § 11 Abs. 3 gilt sinngemäß.
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(4) Die Patientenvertretung hat die Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nach Durchführung der nötigen Erhebungen schriftlich an den Einschreiter zu erledigen und diese Erledigung dem betroffenen Rechtsträger und der Landesregierung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung, zur Kenntnis zu bringen. Diese Erledigung hat jedenfalls zu beinhalten:
(5) Vor Beginn der Erhebungen gemäß Abs. 4 ist dem Vertreter des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu geben. Der Beschwerdeführer und der Vertreter des Rechtsträgers der betroffenen Krankenanstalt sind jedenfalls überdies zum festgestellten Sachverhalt gemäß Abs. 4 Z. 1 zu hören, wenn dieser vom Beschwerdevorbringen abweicht. Auf Verlangen ist die beabsichtigte Erledigung dem Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu übermitteln.
(6) Den Mitgliedern der Patientenvertretung sind die zur Behandlung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nötigen Informationen vom Rechtsträger und vom Personal der betroffenen Krankenanstalt zu geben.
(7) Die Patientenvertretung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 zu umfassen hat, den Rechtsträgern der Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 bis 7 und der Landesregierung vorzulegen.
§ 13 Organisation der Patientenvertretung
(1) Die Patientenvertretung besteht aus drei Mitgliedern, die von der Landesregierung für die Dauer von sechs Jahren bestellt werden. Sie setzt sich im einzelnen
zusammen aus:
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft (Abs. 1 Z. 1 bis 3) in der Patientenvertretung ist das aktive Wahlrecht
zum o.ö. Landtag. Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag gemäß Abs. 1 Z. 2 erstattet, der den geforderten Voraussetzungen entspricht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) nicht an das Vorliegen eines Vorschlages gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Patientenvertretung weisungsfrei.
(4) Sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Patientenvertretung durch Beschluß, für dessen Zustandekommen die Anwesenheit aller Mitglieder (Ersatzmitglieder) und eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Das Nähere über Abstimmungen oder Zusammentreten bzw. über die Bearbeitung der Geschäftsfälle und die Abwicklung des Geschäftsganges ist in einer Geschäftsordnung festzulegen, die zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Landesregierung bedarf. In der Geschäftsordnung ist dabei insbesondere zu bestimmen, welche Geschäftsfälle (§ 12 Abs. 2) der Patientenvertreter allein zu erledigen hat und welche Geschäftsfälle einer kollegialen Beschlußfassung vorbehalten sind; einer kollegialen Beschlußfassung unterliegt aber jedenfalls:
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Patientenvertretung haben gegenüber dem Land Anspruch auf
(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Ärzten versehen werden, die nach den Vorschriften des Ärztegesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.
(2) Zur Führung von Abteilungen für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien und Instituten müssen Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn ein solches nicht besteht, fachlich qualifizierte Ärzte bestellt werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen. Abteilungsleiter, die Abteilungen mit über 100 Betten führen, dürfen nicht Instituts- oder Laboratoriumsleiter sein oder mit der Führung einer solchen Einrichtung betraut werden.
(3) Als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes in der Krankenanstalt und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben ist unbeschadet des Verfügungsrechtes des Rechtsträgers der Anstalt in wirtschaftlichen Angelegenheiten in jeder Krankenanstalt ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter und geeigneter Arzt zu bestellen. Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters muß dieser durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten und geeigneten Arzt vertreten werden. In Krankenanstalten, deren Größe dies erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben. Für Sonderkrankenanstalten ist als ärztlicher Leiter ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu bestellen. Bei Verhinderung muß dieser durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Für selbständige Ambulatorien ist als ärztlicher Leiter ein nach dem Anstaltszweck und Leistungsangebot geeigneter Facharzt vorzusehen.
(4) Für Genesungsheime und für Pflegeanstalten für chronisch Kranke kann mit Zustimmung der Landesregierung von der Bestellung eines ärztlichen Leiters abgesehen werden, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.
(5) Die Bestellung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt gemäß Abs. 3 und der Leiter der einzelnen Abteilungen (Institute) gemäß Abs. 2 ist der Landesregierung vom Rechtsträger unter Anschluß des Bewerbungsgesuches samt Beilagen binnen zwei Wochen nach Bestellung anzuzeigen. Die Landesregierung hat innerhalb von sechs Wochen nach Einbringung der Anzeige die Bestellung zu untersagen, wenn der Bestellte den Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 3 nicht entspricht; andernfalls gilt die Bestellung als genehmigt.
(6) Die Genehmigung ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung entfallen sind, wenn das Nichtvorhandensein der Voraussetzungen nachträglich hervorgekommen ist oder wenn der bestellte Arzt sich schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen seine Pflichten schuldig gemacht hat.
§ 15
Ärztlicher Dienst; Einrichtung
(1) Die Einrichtung des ärztlichen Dienstes in Krankenanstalten muß folgenden Anforderungen entsprechen: 1. Ärztliche Hilfe muß in der Anstalt jederzeit sofort erreichbar sein.
(2) Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Ärztekammer für Oberösterreich durch Bescheid dem Rechtsträger einer Krankenanstalt eine über die Erfordernisse des Abs. 1 hinausgehende Anwesenheit von Fachärzten oder Ärzten in Ausbildung zum Facharzt aufzutragen, soweit dies auf Grund der speziellen Gegebenheiten und Erfordernisse, insbesondere aus medizinischer Sicht, notwendig ist. Seile 574
(3) Patienten von Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden
(4) Besondere Heilbehandlung einschließlich operativer Eingriffe dürfen an einem Patienten nur mit seiner Zustimmung, wenn er aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder mangels geistiger Reife oder Gesundheit die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Behandlung nicht beurteilen kann, nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters durchgeführt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so dringend notwendig ist, daß der mit der Einholung der Zustimmung des Patienten oder seines gesetzlichen Vertreters oder mit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben des Patienten gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung seiner Gesundheit verbunden wäre. Über die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Behandlung entscheidet der für die Leitung der betreffenden Abteilung verantwortliche Arzt bzw. der ärztliche Leiter der Krankenanstalt.
§ 16 Krankenhaushygiene
(1) Der Rechtsträger hat für jede Krankenanstalt einen Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder einen sonst fachlich geeigneten, zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt (Hygienebeauftragten), der in bettenführenden Krankenanstalten nicht der ärztliche Leiter der Krankenanstalt sein darf, zur Wahrung der Belange der Hygiene zu bestellen. Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten. Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Krankenhaushygienikers (Hygienebeauftragten) der Landesregierung anzuzeigen.
(2) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten mindestens eine Person des Krankenpflegefachdienstes mit zusätzlicher Qualifikation als Hygienefachkraft zu bestellen. In Krankenanstalten mit über 300 Betten ist die Tätigkeit der Hygienefachkraft hauptberuflich auszuüben. Die Zahl der weiteren Hygienefachkräfte sowie das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hat sich nach der Zahl der Betten und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt zu richten.
(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist ein Hygieneteam zu bilden, dem der Krankenhaushygieniker bzw. der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft (Hygienefachkräfte) und weitere für Belange der Hygiene erforderliche Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören. Die Leitung des Hygieneteams obliegt dem Krankenhaushygieniker bzw. dem Hygienebeauftragten.
(4) Zu den Aufgaben des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen. Zur Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu erstellen. Das Hygieneteam ist auch allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern, durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Beschlüsse zu fassen. Diese sind schriftlich an den für die Umsetzung Verantwortlichen (ärztlicher Leiter, Leiter des Pflegedienstes oder Verwalter) weiterzuleiten.
(5) Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem Hygieneteam die erforderlichen räumlichen, technischen und personellen Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.
(6) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien ist für die im Abs. 4 genannten Aufgaben jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
§ 17
Technischer Sicherheitsbeauftragter
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischen Apparate und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw. für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw. von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter, der Verwalter und der Leiter des Pflegedienstes in Kenntnis zu setzen.
(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellten Personen zusammenzuarbeiten.
(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter, den Verwalter und den Leiter des Pflegedienstes in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.
(5) Für den Fall der Bestellung mehrerer Technischer Sicherheitsbeauftragter ist anläßlich der Bestellung festzulegen, für welche Gruppen von medizinischen Apparaten und technischen Einrichtungen jeweils ein bestimmter Technischer Sicherheitsbeauftragter verantwortlich ist.
§ 18 Ethikkommission
(1) In einer Krankenanstalt, an der klinische Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten durchgeführt oder neue medizinische Methoden angewendet werden, ist zu deren Beurteilung eine Ethikkommission einzurichten. Eine Ethikkommission kann für mehrere Krankenanstalten tätig werden.
(2) Die Beurteilung der Ethikkommission hat sich insbesondere zu beziehen auf
(3) Neue medizinische Methoden im Sinn des Abs. 1 sind Methoden, die auf Grund der Ergebnisse der Grundlagenforschung und angewandten Forschung sowie unter Berücksichtigung der ärztlichen Erfahrung die Annahme rechtfertigen, daß eine Verbesserung der medizinischen Versorgung zu erwarten ist, die jedoch in Österreich noch nicht angewendet werden und einer methodischen Überprüfung bedürfen. Vor der Anwendung einer neuen medizinischen Methode hat die Befassung der Ethikkommission durch den Leiter der Organisationseinheit, in deren Bereich die neue medizinische Methode angewendet werden soll, zu erfolgen.
(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und hat zu bestehen aus:
(5) Die Mitglieder der Ethikkommission sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(6) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist der Technische Sicherheitsbeauftragte, bei infektionsrelevanten Belangen der Krankenhaushygieniker bzw. Hygienebeauftragte beizuziehen. Erforderlichenfalls sind weitere Experten beizuziehen.
(7) Die Ethikkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Ethikkommission nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder der Ethikkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit in der Ethikkommission weisungsfrei.
