Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970723_83Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert wird (Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.07.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1997 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 83
Landesgesetz vom 7. Mai 1997, mit dem das Oö. Raumordnungsgesetz
1994 geändert wird
(Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/1996 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und LGBl. Nr. 93/1996 wird wie folgt geändert:
„§ 26 Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
§ 27 Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
§ 28 Erhaltungsbeitrag im Bauland"
„(3) Bei raumbedeutsamen Planungen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und sonstigen Träger öffentlicher Belange des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit zu unterrichten.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen nicht, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt würden oder besondere öffentliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen."
„(2) Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch privatwirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen (aktive Bodenpolitik). Entsprechend dem voraussehbaren Bedarf ist dabei insbesondere auf die Vorsorge für Wohnungen und für die Ansiedlung von Betrieben Bedacht zu nehmen."
„(3) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen finanziellen Mittel hat das Land Oberösterreich der Gemeinde zur Unterstützung der Maßnahmen der aktiven Bodenpolitik Förderungen zu gewähren."
„(7) Als Industriegebiete sind solche Flächen vorzusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche Anlagen bestimmt sind, die auf Grund ihrer Betriebstype in keinem der unter Abs. 1 bis 5 angeführten Gebiete zulässig sind. In Industriegebieten dürfen jedoch auch die erforderlichen Verwaltungsgebäude und Betriebswohnungen sowie Lagerplätze errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden."
„(4) Als Sondergebiete des Baulands sind solche Flächen vorzusehen, die für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die besonders zu schützen oder deren Standorte besonders zu sichern sind oder denen sonst aus der Sicht der Raumordnung eine besondere Bedeutung zukommt. Dazu gehören insbesondere Krankenanstalten, Schulen, Kirchen und Klöster, Burgen und Schlösser, Kasernen, Sportstätten und Tourismusbetriebe einschließlich der dazugehörigen, ständig bestehenden Anlagen sowie Ver- und Entsorgungsanlagen. Andere Bauten und Anlagen dürfen in diesen Gebieten nur errichtet werden, wenn sie mit dem Zweck der Widmung zu vereinbaren sind."
„§ 25 Aufschließungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage, eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 1 O.ö. Interessentenbeiträge-Gesetz 1958) oder eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde einen Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung, einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten, besteht bis zur Vorschreibung jeweils
(3) Als bebaut gilt ein Grundstück,
(4) Als aufgeschlossen gilt ein Grundstück, wenn es selbständig bebaubar ist und
(5) Der Aufschließungsbeitrag ist durch Bescheid
der Gemeinde vorzuschreiben und in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.
(6) Allen behördlichen Akten im Zusammenhang mit dem Aufschließungsbeitrag kommt insofern dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Der Rechtsvorgänger ist verpflichtet, dem Rechtsnachfolger alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
(7) Soweit dieses Landesgesetz nichts anderes vorsieht, ist bei der Überprüfung, Einhebung, Vorschreibung und Einbringung des Aufschließungsbeitrags die O.ö. Landesabgabenordnung 1996 anzuwenden.
§ 26
Höhe, Berechnung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags
(1) Der Aufschließungsbeitrag errechnet sich
(2) Der Einheitssatz beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 20,- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 10,- S pro Quadratmeter. Für Grundstücke in den Widmungen gemischte Baugebiete, sofern die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen, die in Wohngebieten errichtet werden dürfen, eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, Betriebsbaugebiete, Industriegebiete und Ländeflächen betragen die Beträge 10,- S und 5,- S.
(3) Der Gemeinderat hat durch Verordnung niedrigere Einheitsätze pro Quadratmeter festzulegen, wenn auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der Gemeinde die Kosten für die Errichtung der gemeindeeigenen Abwasserentsorgungs- oder Wasserversorgungsanlagen niedriger sind als jene, die sich unter Zugrundelegung der Beträge nach Abs. 2 ergeben würden. Die Aufschließungsbeiträge dürfen jedoch bis höchstens 50% herabgesetzt werden.
(4) Für die Berechnung ist die tatsächliche, durch Vermessung festgestellte Grundstücksgröße, sonst die sich aus dem Grundsteuerbescheid ergebende Grundstücksgröße heranzuziehen. Läßt sich die Grundstücksgröße ansonsten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellen, kann sie von der Gemeinde auch geschätzt werden. Ist der Grundeigentümer mit der von der Gemeinde vorgenommenen Schätzung nicht einverstanden, hat er die Grundstücksgröße in geeigneter Weise nachzuweisen.
