Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970912_104Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 104/1997 61. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 104
Landesgesetz vom 3. Juli 1997, mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz
1991 geändert wird
(Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 115/1991, in der Fassung
der Landesgesetze LGBl. Nr. 19/1997 und 63/1997 wird wie folgt
geändert:
Nach § 8 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a eingefügt
„(2a) Das Entsorgungskonzept hat vorzusehen, daß Abwässer aus zusammenhängend bebauten Gebieten den Erfordernissen der Gesundheit, des Umweltschutzes, der Ökologie, der Zivilisation und im besonderen der Hygiene entsprechend entsorgt werden. Die nötigen Maßnahmen zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten sind bis 31. Dezember 2000, jene zur Entsorgung zusammenhängend bebauter Gebiete mit 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis 31. Dezember 2005 abzuschließen."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam verordnete Abwasserentsorgungskonzepte sind binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes den sich aus Artikel I ergebenden Erfordernissen anzupassen.
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