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(9) Über jede Sitzung der Ethikkommission ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Protokolle sind der kollegialen Führung der Krankenanstalt, bei der Beurteilung einer klinischen Prüfung auch dem Prüfungsleiter bzw. bei der Anwendung einer neuen medizinischen Methode auch dem Leiter der Organisationseinheit zur Kenntnis zu bringen. Die Protokolle sind gemeinsam mit allen für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen im Sinn des § 21 Abs. 5 30 Jahre lang aufzubewahren.
§ 19 Personalplanung
(1) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist dafür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist jährlich der Landesregierung zu berichten.
(2) Die Landesregierung hat Methoden, nach denen die Personalbedarfsermittlung in Krankenanstalten durchzuführen sind, mit Verordnung festzulegen, wenn dies zur Sicherstellung einer vergleichbaren Grundlage für die Personalbesetzung erforderlich ist.
§ 20 Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen, die Mitglieder der Patientenvertretung gemäß § 13, die Mitglieder der Ethikkommission gemäß § 38 sowie jene Personen, die ihrer Ausbildung wegen in der Anstalt tätig sind, sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Patienten und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich bei Eingriffen nach § 62a KAG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt, sie endet also insbesondere nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Krankenanstalt.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenbarung des Geheimnisses durch Gesetz geboten ist oder soweit die öffentlichen Interessen an der Offenbarung des Geheimnisses, insbesondere die Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege die privaten Interessen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Für solche der im Abs. 1 bezeichneten Personen, für die nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine weitergehende Verschwiegenheitspflicht besteht, bleiben die diesbezüglichen Vorschriften unberührt.
(4) Über das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 2 entscheidet vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher oder dienstrechtlicher Regelung zunächst der ärztliche Leiter der Krankenanstalt, der im Zweifelsfall und sofern nicht Gefahr im Verzug ist, die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde einholen kann.
(5) Sofern es der Patient nicht ausdrücklich untersagt, kann von den in der Krankenanstalt tätigen Personen auf Anfragen im Einzelfall Auskunft erteilt werden, ob ein Patient in die Krankenanstalt aufgenommen ist und wo er angetroffen werden kann. Für den Fall, daß der Patient diese Auskunftserteilung untersagt, darf auch der Name des Patienten außerhalb des Krankenzimmers nicht angebracht werden. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach anderen Bestimmungen wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
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§ 21 Krankengeschichten und sonstige Vormerke
(1) In Krankenanstalten sind
(2) Die Führung der Krankengeschichte obliegt hinsichtlich der Aufzeichnungen
(3) Die Operationsniederschriften sind vom behandelnden Arzt zu führen, Niederschriften gemäß Abs. 1 Z. 4 sind hinsichtlich der Feststellungen über den Eintritt des Todes von dem den Tod feststellenden Arzt, hinsichtlich der Angaben über die Entnahme von dem die Entnahme durchführenden Arzt zu unterfertigen.
(4) Aufzeichnungen, die Geheimnisse betreffen, die den in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen anvertraut oder bekannt geworden sind, dürfen im Rahmen der Krankengeschichte oder der sonstigen Vormerke nicht geführt werden. Ausgenommen davon sind jene Geheimnisse, für die eine Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 Abs. 2 nicht besteht.
(5) Die Verwahrung der Krankengeschichten und sonstigen Vormerke hat derart zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhaltes verläßlich ausgeschlossen ist. Nach ihrem Abschluß sind Vormerke gemäß Abs. 1 Z. 2, 3 und 4 mindestens 30 Jahre, allenfalls in Form von Mikrofilmen oder auf einem zur Speicherung geeigneten Medium der elektronischen Datenverarbeitung (Magnetband, Diskette, Bildplatte usw.) in doppelter Ausfertigung, getrennt aufzubewahren; Hilfsmittel zur Erstellung von Befunden (wie Röntgenbilder, Präparate, EEG- und EKG-Aufzeichnungen und dgl.) sowie Vormerke gemäß Abs. 1 Z. 2 und 3 bei ambulanter Untersuchung oder Behandlung sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren, falls nicht der jeweilige Abteilungsleiter (Leiter der Krankenanstalt) eine längere Aufbewahrung anordnet. Wird eine Krankenanstalt aufgelassen, so sind Vormerke gemäß Abs. 1 Z. 2. 3 und 4, deren Verwahrungsdauer noch nicht abgelaufen ist, der Landesregierung zu übermitteln. Nach Ablauf der Verwahrungsdauer können solche Vormerke vernichtet werden. Verwahrung und Vernichtung haben so zu erfolgen, daß eine mißbräuchliche Kenntnisnahme des Inhalts verläßlich ausgeschlossen ist.
(6) Kopien von Krankengeschichten und von ärztlichen Äußerungen über den Gesundheitszustand von Patienten sind von den Krankenanstalten
(7) Personen, auf die sich die Krankengeschichte bezieht sowie ihre Vertreter mit einer besonderen Vollacht, die sich auf die Einsicht oder Ausfolgung bezieht, haben das Recht auf Einsicht sowie gegen Kostenersatz auf Ausfolgung von Kopien der Krankengeschichte. Dieses Recht besteht jedoch nicht, wenn wichtige medizinische oder therapeutische Gründe dagegen sprechen und dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten unvermeidlich ist.
(8) Den mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst betrauten Behörden haben die Krankenanstalten alle Mitteilungen zu erstatten, die zur Einhaltung zwischenstaatlicher Verpflichtungen und zur Überwachung der Einhaltung bestehender Vorschriften erforderlich sind.
(9) Die Abgabe wissenschaftlich begründeter Gutachten wird durch die Abs. 1 bis 8 nicht berührt.
(10) Die Rechtsträger der Krankenanstalten dürfen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten, auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, durch Vertrag solchen Rechtsträgern übertragen, die den Kriterien des Abs. 5 entsprechen. Für die bei diesen Rechtsträgern beschäftigten Personen besteht die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 20 sinngemäß. Diese Personen sind vom Rechtsträger, bei dem sie beschäftigt sind, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung vor Aufnahme dieser Tätigkeit ausdrücklich hinzuweisen. Weitergaben von personenbezogenen Daten durch Rechtsträger, denen die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung übertragen wurde, sind nur an Ärzte oder Krankenanstalten, in deren Behandlung der Betroffene steht, und nur, sofern ein Auftrag jener Krankenanstalt vorliegt, die die Krankengeschichte angelegt hat, zulässig.
§ 22 Pflegedienst
(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist eine geeignete diplomierte Krankenpflegeperson als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muß dieser von einer geeigneten diplomierten Krankenpflegeperson vertreten werden. In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art ist diese Tätigkeit hauptberuflich auszuüben.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des verantwortlichen Leiters des Pflegedienstes der Landesregierung anzuzeigen.
§ 23 Psychologische Betreuung und psychotherapeutische Versorgung
Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß eine ausreichende klinisch psychologische und eine gesundheitspsychologische Betreuung und eine ausreichende psychotherapeutische Versorgung angeboten wird.
§ 24 Soziale Beratung
In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6
bezeichneten Art ist sicherzustellen, daß soziale
Beratung für Patienten in der Krankenanstalt zur Betreuung nach dem
stationären Aufenthalt angeboten wird.
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§ 25 Supervision
Die Rechtsträger von Krankenanstalten der im § 2 Z. 1, 2, 4 und 6 bezeichneten Art haben sicherzustellen, daß den in den Krankenanstalten beschäftigten und einer entsprechenden Belastung ausgesetzten Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Die Supervision ist durch fachlich qualifizierte Personen auszuüben.
§ 26
Fortbildung des nichtärztlichen Personals
Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonals, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
§ 27 Qualitätssicherung
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben die Qualität (Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität) der Leistungen der Krankenanstalten sicherzustellen. Dazu sind interne organisatorische Einrichtungen zu schaffen, die regelmäßig vergleichende Prüfungen mit anderen Krankenanstalten unter Bedachtnahme auf überregionale Belange ermöglichen.
(2) Die kollegiale Führung der Krankenanstalt hat die Durchführung umfassender Qualitätssicherungsmaßnahmen sicherzustellen. In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Träger der Krankenanstalt für jeden Bereich dafür zu sorgen, daß die jeweiligen Verantwortlichen die Durchführung von Maßnahmen der Qualitätssicherung sicherstellen.
(3) In jeder bettenführenden Krankenanstalt ist eine Kommission für Qualitätssicherung einzusetzen, die unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person steht. Dieser Kommission haben zumindest ein Vertreter des ärztlichen Dienstes, des Pflegedienstes, des medizinischtechnischen Dienstes und ein Vertreter des Verwaltungsdienstes anzugehören. Erforderlichenfalls sind ein Vertreter des Hygieneteams, ein Facharzt für Pathologie, der Technische Sicherheitsbeauftragte sowie weitere Experten als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind von der kollegialen Führung der Krankenanstalt zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifizierter Vertreter zu bestellen. Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(5) Aufgabe der Kommission ist es, Qualitätssicherungsmaßnahmen zu initiieren, zu koordinieren, zu unterstützen sowie die Umsetzung der Qualitätssicherung zu fördern und die kollegiale Führung der Krankenanstalt bzw. in Krankenanstalten ohne kollegiale Führung den jeweiligen Verantwortlichen über alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu beraten. Seite 578
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Maßnahmen der Qualitätssicherung im Hinblick auf die Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität und deren Kontrolle erlassen. Dabei sind überregionale Belange zu berücksichtigen und ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine vergleichende Prüfung mit anderen Krankenanstalten ermöglicht wird.
(7) Die Kommission für Qualitätssicherung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Landesregierung anzuzeigen ist. Die Geschäftsordnung ist innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn sie den Aufgaben und Zielsetzungen der Kommission für Qualitätssicherung nicht entspricht; andernfalls gilt die Geschäftsordnung als genehmigt.
