Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnittes und Einreihung eines Abschnittes der derzeitigen B 1 Wiener Straße als Abschnitt der Ungenacher Straße (Landesstraße Nr. 1270) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam
LGBL_OB_19970924_117Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnittes und Einreihung eines Abschnittes der derzeitigen B 1 Wiener Straße als Abschnitt der Ungenacher Straße (Landesstraße Nr. 1270) im Gebiet der Marktgemeinde TimelkamGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/1997 68. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 117 Verordnung der Oö. Landesregierung vom 15. September 1997 betreffend die Widmung und Einreihung eines neu herzustellenden Abschnittes und Einreihung eines Abschnittes der derzeitigen B 1 Wiener Straße als Abschnitt der Ungenacher Straße (Landesstraße Nr. 1270) im Gebiet der Marktgemeinde Timelkam
Auf Grund des § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des O.ö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 82/1997, wird verordnet:
§ 1
(1) Der bei km 0,000 (neu, das ist km 250,256 der neuen B 1 Wiener Straße) beginnende und bis km 0,250 (neu) in einem gestreckten Linksbogen nach Nordosten verlaufende, neu herzustellende Abschnitt sowie der von km 0,250 (neu, das ist km 249,671 der derzeitigen B 1 Wiener Straße) bis km 1,064 (neu, das ist km 248,860 der derzeitigen B 1 Wiener Straße und der derzeitige Beginn der Ungenacher Straße) auf der derzeitigen Trasse der B 1 Wiener Straße verlaufende Abschnitt werden für den Bereich des neu herzustellenden Abschnittes dem Gemeingebrauch gewidmet und insgesamt als Ungenacher Straße (Landesstraße Nr. 1270 laut Verzeichnis der Landesstraßen Oberösterreichs) eingereiht.
(2) Die Widmung und Einreihung als Landesstraße (Abs. 1) wird mit der mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten erfolgten Auflassung des Abschnittes der derzeitigen B 1 Wiener Straße von km 249,671 (alt) bis km 248,860 (alt) als Bundesstraße wirksam.
§ 2 Die genaue Lage des neuen Straßenabschnittes der Ungenacher Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1 : 2500 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Timelkam aufliegt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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