Landesgesetz vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole
LGBL_OB_19971031_126Landesgesetz vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen LandessymboleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 126/1997 71. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 126
Landesgesetz vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen
Landessymbole
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Landessymbole
Landessymbole sind die Farben (Fahne und Flagge) des Landes
Oberösterreich, das Landeswappen, das Landessiegel und die Landeshymne.
§ 2 Farben (Fahne und Flagge) des Landes
Oberösterreich
(1) Die Farben des Landes Oberösterreich sind Weiß-Rot, so daß die weiße Farbe der Fahnenspitze zugewandt ist. Bei senkrecht hängenden Fahnen ist die weiße Farbe vom Beschauer aus gesehen links angeordnet.
(2) Die Flagge des Landes Oberösterreich besteht aus zwei gleich breiten waagrechten Streifen, von denen der obere weiß und der untere rot ist. Das Verhältnis der Höhe der Flagge zu ihrer Länge ist 2:3.
§ 3 Landeswappen des Landes Oberösterreich
Das Landeswappen besteht aus einem mit dem österreichischen Erzherzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der heraldisch rechts einen goldenen Adler mit roter Zunge und roten Krallen im schwarzen Feld zeigt, heraldisch links dreimal von Silber und Rot gespalten ist. Der Erzherzogshut kann weggelassen werden. Das Landeswappen kann in Farbe oder in Schwarz-Weiß ausgeführt sein. Eine bildliche Darstellung des Landeswappens ist aus den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen 1 und 2 ersichtlich.
§ 4 Landessiegel
Das Landessiegel des Landes Oberösterreich ist rund und weist das Landeswappen mit der Umschrift „Land Oberösterreich" auf.
§ 5 Landeshymne
Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied „Hoamatgsang", Worte: Franz Stelzhamer, Weise: Hans Schnopfhagen. Text und Melodie der Landeshymne sind aus der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage 3 ersichtlich.
§ 6 Verwendung der Farben (Fahne und Flagge)
des Landes Oberösterreich
(1) Die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Landes Oberösterreich hintanzuhalten.
§ 7 Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden, Ämtern, Instituten, Anstalten und Betrieben des Landes, der durch Landesgesetz eingerichteten Personalvertretung der Bediensteten des Landes sowie den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts zu.
(2) Darüber hinaus darf das Landeswappen nur führen, wer hiezu auf Grund eines anderen Landesgesetzes oder auf Grund einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erteilten Berechtigung befugt ist.
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(3) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist der Gebrauch desselben oder verwechselbar ähnlicher Darstellungen in einer Art zu verstehen, durch die der Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung, Auszeichnung oder ähnlichem entsteht. Als Führung gilt jedenfalls die Benützung des Landeswappens als Kopfaufdruck auf Brief- und Geschäftspapier, in Verlautbarungen oder auf Druckschriften, in äußeren Geschäftsbezeichnungen, auf Schildern oder sonstigen Ankündigungen sowie in Siegeln und Stempeln.
§ 8 Verleihung des Rechtes zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens kann von der Landesregierung einer physischen oder juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf Antrag erteilt werden, wenn diese besondere, im Interesse des Landes gelegene Leistungen, etwa auf den Gebieten der Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit, Sicherheit, des Sports oder im sozialen Bereich vollbracht hat oder vollbringt, oder sich hervorragende Verdienste um die Förderung Oberösterreichs und seiner Bevölkerung erworben hat und anzunehmen ist, daß sie das Landeswappen als Ehrenzeichen führt. Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(2) Im Bescheid zur Erteilung des Rechtes zur Führung des Landeswappens ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Im Verleihungsbescheid können Auflagen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, eine das Ansehen des Landes Oberösterreich herabsetzende Führung des Landeswappens zu verhindern und den würdigen Gebrauch sicherzustellen.
(3) Die Führung des Landeswappens muß in der im § 3 umschriebenen und in den Anlagen 1 und 2 bildlich dargestellten heraldisch richtigen Form erfolgen, bezüglich der farblichen Gestaltung können statt Silber und Gold die Farben Weiß und Gelb verwendet werden.
(4) Mit Ausnahme der im Abs. 1 und § 7 angeführten Fälle ist die Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens, in welcher Art immer, verboten. Unter dieses Verbot fällt auch jede Führung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form.
§ 9 Erlöschen und Widerruf
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt ohne weiteres
(2) Berechtigungen zur Führung des Landeswappens sind von der Landesregierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Mißbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Landeswappens durch den Berechtigten dem Verleihungsbescheid nicht entspricht.
§ 10 Verwendung des Landeswappens
Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 7 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
§ 11
Untersagung der unbefugten Führung und Verwendung
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in welcher Art immer sowie die Führung und Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens in einer ähnlichen, wenn auch geänderten Form, unabhängig von einer Bestrafung zu untersagen, wenn sie in einer Art und Weise erfolgt, daß das Ansehen des Landes in der Öffentlichkeit herabgesetzt wird oder wenn die Führung des Landeswappens der verliehenen Berechtigung nicht entspricht.
§ 12 Landessiegel
(1) Das Recht auf Verwendung des Landessiegels steht nur dem Landtag, der Landesregierung und den ihnen unterstellten Ämtern zu.
(2) Zur Verwendung von Rundsiegeln mit dem Landeswappen und entsprechenden Umschriften sind die Behörden, Ämter, Institute, Anstalten und Betriebe des Landes berechtigt.
(3) Die Verwendung von sonstigen Rundsiegeln mit dem Landeswappen ist unzulässig.
§ 13 Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, ist als Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000,- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen:
(2) Bewegliche Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Landesgesetzes verwendet wurden, können nach §§ 17 und 18 Verwaltungsstrafgesetz für verfallen erklärt werden, wenn der Wert des für verfallen zu erklärenden Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zur Schuld des Täters oder zum fahrlässigen Verhalten des Eigentümers, sofern dieser nicht selbst Täter ist, steht.
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§ 14
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Berechtigungen gelten als Berechtigungen im Sinn des Gesetzes; sie unterliegen nunmehr den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Anlagen
Anlage 1
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Anlage 3
Hoamatgsang
Worte: Franz Stelzhamer. Weise: Hans Schnopfhagen.
wiar a Kinderl sein Muader, a Hünderl sein Herrn, wiar a Kinderl sein Muader, a Hünderl sein Herrn.
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