§ 28 Patientenrechte
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, daß unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot die Rechte der Patienten (Abs. 2) in der Krankenanstalt beachtet werden und daß den Patienten die Wahrnehmung ihrer Rechte in der Krankenanstalt ermöglicht wird.
(2) Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß
(1) Für jede Krankenanstalt ist von ihrem Rechtsträger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten (Verwalter) zu bestellen. Von der Bestellung
kann abgesehen werden, wenn eine physische Person als Inhaber der Betriebsbewilligung die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten der Anstalt selbst leitet. Der Verwalter, bzw. wenn ein Verwalter nicht zu bestellen war, der Inhaber, hat alle Entscheidungen, die für den ärztlichen oder pflegerischen Betrieb der Anstalt von Belang sind, im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden ärztlichen Leitern zu treffen.
(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bestellung des Verwalters der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Außerdem hat der Rechtsträger der Krankenanstalt das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung des Leiters der Krankenanstaltenverwaltung und der sonst in ihr tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.
Wirtschaftsaufsicht
§ 30 Allgemeines; Voranschlag
(1) Der Betrieb von Fondskrankenanstalten unterliegt der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
(2) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben 1. ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung zweckmäßig und sparsam zu halten;
(3) Die Landesregierung hat zum Zweck des Vereinheitlichung, Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Buchführung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Abs. 2, allenfalls auch nur für bestimmte Arten von Krankenanstalten, nähere Vorschriften über die Buchführung zu erlassen.
(4) Die Rechtsträger solcher Krankenanstalten haben jährlich einen Voranschlag zu erstellen, der die Grundlage für die finanzielle Gebarung der Anstalt in dem betreffenden Rechnungsjahr darstellt und nach folgenden Grundsätzen zu erstellen ist: Der Voranschlag ist unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Rechnungsabschlusses des Vorjahres, der Voranschlagsansätze des laufenden Maushaltsjahres und unter Bedachtnahme auf die Entwicklung der Anstalt zu erstellen. Der Voranschlag hat sämtliche Ausgaben zu enthalten, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung der Krankenanstalt erforderlich sind. Den Ausgaben sind alle Einnahmen gegenüberzustellen, die sich aus dem lautenden Betrieb ergeben. Der Voranschlag hat ferner einen Dienstpostenplan zu enthalten. Die näheren Vorschriften über die Erstellung des Voranschlages, seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(5) Der Voranschlag bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
(6) Die Landesregierung kann im Zuge der Prüfung des Voranschlages alle dazu erforderlichen Auskünfte verfangen und ein oder mehrere Erhebungsorgane zur Durchführung von Erhebungen in die Krankenanstalt entsenden. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist verpflichtet, den Erhebungsorganen Zutritt zu allen Räumen der Anstalt zu gewähren und alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Der Voranschlag ist zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten davon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährfeisten.
(8) Ist der Voranschlag derart in Widerspruch zu den Vorschriften des Abs. 2, daß durch Bedingungen oder Auflagen gemäß Abs. 7 eine entsprechende Richtlinie für die Gebarung der Krankenanstalt nicht erzielt werden kann, so kann dem Rechtsträger der Anstalt aufgetragen werden, als Richtlinie für die monatliche Gebarung ein Zwölftel der Ansätze des letzten genehmigten Voranschlages zu verwenden (Voranschlagsprovisorium). Das gleiche kann geschehen, wenn der Voranschlag nicht oder nicht rechtzeitig eingebracht wurde.
(9) Durch die Genehmigung des Voranschlages bilden die Summen des Personalaufwandes und des Sachaufwandes Höchstbeträge, die aufgewendet werden dürfen, die veranschlagten Einnahmen Mindestbeträge, die erreicht werden sollen. Ein Nachtragsvoranschlag ist nur zu genehmigen, wenn durch maßgebliche Veränderungen der wirtschaftlichen Struktur oder der Organisationsform der Krankenanstalt der genehmigte Voranschlag teilweise undurchführbar wird.
§ 31 Rechnungsabschluß
(1) Die Rechtsträger der im § 30 Abs. 1 genannten Krankenanstalten haben nach Abschluß des Verwaltungsjahres die gesamten innerhalb dieses Jahres vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, die nach der Einteilung des Voranschlages zu gliedern sind. Der veranschlagten Gebarung ist im Rechnungsabschluß ein Kassenabschluß anzuschließen, in dem die Gesamtkassengebarung nachzuweisen ist. Die näheren Vorschriften über die Erstellung des Rechnungsabschlusses, seine Gliederung und die bei der Vorlage einzuhaltenden Fristen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Rechnungsabschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Der Rechnungsabschluß ist von der Landesregierung auf seine rechnerische Richtigkeit, die darin enthaltenen Gebarungsvorgänge und auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Stellt ein Erhebungsorgan rechnerisch unrichtige Angaben fest, so hat es den Rechtsträger zur sofortigen Richtigstellung zu veranlassen.
(4) Der Rechnungsabschluß ist zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder nur solche Abweichungen ausweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind.
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(5) Alle anderen gemäß Abs. 4 nicht gerechtfertigten Abweichungen vom Voranschlag sind im Genehmigungsbescheid nach Berichtigung allfälliger Rechnungsfehler betragsmäßig anzuführen und es ist auszusprechen, daß diese Beträge außerhalb des allgemeinen Teiles der Rechnung auszuweisen sind und einer Berechnung des Betriebsabganges (§ 75) nicht zu Grunde gefegt werden dürfen.
(6) Ist der Rechnungsabschluß rechnerisch so unrichtig oder wurde von den Ansätzen des Voranschlages in einem solchen Umfang abgewichen, daß eine Entscheidung im Sinn des Abs. 5 nicht möglich ist, ist die Genehmigung zu versagen und eine neuerliche berichtigte Vorlage zu verlangen.
§ 32 Krankenanstalten des Landes
Die Bestimmungen der §§ 30 und 31 gelten nicht für Krankenanstalten des Landes Oberösterreich, die von der Landesregierung verwaltet werden, deren Gebarung vom Rechnungshof auf Grund des Art. 127 B-VG überprüft wird und deren Voranschläge und Dienstpostenpläne Teile des jeweiligen Voranschlages des Landes Oberösterreich und deren Rechnungsabschlüsse Teile des jeweiligen Rechnungsabschlusses des Landes Oberösterreich sind.
§ 33 Werbebeschränkung
Den Rechtsträgern von Krankenanstalten ist es verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen unsachliche oder unwahre Informationen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Krankenanstalt zu geben.
§ 34
Anzahl der zu Beschäftigenden Ärzte
(1) In auf Grund des Ärztegesetzes 1984 oder früherer gesetzlicher Vorschriften als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten sowie in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 Ärztegesetz 1984 genannten Gebieten anerkannt sind, müssen soviele in der Ausbildung zum praktischen Arzt stehende Ärzte beschäftigt werden, daß auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt entfällt; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(2) Auf die Zahl der gemäß Abs. 1 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den dafür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
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(3) Ein dringender Bedarf im Sinn des Abs. 2 liegt dann vor, wenn keine ausreichende Versorgung des Landes mit Fachärzten des betreffenden Sonderfaches erreicht ist. Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 ist der Ärztekammer für Oberösterreich und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
HAUPTSTÜCK
ABSCHNITT
Besondere Bestimmungen für öffentliche Krankenanstalten
§ 35 Allgemeines
(1) Unter öffentlichen Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bis 5 bezeichneten Arten zu verstehen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
(2) Das Öffentlichkeitsrecht verleiht die Landesregierung, nachdem sie ein Gutachten des Landessanitätsrates eingeholt hat. Die Verleihung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren.
§ 36 Öffentlichkeitsrecht
(1) Das Öffentlichkeitsrecht kann einer Krankenanstalt verliehen werden, wenn
(2) Wenn der Rechtsträger der Krankenanstalt keine Gebietskörperschaft ist, ist ferner nachzuweisen, daß ihr Rechtsträger über die für den gesicherten Betrieb der Krankenanstalt nötigen Mittel verfügt. Ein Anspruch auf die Verleihung besteht nicht.
§ 37 Gemeinnützigkeit
Als gemeinnützig ist eine Krankenanstalt zu betrachten, wenn
(2) Für anstaltsbedürftige Personen (§ 46 Abs. 3), insbesondere für unabweisbare Kranke (§ 46 Abs. 4), ist eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse zu gewährleisten.
(3) Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten. Diese Zahlen können bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse sowohl unter- als auch überschritten werden. Ferner ist in Linz eine Zentralkrankenanstalt einzurichten.
(4) Für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Z. 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private gemeinnützige Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 bezeichneten Art hat die Landesregierung über die geeignetste Form der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege durch Verordnung einen O.ö. Krankenanstaltenplan und einen O.ö. Großgeräteplan zu erlassen. Der O.ö. Krankenanstaltenplan und der O.ö. Großgeräteplan haben sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes zu befinden.
(5) Bei Erlassung des O.ö. Krankenanstaltenplanes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(1) Wenn es im Interesse der Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege liegt, können zwischen Trägern öffentlicher und privater Krankenanstalten Angliederungsverträge abgeschlossen werden, in denen die Unterbringung der Patienten der öffentlichen Hauptanstalten in der privaten Krankenanstalt (angegliederten Krankenanstalt) unter ärztlicher Aufsicht und auf Rechnung der Hauptanstalt vereinbart werden.
(2) Angliederungsverträge werden erst rechtsgültig, wenn sie von der Landesregierung genehmigt sind. Die Genehmigung darf nur in Fällen unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
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(3) Liegt eine der vertragschließenden Krankenanstalten nicht in Oberösterreich, darf die Genehmigung nur unter der auflösenden Bedingung erteilt werden, daß der Angliederungsvertrag auch von der für die außerhalb des Landes gelegene Krankenanstalt zuständigen Landesregierung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften genehmigt wird.
(4) Im Fall eines Angliederungsvertrages gelten die von der Hauptanstalt in der angegliederten Anstalt untergebrachten Patienten als Patienten der Hauptanstalt.