(5) Der geleistete Aufschließungsbeitrag ist bei der Vorschreibung
(6) Erfolgt eine Vorschreibung der Beiträge gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 lediglich hinsichtlich eines Teils eines aufgeschlossenen Grundstücks, ist eine Anrechnung nur hinsichtlich dieses Teils, gemessen an seinem Flächenausmaß im Verhältnis zum Gesamtausmaß des Grundstücks, vorzunehmen. Die weitere Anrechnung der hinsichtlich desselben Grundstücks geleisteten Aufschließungsbeiträge hat in gleicher Weise anläßlich der jeweiligen weiteren Vorschreibung von Beiträgen gemäß Abs. 5 Z. 1 bis 3 zu erfolgen.
(7) Wenn sich nach der Vorschreibung oder der Entrichtung eines Aufschließungsbeitrags die Leistungsvoraussetzungen hinsichtlich eines bestimmten Grundstücks (Grundstücksteils) so ändern, daß eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrags nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben wäre (wie etwa durch Änderung des Flächenwidmungsplans), hat die Gemeinde den Aufschließungsbeitrag neu zu berechnen und vorzuschreiben und dem abgabepflichtigen Grundeigentümer allenfalls bereits geleistete Beträge innerhalb von vier Wochen ab Rechtswirksamkeit des Erstfalls der Beitragsverpflichtung zurückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn sich nach Leistung des Aufschließungsbeitrags die Verhältnisse durch eine Umwidmung des Grundstücks in Grünland oder Verkehrsfläche oder durch die Auflassung der Infrastruktureinrichtung oder die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Anschlußpflicht so ändern, daß die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren oder Beiträge voraussichtlich überhaupt nicht entstehen wird.
(8) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung und Anrechnung des Aufschließungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
§ 27
Ausnahmen vom Aufschließungsbeitrag
(1) Die Gemeinde hat mit Bescheid eine Ausnahme vom Aufschließungsbeitrag zu erteilen, wenn
(2) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung hat die Wirkung, daß vor Ablauf von zehn Jahren für das betreffende Grundstück keine Bauplatz- oder Baubewilligung erteilt werden darf.
(3) Die Ausnahmebewilligung ist auf Grund einer Anzeige der Baubehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen, die innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung beim zuständigen Grundbuchsgericht zu erstatten ist.
§ 28 Erhaltungsbeitrag im Bauland
(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Verschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit der Vorschreibung der im § 26 Abs. 5 Z. 1 und 2 genannten Beiträge oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlußgebühr.
(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 2,- S und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 1,- S pro Quadratmeter.
(4) § 25 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 9 Z. 1, Abs. 4, 6 und 7 gelten sinngemäß.
(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.
(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen."
„(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
(7) Eine Verwendung nach Abs. 6 für Wohnzwecke ist nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere festzulegen, für welche bestimmte Arten von Betrieben (Betriebstypen) die Gebäude verwendet werden dürfen und welche sonstigen Verwendungen bis zu welchem Ausmaß jedenfalls zulässig sind. Dabei dürfen - abgesehen von der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit zur Veredelung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse - jedenfalls keine Verwendungen erlaubt werden, die über die im gemischten Baugebiet (§ 22 Abs. 5) zulässigen Verwendungen hinausgehen.
(8) Über Abs. 6 und 7 hinausgehende Verwendungen bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäude können im Einzelfall durch Sonderausweisungen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt werden. Eine solche Sonderausweisung ist nur zulässig, soweit die Voraussetzungen des Abs. 6 Z. 1, 2 und 5 gegeben und die Gebäude an einen Kanal oder eine Kleinkläranlage angeschlossen sind. Abs. 7 letzter Satz gilt. In dieser Sonderausweisung ist die Anzahl der Wohneinheiten und die Art der zulässigen Verwendung zu bestimmen.
(9) Die Beherbergung von Gästen als häusliche Nebenbeschäftigung ist nur in bestehenden Gebäuden zulässig."
„(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen."
„(5) Soweit in diesem Landesgesetz, insbesondere in den §§ 21 bis 24 und 30, von der Errichtung von Bauten und Anlagen die Rede ist, ist darunter die Ausführung aller nach der O.ö. Bauordnung 1994 bewilligungs- und anzeigepflichtigen Bauvorhaben zu verstehen.
(6) Die Widmung von Grundstücken (Grundstücksteilen), die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebiet (§ 22 Abs. 1) gewidmet, nicht bebaut und nicht unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Nach diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde verpflichtet, diese Grundstücke umgehend einer geeigneten Widmung zuzuführen und den Grundeigentümer von dieser Maßnahme nachweislich zu verständigen.
(7) Abs. 6 gilt nicht, wenn
(8) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bauliche Anlage nicht entsprechend diesem Landesgesetz ausgeführt wurde oder ausgeführt oder verwendet wird, hat sie - soweit nicht eine entsprechende Maßnahme nach der O.ö. Bauordnung 1994 zu setzen ist - dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, die Verwendung der baulichen Anlage zu untersagen. § 57 Abs. 1 Z. 11 und Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1994 gelten.
(9) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinn dieses Landesgesetzes. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994 erlassenen Verordnungen.
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