Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
LGBL_OB_19971024_122Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von NelkenwicklernGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/1997 70. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 122
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern
Auf Grund des § 16 des Oö. Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 37/1951, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1955 wird verordnet:
§ 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die zur Verhinderung der Ausbreitung und zur Bekämpfung von Nelkenwicklern gebotenen Maßnahmen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeer-Nelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hbn.) und der Südafrikanische Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk] Diak.).
§ 3 Anzeigepflicht
Das Auftreten und der begründete Verdacht des Auftretens von Nelkenwicklern ist vom Bewirtschafter (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter, sonstiger Bewirtschafter) des betroffenen Grundstückes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 4 Schutzmaßnahmen
(1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen von Nelken sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden Nelken nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wenn Personen die in Abs. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften außer acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
§ 5 Ausnahmen
(1) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche sowie Züchtungsvorhaben Ausnahmen von den im § 4 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen - erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen - zulassen, soweit hiedurch die Bekämpfung des Nelkenwicklers nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr seiner Verschleppung entsteht.
(2) Die Landesregierung hat die Einhaltung eines Bescheides nach Abs. 1 einschließlich darin vorgeschriebener Auflagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
§ 6 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot
Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit
diesen Schadorganismen ist unbeschadet des § 15 Abs. 2 und 3 des
O.ö. Kulturpflanzenschutzgesetzes verboten.
§ 7 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (ABl.Nr. L 352 vom 28.12.1974, S. 41) umgesetzt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.