§ 41 Notkrankenanstalten
(1) Die Landesregierung kann im Fall eines Notstandes geeignete Liegenschaften samt Einrichtung zur Verwendung als Krankenanstalten im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten des Landes oder eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmen, wenn die Anstaltsbehandlung anstaltsbedürftiger Menschen sonst nicht sichergestellt ist und nicht andere überwiegende Interessen entgegenstehen. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die von ihr erfaßten Gegenstände der Verfügung der bisher Berechtigten entzogen sind.
(2) Ein Notstand im Sinn des Abs. 1 liegt insbesondere vor
(3) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen.
(4) Der Inhaber einer beschlagnahmten Liegenschaft ist vom Land, oder wenn zugunsten eines anderen Rechtsträgers beschlagnahmt wurde, von diesem für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen schadlos zu halten. Die Entschädigung ist, wenn keine gütliche Übereinkunft zustande kommt, von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung dar Bestimmungen der §§ 4 bis S des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, mit Bescheid festzusetzen. Innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Bescheides kann jede der beiden Parteien die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei dem nach der örtlichen Lage der Liegenschaft zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages beim Bezirksgericht tritt der Bescheid außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden; in diesem Fall gilt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid festgesetzte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(5) Für Krankenanstalten, die im Fall eines Notstandes eingerichtet werden, kann die Landesregierung von den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen Ausnahmen zulassen, soweit die Einhaltung dieser Bestimmungen wegen der räumlichen oder sonst durch den Notstand bedingten Verhältnisse unmöglich ist.
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§ 42 Arzneimittelvorrat
(1) In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muß ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind, angelegt sein. Für die Bezeichnung und Verwahrung sind die für die ärztlichen Hausapotheken geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Eine Anfertigung oder sonstige Zubereitung von Arzneien ist nicht zulässig. Arzneien dürfen an die Patienten nur unter der Verantwortung eines Arztes verabreicht werden.
(2) Der Arzneimittelvorrat ist hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der einzelnen Arzneimittel vom Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde, allenfalls, soweit nicht die Gebietskörperschaften als Anstaltsträger über eigene Fachkräfte verfügen, unter Beiziehung eines Fachbeamten der Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische Untersuchungen in Wien, mindestens einmal in zwei Jahren zu überprüfen.
(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus inländischen Apotheken (§§ 1 und 35 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907) zu beziehen.
(4) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt, die keine Anstaltsapetheke betreibt, hat einen Konsiliarapotheker zu bestellen, wenn durch die beliefernde Apotheke die Erfüllung der im Abs. 5 genannten Aufgaben nicht gewährleistet ist. Die Bestellung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Zum Konsiliarapotheker darf nur ein Magister der Pharmazie bestellt werden, der die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetrieb nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt hat, zumindest im überwiegenden Ausmaß in einer inländischen Apotheke tätig und in der Lage ist, die im Abs. 5 genannten Aufgaben zu erfüllen.
(5) Der Konsiliarapotheker har den Arzneimittelvorrat der Krankenanstalt hinsichtlich der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung und Beschaffenheit der Arzneimittel mindestens einmal vierteljährlich zu überprüfen und allfällige Mängel dem ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu melden; diesen hat er ferner in allen Arzneimittelangelegenheiten fachlich zu geraten und zu unterstützen.
§ 43
Öffentliche Stellenausschreibung
(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Institut oder ein Laboratorium in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten sollen oder als ständige Konsiliarärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind unter Anführung der für die Anstellung maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften auszuschreiben. Dabei ist für die Bewerbung eine angemessene Frist, in der Regel eine solche von mindestens vier Wochen, einzuräumen. Die Stellenausschreibung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung auf Kosten des Rechtsträgers der Krankenanstalt zu veröffentlichen. Eine weitergehende Veröffentlichung ist dem Rechtsträger überlassen.
(2) Die Stellen, die auf Grund der einschlägigen Hochschulvorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.
(3) Die Bewerbungsgesuche sind mit den erforderlichen Urkunden zum Nachweis des Alters und der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen bzw. des Apothekerberufes nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, gegebenenfalls zum Nachweis der fachlichen Qualifikation bzw. der Anerkennung als Facharzt, ferner mit einem Lebenslauf und mit einem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis und bei Bewerbern, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, mit einer Strafregisterbescheinigung zu belegen. Im Bewerbungsgesuch sind ferner die bisherige Tätigkeit und allfällige wissenschaftliche Arbeiten auszuweisen.
(4) Die Gesuche aller Bewerber sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Landesregierung vorzulegen, die ein Gutachten des Landessanitätsrates hinsichtlich der fachlichen Befähigung der Bewerber einzuholen hat. Im Gutachten sind die Bewerber zu reihen, wobei mehrere an eine Stelle gesetzt werden können. Die Reihung, die sowohl die ärztliche (pharmazeutische) Qualifikation als auch die sonstige Befähigung für die leitende Stelle zu berücksichtigen hat, ist eingehend zu begründen.
§ 44 Allgemeine Gebührenklasse
In jeder öffentlichen Krankenanstalt muß eine allgemeine
Gebührenklasse bestehen.
§ 45 Sonderklasse
(1) Neben der allgemeinen Gebührenklasse kann in öffentlichen Krankenanstalten eine Sonderklasse nach Maßgabe der Bestimmung des § 37 Z. 7 errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen. Die Landesregierung kann festlegen, daß die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten einer Abteilung ein Fünftel der in dieser Abteilung bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt, wenn dies zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Betten der allgemeinen Gebührenklasse erforderlich ist.
(2) Die Sonderkrasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern.
(3) In die Sonderklasse sind Personen nur über eigenes Verlangen oder - sofern sie bei der Aufnahme keine verbindlichen Willenserklärungen abgeben können - über Verlangen ihres gesetzlichen Vertreters oder über Verlangen eines eigenberechtigten nächsten Angehörigen, der seine Identität nachzuweisen hat, aufzunehmen. Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in ab- und aufsteigender Linie, Geschwister und deren Kinder, Verlobte sowie Lebensgefährten.
Die Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Können die Pflege-(Sonder-)gebühren nicht gemäß § 55 Abs. 1 hereingebracht werden, so sind zum Ersatz jene Angehörigen heranzuziehen, die die Aufnahme in die Sonderklasse verlangt haben. Über die aus der Aufnahme in die Sonderklasse folgenden Verpflichtungen ist die Person, die die Aufnahme in die Sonderklasse verfangt, vorher in geeigneter Weise aufzuklären.
§ 46 Aufnahme von Patienten
(1) Patienten können nur durch die in der Anstaltsordnung bestimmten Organe (§ 10 Abs. 3 Z. 1) auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden.
(2) Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtungen für die Durchführung operativer Eingriffe an Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, operative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorzusehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls in Anstaltspflege genommen werden.
(3) Anstaltsbedürftig im Sinn des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.
(4) Als unabweisbar im Sinn des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.
(5) Ist die Aufnahme eines unabweisbaren Kranken (Abs. 4) in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, so hat ihn die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in die Sonderklasse aufzunehmen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand des Kranken die Verlegung zuläßt.
(6) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, so sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
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(7) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Zustimmung des ärztlichen Leiters der Krankenanstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.
(8) Fondskrankenanstalten sind, soweit die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 7 gegeben sind, verpflichtet, Personen als Patienten aufzunehmen, für die Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung bestehen.
§ 47
Erste ärztliche Hilfe
Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen
Krankenanstaiten niemandem verweigert werden.
§ 48 Entlassung von Patienten
(1) Patienten, die auf Grund des durch anstaltsärztliche Untersuchung festgestellten Behandlungserfolges der Anstaltspflege nicht mehr bedürfen, sind aus der Anstaltspflege ohne Verzug zu entlassen. Anstaltsbedürftige Patienten sind zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig und sichergestellt ist. Die von der Anstaltsleitung bestimmten Anstaltsärzte haben vor jeder Entlassung durch Untersuchung festzustellen, ob der Patient geheilt, gebessert oder ungeheilt entlassen wird.
(2) Bei der Entlassung eines Patienten ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen zu enthalten hat. Dieser Arztbrief ist nach Entscheidung des Patienten diesem, dem einweisenden oder dem weiterbehandelnden Arzt zu übermitteln. Konnte bei der Entlassung des Patienten nur eine medizinische Kurzinformation angefertigt werden, so muß ein ergänzender ausführlicher Arztbrief so rasch wie möglich nachgesandt werden.
(3) Kann ein Patient nicht sich selbst überlassen werden und steht nicht die Übernahme des Patienten durch Angehörige oder sonst ihm nahestehende Personen fest, ist der Sozialhilfeträger rechtzeitig vor der Entlassung zu verständigen.
(4) Wünschen der Patient, seine Angehörigen oder sein gesetzlicher Vertreter die vorzeitige Entlassung, so hat der behandelnde Arzt auf allfällige für die Gesundheit nachteilige Folgen aufmerksam zu machen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen. Eine vorzeitige Entlassung ist nicht zulässig, wenn der Patient auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde in Krankenanstaltspflege eingewiesen worden ist.
§ 49 Leichenöffnung (Obduktion)
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffs erforderlich ist.
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(2) Liegt keiner der im Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mit der Krankengeschichte zu verwahren ist. Die Obduktionsniederschrift hat die Feststellung der Identität des Obduzierten, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten. Die Niederschrift ist von den bei der Leichenöffnung anwesenden Ärzten zu unterzeichnen.
§ 50
Ambulante Untersuchungen und Behandlungen (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
(2) Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(3) Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind in Buch- oder Karteiform Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Frauen auch mit dem Geburtsnamen, ferner mit Geburtsdatum und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind.
