Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19970924_120Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 120/1997 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 120
Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Vöcklabruck als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen
Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs.1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Raum der Planungsregion Vöcklabruck wurde
im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) De Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 188/1, 188/2, 188/5 und 189/1, alle KG. Attnang-Puchheim, Stadtgemeinde Attnang-Puchheim, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 3.289 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung (§ 24 Abs. 1 lit. b O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung der Grundstücke Nr. 188/1, 188/2, 188/5 und 189/1, alle KG. Attnang-Puchheim, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 1.050 m2 zulässig.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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