Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (2. Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970924_107Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird (2. Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1997 63. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 107
Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 geändert wird
(2. Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992, LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1995 und 64/1997 wird wie folgt geändert:
„(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen. Für den Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind im Rahmen des genehmigten Stellenplanes entsprechend ausgebildete Lehrer zusätzlich einzusetzen; für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen."
„(2) Bei der für die Teilung von Klassen festzustellenden Schülerzahl zählt jeder integrativ zu unterrichtende Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt, wenn
„(4) Sofern in Klassen ein integrativer Unterricht von Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt, sind mindestens fünf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf je Klasse anzustreben."
„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durch geführt werden. Ferner können für Schüler an Volks und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985 eingeleitet wurde, Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durchgeführt werden."
(1) Öffentliche polytechnische Schulen haben unter Bedachtnahme darauf, daß alle schulpflichtigen Kinder im neunten Jahr ihrer allgemeinen Schul pflicht, soweit sie diese nicht anderweitig erfüllen, die Polytechnische Schule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können, als selbständige Schule dort zu bestehen, wo in einer Gemeinde oder sonst in einem größeren Gebiet, nach einem fünfjährigen Durchschnitt gerechnet, mindestens 100 Kinder wohnen, die für den Besuch der Polytechnischen Schule in Betracht kommen. Unter denselben Voraussetzungen kann eine öffentliche Polytechnische Schule als selbständige Schule errichtet werden, wenn für ihren Besuch mindestens 75 Kinder in Betracht kommen.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung einer öffentlichen Polytechnischen Schule als selbständige Schule (Abs. 1) nicht gegeben, so kann eine Polytechnische Schule auch in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Volks-, Haupt oder Sonderschule errichtet werden, wenn für ihren Besuch mindestens 20 Schüler in Betracht kormmen und die Möglichkeit einer entsprechenden Kooperation, so insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung bestimmter Lehrplaninhalte, mit anderen Polytechnischen Schulen besteht; die sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 gelten sinngemäß. § 4 Abs. 1 wird durch diese Bestimmung nicht berührt."
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