§ 51 Pflegegebühren
(1) Die Pflegegebühren sind, soweit Abs. 2 und § 52 nichts anderes bestimmen, das tägliche Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse. Mit den Pflegegebühren werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene stationären Patienten abgegolten, die nicht über den O.ö. Krankenanstaltenfonds durch LKF-Gebührenersätze abgerechnet werden.
(2) Die Kosten der Beförderung des Patienten in eine Krankenanstalt und aus einer Krankenanstalt sowie von einer in eine andere Krankenanstalt, die Beistellung eines Zahnersatzes - sofern diese nicht mit der in der Krankenanstalt durchgeführten Behandlung zusammenhängt -, die Beistellung orthopädischer Hilfsmittel (Körperersatzstücke) - soweit sie nicht therapeutische Behelfe darstellen -, ferner die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen sind in der Pflegegebühr nicht inbegriffen. Gleiches gilt für Zusatzleistungen, die mit den medizinischen Leistungen nicht im Zusammenhang stehen und auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der Wissenschaft und die Erfahrungen der Praxis durch Verordnung feststellen, daß bestimmte orthopädische Hilfsmittel (Körperersatzstücke) nicht therapeutische Behelfe sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Rechtsträgern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Bei Entbindungen ist das Entbindungspauschale das Entgelt für alle Leistungen der Krankenanstalt in der allgemeinen Gebührenklasse einschließlich des Beistandes durch eine in der Anstalt angestellte Hebamme und der anschließenden Wochenbettpflege bis zu insgesamt zehn Tagen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) In den Fällen des § 46 Abs. 6 werden die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Für Begleitpersonen in den Fällen des § 46 Abs. 7 sind jedoch Pflegegebühren zu entrichten; die Höhe dieser Pflegegebühren ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und darf die für die Unterbringung (einschließlich der Verpflegung) der Begleitperson entstehenden Kosten nicht überschreiten.
(5) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. Bei Überstellung eines Patienten in eine andere Krankenanstalt in Oberösterreich hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf die Pflegegebühren für diesen Tag.
§ 52 Kostenbeitrag
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege entweder LKF-Gebührenersätze durch den O.ö. Krankenanstaltenfonds oder Pflegegebühren(ersätze) zur Gänze (ohne Selbstbehalt) durch einen Träger der Sozialversicherung oder durch eine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts als Krankenfürsorgeeinrichtung getragen werden, ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von S 70,-
pro Pflegetag einzuheben. Dieser Beitrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten; bei Überstellung in eine andere öffentliche Krankenanstalt innerhalb Oberösterreichs hat nur die übernehmende Krankenanstalt Anspruch auf den Kostenbeitrag für diesen Tag. Vom Kostenbeitrag sind Patienten ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind oder die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben oder die im Rahmen der Behindertenhilfe ständig in Einrichtungen der Behindertenhilfe untergebracht sind sowie Patienten, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden. Weiters sind von der Kostenbeitragspflicht Frauen ausgenommen, die Anstaltspflege im Fall der Mutterschaft, im Krankheitsfall im Zusammenhang mit der Mutterschaft oder als Folge der Geburt in Anspruch nehmen.
(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages sind die Bestimmungen der §§ 55 und 58 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren, und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Die Höhe des valorisierten Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Träger der öffentlichen Krankenanstalten haben unverzüglich von der, Versicherungsträgern die für die Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten zu verlangen.
§ 53 Sondergebühren
(1) Neben den Pflegegebühren dürfen folgende Sondergebühren eingehoben werden:
(2) Bei Bemessung der Anstaltsgebühr ist auf den erhöhten Sach- und Personalaufwand in der Sonderklasse Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ambulanzgebühr ist für die ambulante Untersuchung und Behandlung mit Ausnahme der im § 51 Abs. 2 genannten Leistungen einzuheben. Mit der Ambulanzgebühr werden die Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene ambulant untersuchten und behandelten Patienten abgegolten, die nicht über den O.ö. Krankenanstaltenfonds durch Ambulanz-Gebührenersätze abgerechnet werden. Wird eine Person auf Grund des Ergebnisses der ambulanten Untersuchung oder Behandlung am selben Tag als Patient in die Anstalt aufgenommen, ist die auf den Aufnahmetag entfallende Ambulanzgebühr nicht zu entrichten.
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(4) Den Ärzten können für die Tätigkeit im Rahmen der ambulanten Untersuchung und Behandlung Anteile an der Ambulanzgebühr bzw. am Ambulanz-Gebührenersatz gemäß § 61 überlassen werden (Ärzteanteile). Die Anteile dürfen den Ärzten pro Rechtsträger höchstens in jenem Verhältnis überlassen werden, das dem des Jahres 1994 entspricht. Die Überlassung von Ärzteanteilen ist der Landesregierung vom Rechtsträger anzuzeigen. Die Landesregierung kann die Überlassung binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die Überlassung gesetzlichen Bestimmungen widerspricht; im übrigen gilt § 54 Abs. 2 sinngemäß. Die Ärzteanteile sind weder ruhegenußfähiger Monatsbezug noch Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Sondergebühren hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen, wobei die Ambulanzgebühr pauschaliert werden kann. Vor Erlassung der Verordnung ist den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit es die Gebühren gemäß Abs. 1 Z. 2 und 4 betrifft, auch dem Hebammengremium für Oberösterreich, soweit es die Ambulanzgebühren betrifft, auch der Ärztekammer für Oberösterreich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Auf die Anstaltsgebühr (Abs. 1 Z. 3) ist § 51 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
§ 54 Ärztehonorare
(1) Die Abteilungs-, Instituts- und Laboratoriumsleiter, die Ärzte, die Einrichtungen führen, die weder eine Abteilung noch ein Institut darstellen, die Konsiliarärzte und die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind berechtigt, von Patienten der Sonderklasse ein Honorar zu verlangen (Ärztehonorar).
(2) Das Ärztehonorar gebührt den Ärzten des ärztlichen Dienstes zu Anteilen, die ihre wünschenswerte fachliche Qualifikation sicherstellen und ihre Leistung berücksichtigen. Diese Anteile sind einvernehmlich durch die beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers der Krankenanstalt festzulegen. Jeder der beteiligten Ärzte kann zum Ablauf eines Kalenderjahres eine Änderung der Aufteilung verlangen. Kommt es binnen drei Monaten nicht zur Einigung und Zustimmung, so hat die Landesregierung die Aufteilung festzulegen. Diese Festlegung gilt his zu dem Zeitpunkt, zu dem es zur Einigung der beteiligten Ärzte mit Zustimmung des Rechtsträgers kommt.
(3) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt ein Anteil in der Höhe von 25% an den Ärztehonoraren.
(4) Für die Vorschreibung und Einbringung der Ärztehonorare gelten die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt die Ärztehonorare namens der Ärzteschaft, und zwar gleichzeitig mit den Sondergebühren, vorzuschreiben und einzubringen hat.
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§ 55
Pflegegebühren, Sondergebühren; Verpflichtete
(1) Zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege- (Sonder-)gebühren ist in erster Linie der Patient selbst verpflichtet, sofern nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen, sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder vertraglich ganz oder teilweise dazu verpflichtet ist. oder dafür Ersatz zu leisten hat.
(2) Körnen die Pflege-(sonder-)gebühren nicht beim Patienten selbst oder bei den sonstigen im Abs. 1 genannten Personen hereingebracht werden, sind zum Ersatz die für ihn unterhaltspflichtigen Personen heranzuziehen. § 51b Abs. 1 des O.ö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984 gilt sinngemäß.
(3) Unbeschadet des § 15 Abs. 3 und 5 O.ö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 66/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1984 ist der zuständige sozialhilfeträger erst dann zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflege-(Sonder-)gebühren verpflichtet, wenn sie weder nach Abs. 1 noch auch bei unterhaltspflichtigen Personen gemäß Abs. 2 hereingebracht werden können.
(4) Andere als die in den §§ 51, 53 und 54 vorgesehenen Gebühren oder Entgelte dürfen nicht eingehoben werden.
§ 56
Pflegegebühren, Sondergebühren; Einbringung
(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Entlassungstag oder nach Bedarf mit dem letzten Tag des Monats abzurechnen und, soweit sie nicht im vorhinein entrichtet worden sind, ohne Verzug mittels Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung zur Zahlung vorzuschreiben. Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind mit dem Tag der Vorschreibung fällig. Nach Ablauf von sechs Wochen ab dem Fälligkeitstag sind Verzugszinsen in der Höhe von 8,5% zu berechnen. In der Pflege- (Sonder-)gebührenrechnung ist der Verpflichtete aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ferner ist ein Hinweis auf die Verzugszinsenregelung und auf die Regelung der Abs. 4 und 7 aufzunehmen.
(2) Der gemäß § 55 zur Leistung von Pflege-(Sonder-)gebühren bzw. gemäß § 52 zur Leistung von Kostenbeiträgen Verpflichtete kann zur Leistung einer angemessenen Vorauszahlung aufgefordert werden. Dies gilt nicht für unbemittelte oder gemäß § 145 ASVG von einem Versicherungsträger eingewiesene Personen, die in die allgemeine Gebührenklasse aufgenommen werden.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann über Ersuchen des zur Bezahlung der Pflege-(Sonder-)gebühren Verpflichteten ein Zahlungsaufschub eingeräumt oder gestattet werden, daß der ausgewiesene Betrag in Teilbeträgen bezahlt wird. Wurde die Zahlungsfrist erstreckt oder Teilzahlung gewährt, sind die gesetzlichen Verzugszinsen für die Dauer des Aufschubes nicht zu berechnen.
(4) Die in der Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgewiesene Forderung ist vollstreckbar
(5) Auf Grund von Rückstandsausweisen der Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder-)gebühren ist die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wurde. Die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung, auf der im Fall des Abs. 4 Z. 3 vom Rechtsträger der Krankenanstalt der aushaftende Betrag zu verzeichnen ist, gilt als Rückstandsausweis.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß für die Einbringung der gemäß Abs. 2 geforderten Vorauszahlungen.
