Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
LGBL_OB_19971114_130Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.11.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 130/1997 73. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 130
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. November 1997, mit der die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden ermächtigt werden, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, einen Mopedausweis auszustellen
Auf Grund des § 31 Abs. 2 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeibehörden in Oberösterreich werden ermächtigt, Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 des Führerscheingesetzes einen Mopedausweis auszustellen.
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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