Landesgesetz vom 12. Juni 1997, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970821_88Landesgesetz vom 12. Juni 1997, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer- Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird (Oö. LKUFG-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.08.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 88/1997 53. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 88
Landesgesetz
vom 12. Juni 1997, mit dem das Landesgesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge geändert wird
(Oö. LKUFG-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz über die O.ö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge (O.ö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 40/1994, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Mitgliedschaft zur LKUF wird für die Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) oder einer Außerdienststellung unterbrochen. Dies gilt hinsichtlich der Leistungen der Krankenfürsorge nicht
„(2) Die Unterbrechung der Mitgliedschaft zieht auch die Unterbrechung der Anspruchsberechtigung der Angehörigen des betreffenden Mitgliedes nach sich."
„(6) Eine im Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 bis 5 genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
„(9) Als Pflegekinder gemäß Abs. 1 Z. 6 gelten auch Minderjährige, die von einem Mitglied gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem Mitglied
„(6) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 5) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen, insbesondere auch Fahrt- und Transportkosten, erweiterte Heilbehandlung (z.B. Rehabilitation, Betreuung im Haushalt, Kur- und Genesungsaufenthalte, Erholungsaufenthalte für Kinder) oder außerordentliche Zuschüsse für Härtefälle. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch."
„(6) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland ruht die Beitragspflicht des Mitgliedes und des Landes Oberösterreich."
„(4) Für die Dauer des Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes oder eines Präsenzdienstes nach dem Auslandseinsatzgesetz ruht die Beitragspflicht des Landes Oberösterreich."
„(4) Nach dem Tod des Empfängers einer Versehrtenrente fallen Hinterbliebenenrenten mit dem Tag an, der auf den Tod des Rentenempfängers folgt."
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten bzw. seines Angehörigen eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so ist sie, sofern sie eine Vergütung für getätigte Ausgaben darstellt, der Person zu leisten, die die Leistung der O.ö. Lehrer-Sterbekasse erhält, soweit nicht eine andere Person nachweist, daß sie die Ausgaben getätigt hat."
„(3) Die Mitglieder sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger haben der LKUF über alle für die Anspruchsberechtigung und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach § 31 maßgebenden Umstände längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen."
„(3) Das Ruhen von Leistungsansprüchen wird in der Krankenfürsorge und in der Unfallfürsorge mit dem Tag des Eintrittes des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, reit dem der Ruhensgrund weggefallen ist."
„(3) Die Entziehung der Leistung wird mit dem Tag wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt."
„(2) Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuß nur der verhältnismäßige Teil entsprechend der Zahl der Tage bis zum Eintritt des Wegfallgrundes, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist."
„(12) Die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates sowie der Direktor haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der der LKUF aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die LKUF kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Landesregierung verzichten. Macht die LKUF trotz mangelnder Genehmigung der Landesregierung die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten der LKUF geltend machen."
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