(7) Gegen die Vorschreibung (Abs. 1) steht demjenigen, gegen den sie sich richtet, der Einspruch zu, der binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einzubringen ist, die die Pflege-(Sonder-)gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist nicht Einspruch erhoben, so gilt die in der Pflege- (Sonder-)gebührenrechnung festgehaltene Zahlungsverpflichtung als endgültig festgelegt. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung (Abs. 3) gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Rechtsträger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die die Pflege-(Sonder-)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid vorzuschreiben hat. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt kommt im Verfahren Parteistellung zu. Ergibt sich bei der behördlichen Vorschreibung eine Differenz gegenüber dem mit der Pflege-(sonder-)gebührenrechnung vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgeschriebenen Betrag und wurde ein Betrag bereits erlegt oder die Forderung gemäß Abs. 3 und 4 vollstreckt, so ist im Bescheid zwar die Höhe der Pflege-(Sonder-)gebühren zu bestimmen, jedoch lediglich die Differenz zur Zahlung vorzuschreiben.
§ 57
Pflegegebühren, Sondergebühren; Ermittlung
(1) Die Pflege-(Sonder-)gebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse kostendeckend zu ermitteln.
(2) Folgende Aufwendungen dürfen der Ermittlung der Pflege-(sonder-)gebühren nicht zu Grunde gelegt werden:
(1) Die an im Inland sozialversicherten Patienten in Fondskrankenanstalten erbrachten stationären und ambulanten Leistungen sind über den O.ö. Krankenanstaltenfonds durch LKF-Gebührenersätze (§ 60) bzw. Ambulanz-Gebührenersätze (§ 61) abzurechnen, soweit für diese Patienten Leistungsansprüche aus der Sozialversicherung bestehen. Davon ausgenommen sind
(2) Der O.ö. Krankenanstaltenfonds hat gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten das Recht, in alle im § 67 Z. 4 angeführten Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(3) Voraussetzung für die Leistung der LKF-Gebührenersätze und Ambulanz-Gebührenersätze ist die Übereinstimmung der jeweiligen Krankenanstalt mit dem O.ö. Krankenanstaltenplan und den O.ö. Großgeräteplan sowie die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, durch die Krankenanstalt.
(4) Die Fondskrankenanstalten haben in der im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, vorgesehenen Form Diagnosen- und Leistungsberichte an den O.ö. Krankenanstaltenfonds spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen (stationären) sozialversicherten Personen erbracht werden, sind über den O.ö. Krankenanstaltenfonds leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen, die nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln sind:
(2) Die Höhe des LKF-Gebührenersatzes ermittelt sich als Produkt der für den einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem vom O.ö. Krankenanstaltenfonds errechneten Schillingwert je LKF-Punkt. Die Höhe dieses Schillingwertes richtet sich nach der Dotation des O.ö. Krankenanstaltenfonds, nach den für den LKF-Bereich vorgesehenen Mitteln sowie nach den von allen Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkten. Der O.ö. Krankenanstaltenfonds kann Richtlinien über die monatliche und jährliche (vorläufige und endgültige) Ermittlung des Schillingwertes je LKF-Punkt und Auszahlung der LKF-Gebührenersätze erlassen.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben bis spätestens 20. eines jeden Monats die Diagnosen- und Leistungsberichte an den O.ö. Krankenanstaltenfonds zu übermitteln. Diese monatliche Datenmeldung hat alle Abrechnungsdatensätze bis zum Monatsletzten des Vormonats des abzurechnenden Jahres zu umfassen. Dabei darf nur ein vom O.ö. Krankenanstaltenfonds genehmigtes Bepunktungsprogramm verwendet werden. Die Berichte haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und dem durch das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, vorgegebenen Inhalt zu entsprechen. Der O.ö. Krankenanstaltenfonds hat die LKF-Gebührenersätze bis spätestens 7. des der Datenmeldung folgenden Monats auszubezahlen. Abweichend davon sind im Jahr 1997 die LKF-Gebührenersätze für die Monate Jänner, Februar und März am 30. April 1997 auszubezahlen.
(4) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte stationäre Leistungen gegenüber dem O.ö. Krankenanstaltenfonds abgegolten.
§ 61 Ambulanz-Gebührenersätze
(1) Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an sozialversicherten Patienten ambulant erbracht werden, sind über den O.ö. Krankenanstaltenfonds nach den dort für diesen Zweck datierten Mitteln nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzurechnen.
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(2) Die Mittel für Ambulanzleistungen (Ambulanz-Gebührenersätze) werden im Jahr 1997 auf die einzelnen Rechtsträger der Krankenanstalten im Verhältnis der für das Jahr 1994 von den Sozialversicherungsträgern geleisteten Ambulanzgebühren aufgeteilt (Jahrespauschale). Für die Valorisierung der Ambulanz-Gebührenersätze gilt § 447f Abs. 1 ASVG.
(3) Die Fondskrankenanstalten haben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Quartals Ambulanzleistungsberichte für das Quartal dem O.ä. Krankenanstaltenfonds zu übermitteln. Der Inhalt der Ambulanzleistungsberichte ist durch Richtlinien des O.ö. Krankenanstaltenfonds festzulegen.
(4) Der O.ö. Krankenanstaltenfonds hat dem Rechtsträger der Krankenanstalt innerhalb von vier Wochen nach Ende eines Quartals ein Viertel des Jahrespauschales gemäß Abs. 2 erst dann zu leisten, wenn die Fondskrankenanstalt die im Abs. 3 angeführten Ambulanzleistungsberichte für das zweitvorangegangene Quartal vorgelegt hat. Abweichend davon hat der O.ö. Krankenanstaltenfonds das erste Viertel der Jahrespauschale im Jahr 1997 vier Wochen nach Ablauf des ersten Quartals zu leisten.
(5) Änderungen des Leistungsaufkommens und des Leistungsspektrums, die ab 1997 eintreten, sind in den Folgejahren bei der Ermittlung der Jahrespauschale pro Krankenanstalt zu berücksichtigen, wobei insgesamt die Mittel für Ambulanzleistungen gemäß Abs. 2 nicht überschritten werden dürfen. Die Ermittlung hat durch den O.ö. Krankenanstaltenfonds zu erfolgen.
(6) Mit den Zahlungen gemäß Abs. 1 bis 5 sind sämtliche Ansprüche der Fondskrankenanstalten für erbrachte ambulante Leistungen gegenüber dem O.ö. Krankenanstaltenfonds abgegolten.
§ 62
Pflegegebühren, Sondergebühren; Einheitlichkeit (1) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(2) Die Pflegegebühr und die allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege-(Sonder-)gebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(3) Eine Krankenanstalt darf nur dann als gleichartig oder annähernd gleichwertig anerkannt werden, wenn 1. Übereinstimmung mit den Feststellungen im
O.ö. Krankenanstaltenplan hinsichtlich Gleichartigkeit oder annähernder Gleichwertigkeit besteht,
(1) Die Aufnahme von Personen (ausgenommen Personen gemäß Abs. 2 Z. 2 bis 5), die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen und die die voraussichtlichen Pflegegebühren, allfälligen Sondergebühren und Ärztehonorare sowie den Kostenbeitrag bzw. die voraussichtlichen tatsächlichen Behandlungskosten im Sinn des Abs. 2 erster Satz nicht erlegen oder sicherstellen, ist auf die Fälle der Unabweisbarkeit (§ 46 Abs. 4) beschränkt.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß bei der Aufnahme von Personen, die über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügen, statt der Pflege-(Sonder-)gebühren sowie des Kostenbeitrages die tatsächlich erwachsenen Behandlungskosten in Rechnung zu stellen sind. Dies gilt jedoch nicht für
(1) Die den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten als LKF-Gebührenersatz und Ambulanz-Gebührenersatz gebührenden Zahlungen sind zur Gänze vom O.ö. Krankenanstaltenfonds zu entrichten.
(2) Bei Anstaltspflege eines anspruchsberechtigten Angehörigen eines nach dem ASVG oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz Versicherten und bei Anstaltspflege eines Versicherten nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz hat der (die) Versicherte einen Kostenbeitrag zu leisten, der von der Krankenanstalt für Rechnung des O.ö. Krankenanstaltenfonds einzuheben ist. Dieser beträgt für jeden Pflegetag 10% der am 31. Dezember 1996 für die betreffende Krankenanstalt in Geltung gestandenen Pflegegebührenersätze, vervielfacht mit dem Hundertsatz für das Jahr 1997 gemäß § 28 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 853/1995. Diese Beträge erhöhen sich jährlich um jenen Prozentsatz, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr gestiegen sind. Solange keine endgültigen Prozentsätze vorliegen, sind die vorläufigen Prozentsätze heranzuziehen. Die Krankenanstalten haben die jährlich eingehobenen Kostenbeiträge dem O.ö. Krankenanstaltenfonds bis 30. März des der Einhebung folgenden Jahres zu erstatten. Vom Kostenbeitrag ist abzusehen,
(1) Alle Leistungen der Fondskrankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit den folgenden Zahlungen abgegolten:
(2) Nicht damit abgegolten sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Paß-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Land Oberösterreich ausgenommene Leistungen (Art. 11 der im § 1 angeführten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG) und die im § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Z. 3 angeführten Leistungen.
(3) Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Gebührenersätzen gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten betreffen, gilt der O.ö. Krankenanstaltenfonds als Versicherungsträger. Der O.ö. Krankenanstaltenfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.
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§ 67
Einsichts- und Informationsrecht
(1) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des O.ö. Krankenanstaltenfonds folgende Rechte gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt:
(2) Die Versicherungsträger haben das Recht auf laufende Information über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Schillingwerte je LKF-Punkt durch den O.ö. Krankenanstaltenfonds.
§ 68
Ersatz von Leistungen
(1) Der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt hat, wenn Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 gewährt werden, gegenüber dem sozialversicherten Patienten oder den für ihn unterhaltspflichtigen Personen daraus keinen Anspruch auf Gegenleistungen; ausgenommen davon sind nur der Kostenbeitrag gemäß § 52 und der Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 sowie die Sondergebühren nach § 53 Abs. 1 Z. 1 bis 4.
(2) Nach Ablauf der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege hat der Versicherte für den weiteren Anstaltsaufenthalt die Kosten zu tragen und zwar in Höhe der für die betreffende Krankenanstalt gemäß § 74 vertraglich vereinbarten Pflegegebührenersätze.
(3) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs. 2 sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 sinngemäß anzuwenden.
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§ 69
Verträge mit Versicherungsträgern
(1) Soweit in diesem Landesgesetz nicht besonderes bestimmt ist, sind die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten
durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Durch diese Verträge können Ansprüche auf Zahlungen nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach § 66 Abs. 2 und § 59 Abs. 1 Z. 3 handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Versicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem O.ö. Krankenanstaltenfonds abzuschließen. Diese Verträge sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurden.
(2) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nicht zustandekommt, hat auf Antrag die Schiedskommission (§ 70) mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs. 1 zu regelnden Angelegenheiten zu entscheiden. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustandegekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt oder vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gestellt werden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in den Fällen dieses Absatzes im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger vorzugehen.
(3) Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ist abweichend vom Abs. 1 dritter Satz berechtigt, mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten vertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.
§ 70 Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission wird beim Amt der Landesregierung errichtet und besteht aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung wie folgt bestellt werden:
(2) Wird innerhalb einer von der Landesregierung zu bestimmenden angemessenen Frist von mindestens sechs Wochen kein Vorschlag erstattet, der den im Abs. 1 Z. 2 bis 6 angeführten Voraussetzungen entspricht, entscheidet die Landesregierung ohne Vorschlag.
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind für eine Amtsdauer von vier Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet nur mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall von für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen oder der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht.
(5) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über eigenes Ansuchen vom Amt ,enthoben werden.
(6) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer, für die es bestellt wurde, aus, so ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nachzubestellen.
(7) Wird ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht mit einem Beschluß der zuständigen Disziplinarkommission von seinem Dienst bzw. von seiner Tätigkeit suspendiert, so ruht sein Amt für die Dauer der Suspendierung.
(8) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Schiedskommission haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten. Die Höhe der Entschädigung wird durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Die Höhe der Reise- und Aufenthaltskosten richtet sich nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VIII geltenden Vorschriften.
(10) Auf das Verfahren vor der Schiedskommission ist das AVG anzuwenden. Unbeschadet des § 73 Abs. 1 AVG hat die Schiedskommission ohne Verzug möglichst innerhalb von drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(11) Die Schiedskommission entscheidet in Senaten, denen angehören:
(12) Der Ablauf der Amtsdauer von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und ein sonstiger im Gesetz begründeter Wechsel in der Person von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) stehen der Weiterführung eines anhängigen Verfahrens nicht entgegen.
(13) Die Beisitzer sind zu den Sitzungen vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich und unter Nachweis der Zustellung zu erfolgen.
(14) Ein Senat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und vier Beisitzer anwesend sind.
(15) Die Beschlüsse der Senate werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
(16) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Schiedskommission hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
(17) Die Entscheidungen der Schiedskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg.
§ 71
Aufgaben der Schiedskommission
Die Schiedskommission hat folgende Aufgaben: Entscheidung über Streitigkeiten aus zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der Sozialversicherung abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der Sozialversicherung oder gegenüber dem O.ö. Krankenanstaltenfonds;
(1) Versicherungsträger im Sinn der §§ 64 bis 69 sind die Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1 ASVG).
(2) Im Rahmen der in den §§ 64 bis 69 geregelten Beziehungen zu den Rechtsträgern der öffentlichen Krankenanstalten sind den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt
1, die Unfallversicherungsträger (§ 24 ASVG),
(3) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes - mit Ausnahme jener des § 64 - sind ferner entsprechend anzuwenden auf die Beziehungen der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherung und zur Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, soweit diese Versicherungsanstalt als Träger der Krankenversicherung im Sinn des § 473 Abs. 1 ASVG in Betracht kommt, sowie zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern als Träger der Krankenversicherung.
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Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu
Körperschaften öffentlichen Rechts als Träger einer Krankenfürsorgeeinrichtung
§ 73
Verträge mit Trägern von Krankenfürsorgeeinrichtungen
(1) Die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Körperschaften öffentlichen Rechts als Träger einer Krankenfürsorgeeinrichtung, insbesondere das Ausmaß der von der Krankenfürsorgeeinrichtung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§ 53 Abs. 1) sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln.
(2) Gemäß Abs. 1 abgeschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Genehmigungspflichtige Verträge sind binnen zwei Wochen nach Abschluß der Landesregierung vorzulegen; die Vorlage durch einen der Vertragspartner ist ausreichend. Die Genehmigung nach Abs. 2 gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen zwei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder mit der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege oder mit den Grundsätzen einer geordneten Wirtschaftsführung und Gebarung der Krankenanstalt unvereinbar ist.
(4) Das Einsichts- und Informationsrecht nach § 67 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Beziehungen der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern
§ 74
Verträge mit Sozialhilfeträgern
Für die Beziehungen zwischen den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten zu den Sozialhilfeträgern gilt § 73 sinngemäß.
Deckung des Betriebsabganges
§ 75
Beiträge zum Betriebsabgang
(1) Das Land deckt den Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes in einem Ausmaß, das 85% der Gesamtsumme der Betriebsabgänge aller Fondskrankenanstalten entspricht (Landesbeitrag).
(2) Ausgaben für Personal- und Sachaufwendungen in bewilligungspflichtigen Einrichtungen, die ohne Genehmigung des O.ö. Krankenanstaltenfonds und ohne Bewilligung der Landesregierung errichtet und betrieben werden, sind bei der Berechnung des Betriebsabganges in Abzug zu bringen.
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(3) Der Betriebsabgang der Fondskrankenanstalten wird wie folgt ermittelt: Von den durch die Einnahmen desselben Kalenderjahres nicht gedeckten Betriebs- und Erhaltungsausgaben eines Kalenderjahres sind die für dasselbe Kalenderjahr geleisteten Zahlungen des O.ö. Krankenanstaltenfonds (ausgenommen Investitionszuschüsse und Strukturreformmittel) abzuziehen. Der nach dieser Subtraktion verbleibende Rest ist der Betriebsabgang.
(4) Das Landesgebiet bildet gleichzeitig Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel. Durch die Bestimmung des Krankenanstaltensprengels und des Beitragsbezirkes wird das räumliche Gebiet umschrieben, innerhalb dessen Krankenanstalten nach Maßgabe dieses Landesgesetzes Anspruch auf Beitragsleistung zum Betriebsabgang haben. Dem Krankenanstaltensprengel bzw. dem Beitragsbezirk kommt keine Rechtspersönlichkeit zu.
(5) per Betriebsabgang wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gedeckt:
(6) Der Belagsanteil (Abs. 5 Z. 2) ist jedoch nur in einem Ausmaß auszuschütten, daß für keine Krankenanstalt ein größerer Beitrag geleistet wird, als 96% des Betriebsabganges entspricht (Höchstdeckung).
(7) Erreicht die Summe aller gemäß Abs. 5 und 6 geleisteten Beiträge nicht das Ausmaß des Landesbeitrages, so ist die Differenz nach dem Verhältnis der Jahrespflegetage auf jene Krankenanstalten aufzuteilen, die die Höchstdeckung (Abs. 6) nicht erreicht haben. Die Verteilung ist so lange fortzusetzen, bis alle Mittel aufgebraucht sind (Restverteilung). Die Bestimmung des Abs. 6 gilt auch für die Restverteilung.
(8) Die Landesregierung kann den der Bemessung des Landesbeitrages zugrundeliegenden Betriebsabgang durch Vorgaben hinsichtlich der maximal zulässigen Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit begrenzen.
§ 76 Aufbringung der Mittel
(1) Die Gemeinden haben zum Landesbeitrag (§ 75 Abs. 1) Krankenanstaltenbeiträge zu leisten, und zwar in einer Höhe, die in der Summe 40% der Gesamtsumme der Betriebsabgänge (§ 75 Abs. 3) aller Fondskrankenanstalten entspricht. Die Krankenanstaltenbeiträge sind den Gemeinden von der Landesregierung mit Bescheid zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen des Abs. 2 auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Der Krankenanstaltenbeitrag ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November jedes Jahres fällig.
(2) Die Krankenanstaltenbeiträge sind von der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen festzusetzen:
(1) Die Landesregierung hat für jede Fondskrankenanstalt zu Beginn jedes Jahres den nach dem genehmigten Voranschlag für das laufende Jahr zu erwartenden Betriebsabgang festzustellen und den gemäß § 75 Abs. 5 bis 7 zu deckenden Anteil zu ermitteln. Von diesem Betrag ist jeweils zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember als Abschlag ein Viertel dem Rechtsträger der Fondskrankenanstalt anzuweisen.
(2) Die Abweichungen des Rechnungsabschlusses der jeweiligen Fondskrankenanstalt vom Voranschlag sowie die sonstigen Abweichungen der Summe der Abschlagszahlungen zum endgültigen Beitrag sind jährlich einmal in einer Endabrechnung zu berücksichtigen und zu bereinigen.
(3) Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Überprüfung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gebarung durch Verordnung zu erlassen.
§ 78
Betriebspflicht; Verzicht auf Öffentlichkeitsrecht (1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrechtzuerhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die beabsichtigte Maßnahme die Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege gefährden würde. Die Landesregierung hat im Fall einer Fondskrankenanstalt das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
Besondere Bestimmungen für Abteilungen für Psychiatrie in
öffentlichen Krankenanstalten und für öffentliche
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
§ 79 Sonderbestimmungen
(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z. 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
§ 80 Offene Führung
Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind
grundsätzlich offen zu führen.
§ 81 Geschlossener Bereich
(1) In Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dürfen geschlossene Bereiche geführt werden; sie müssen von den übrigen Bereichen unterscheidbar sein.
(2) Die Errichtung eines geschlossenen Bereiches gilt als bewilligungspflichtige Veränderung im Sinn des § 7 Abs. 1.
(3) Geschlossene Bereiche dienen ausschließlich der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, Anwendung findet.
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§ 82
Sonstige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit Auch außerhalb geschlossener Bereiche kann in Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie durch geeignete organisatorische Maßnahmen vorgesorgt werden, daß psychisch Kranke Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, unterworfen werden können. Dabei ist sicherzustellen, daß andere psychisch Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden.
§ 83 Anstaltsordnung
(1) Die Anstaltsordnung (§ 10) hat insbesondere die organisatorischen Besonderheiten der Betreuung psychisch Kranker, wie die Regelung des ärztlichen Dienstes und die Bezeichnung der Räume, auf die die Bewegungsfreiheit beschränkt wird, zu berücksichtigen.
(2) Die Anstaltsordnung hat sicherzustellen, daß Patientenanwälte gemäß dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, und Gerichte die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben in der Krankenanstalt wahrnehmen können. Für die Durchführung mündlicher Verhandlungen und für die Tätigkeit der Patientenanwälte sind geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
§ 84
Führung von Aufzeichnungen
Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zu führenden Aufzeichnungen
gilt § 21 sinngemäß.
§ 85 Ärztliche Leitung
(1) Neben Abteilungen (§ 14 Abs. 2) haben auch Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie, in denen ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der ärztlichen Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie zu stehen.
(2) Bei Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie kann mit Zustimmung der Landesregierung vom Erfordernis des Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Sonderkrankenanstalt in Abteilungen untergliedert ist und jene Abteilung, in der ein geschlossener Bereich errichtet ist oder psychisch Kranke sonst Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen werden, unter der Leitung eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie steht.
§ 86 Aufnahme und Entlassung
§ 46 und § 48 finden insoweit Anwendung, als sich nicht aus dem
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, anderes ergibt.
Bestimmungen für private Krankenanstalten
§ 87 Begriffsbestimmungen
(1) Private Krankenanstalten sind Krankenanstalten, die das Öffentlichkeitsrecht nicht besitzen. Sie können auch von physischen Personen errichtet und betrieben werden.
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(2) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Aufnahme in eine private Krankenanstalt ergeben, sind, soweit sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
§ 88
Anwendung anderer Bestimmungen
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes zur Gänze. Das 3.
Hauptstück gilt wie folgt:
Leichenöffnungen (§ 49), die nicht sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet wurden, dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen des Verstorbenen vorgenommen werden;
Leichenöffnungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist; über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen;
(2) Das 5. Hauptstück gilt soweit, als seine Bestimmungen nicht ausdrücklich auf öffentliche Krankenanstalten beschränkt sind.
(3) Private Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung einen Monat vorher der Landesregierung anzuzeigen.
§ 89 Fortbetriebsrechte
(1) Geht eine von einer physischen Person betriebene private Krankenanstalt im Erbweg zur Gänze auf die im Abs. 2 bezeichneten Personen über, können diese die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 weiter betreiben, wenn der Fortbetrieb binnen einem Monat nach Einantwortung des Nachlasses der Landesregierung angezeigt wurde.
(2) Für folgende Personen besteht das Fortbetriebsrecht auf die im nachstehenden genannte Dauer:
(3) Steht einer der Deszendenten in Berufsausbildung, ist das Fortbetriebsrecht zur Vollendung der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 32. Lebensjahr über Antrag von der Landesregierung zu verlängern.
(4) Auf Rechnung des ruhenden Nachlasses kann die Krankenanstalt auf Grund der alten Betriebsbewilligung zwei Jahre lang fortbetrieben werden. Die Landesregierung kann darüber hinaus einen Fortbetrieb für Rechnung des ruhenden Nachlasses bewilligen, wenn die nach § 810 ABGB mit der Verwaltung der Verlassenschaft betraute Person zu dem im Abs. 2 und 3 aufgezählten Personenkreis gehört.
§ 90
Beziehungen der Rechtsträger von nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten zu den Krankenversicherungsträgern
(1) Die Beziehungen der Rechtsträgei'von nicht landesfondsfinanzierten Krankenanstalten (private Krankenanstalten) zu den Trägern der Krankenversicherung sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen.
(2) Diese Verträge haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z.B. in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.
§91 Abteilungen für Psychiatrie in privaten Kranken anstalten und private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie
Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und von privaten Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 79 bis 90.
Allgemeine Bestimmungen
§ 92
Blutabnahme in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO
1960 in der Fassung der StVO-Novelle 1964
Hat ein diensthabender Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, so ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, dem diensthabenden Arzt die zur Blutabnahme erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen.
§ 93
Anstaltspflege nach dem Heeresversorgungsgesetz
(1) Wird einem Beschädigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, Anstaltspflege in einer öffentlichen Krankenanstalt geleistet, so sind der öffentlichen Krankenanstalt die gemäß § 58 festgesetzten Gebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen.
(2) Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Krankenanstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Verpflegskosten durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie von einem Bundessozialamt abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
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§ 94
Berechtigung zur Datenverarbeitung
Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung bzw. Weitergabe von personenbezogenen Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies in Art und Umfang auf den berechtigten Zweck der Krankenanstalten beschränkt oder zur Erfüllung der den Krankenanstalten gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
§ 95
Mitwirkung bei der sanitären Aufsicht des Bundes
Die Landesregierung hat alle auf Grund dieses Landesgesetzes erteilten Bewilligungen und die Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte dem Landeshauptmann unverzüglich bekanntzugeben. Bewilligungen oder Genehmigungen gemäß §§ 4, 6, 7 und 9 sind überdies unverzüglich der Strukturkommissian (§ 59g KAG) bekanntzugeben.
§ 96 Strafbestimmungen
(1) Wer
(2) Wer
(1) Die Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und nach fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten ist von der Landesregierung abzuändern oder zurückzunehmen, wenn
(3) Die Landesregierung kann die Betriebsbewilligung einer Krankenanstalt, einzelner Abteilungen oder anderer Organisationseinheiten zurücknehmen, wenn sonstige schwerwiegende Mängel, die die Verweigerung der Bewilligung gerechtfertigt hätten, trotz Aufforderung innerhalb einer festgesetzten Frist nicht behoben werden.
(4) Die Landesregierung kann vor Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Frist bis zu sechs Monaten zur Behebung der Mängel einräumen.
§ 99
Entziehung des Öffentlichkeitsrechts
(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verweigerung der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts gerechtfertigt hätte, nachträglich hervorgekommen ist.
(2) Wird die einer öffentlichen Krankenanstalt erteilte Bewilligung zur Errichtung (§ 4) oder zum Betrieb (§ 6) zurückgenommen, so verliert sie Gleichzeitig das Öffentlichkeitsrecht.
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§ 100 Sperre (1) Die Sperre einer Krankenanstalt ist von der Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt entweder 1. ohne die in den §§ 4 oder 6 vorgeschriebene Errichtungs- bzw. Betriebsbewilligung betrieben wird oder wenn
(2) Der Anordnung der Sperre nach Abs. 1 Z. 2 hat ihre Androhung unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der gerügten Mängel voranzugehen.
§ 101
Freiheit von Verwaltungsabgaben
Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind hinsichtlich aller im Rahmen dieses Landesgesetzes vorkommenden Tatbestände, die Landesorgane berechtige, eine Verwaltungsabgabe einzuheben, von deren Entrichtung befreit.
§ 102
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(1) Die Leistung der Krankenanstaltenbeiträge (§ 76 Abs. 1) ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Ist eine Gemeinde Rechtsträger einer Krankenanstalt oder beabsichtigt eine Gemeinde, eine Krankenanstalt zu errichten, so sind die nach diesem Landesgesetz den Rechtsträger einer zu errichtenden bzw. einer bestehenden Krankenanstalt treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
§ 103 Übergangsbestimmungen
(1) Berechtigungen zum Betrieb öffentlicher Krankenanstalten sowie Bewilligungen und Genehmigungen, die
den Rechtsträgern von Krankenanstalten auf Grund bisher geltender Vorschriften verliehen und erteilt worden sind, bleiben soweit aufrecht, als ihre Ausübung im Rahmen dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Änderung oder Aufhebung einer solcherart aufrechterhaltenen Berechtigung hat nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erfolgen.
(2) Sind private Krankenanstalten bisher auf Grund ihrer Satzung gemeinnützig betrieben worden und erfüllen sie die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Z. 1 bis 6, sind sie auch weiterhin als gemeinnützige Krankenanstalten im Sinn des § 37 zu betrachten.
(3) Ärztliche Leiter, die vor Inkrafttreten der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996, LGBL.Nr. 14/1997, bestellt wurden, dürfen diese Funktion auch dann weiterhin ausüben, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 dieses Landesgesetzes nicht erfüllen; das Fehlen dieser Voraussetzungen gilt nicht als Widerrufsgrund nach § 14 Abs. 3 dieses Landesgesetzes.
(4) Verordnungen; die auf rückwirkend in Kraft tretende Bestimmungen der O.ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 67/1997, gestützt werden, dürfen auch rückwirkend ab dem betreffenden Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft gesetzt werden.
(5) Für die endgültige Berechnung der Beiträge zum Betriebsabgang für die Jahre 1995 und 1996 und für die vorläufige Berechnung der Beiträge zum Betriebsabgang für das Jahr 1997 ist die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Rechtslage anzuwenden.
(6) Die §§ 75 bis 77 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
§ 104 Schlußbestimmung
Durch die Bestimmungen dieses Landesgesetzes werden die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG nicht berührt.
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