Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes
LGBL_OB_19970711_74Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Kindergärten- und Horte-DienstgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1997 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 74
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 16. Juni 1997 über die Wiederverlautbarung des Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage das O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz, LGBl. Nr. 96/1979, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen wurden:
(1) Die Begriffe „Gesetz" und „Gesetzes" im § 12, § 13 und § 14 werden jeweils durch die Begriffe „Landesgesetz" und „Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Im § 1 Z. 3 lit. c wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
(3) Im § 8 Abs. 8 letzte Zeile entfällt nach dem Wort „fünf" das Wort „Gruppen".
(4) Die Begriffe „Kindergärtner(innen)", „Sonderkindergärtner(innen)", „Kindergärtner(inne)n" und „eine(r)s Kindergärtner(in)s" im § 5 Abs. 2 und Abs. 4, § 5a, § 6a, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7 und Abs. 10 und § 9 werden jeweils durch die Begriffe „Kindergärtnerinnen", „Sonderkindergärtnerinnen" und „einer Kindergärtnerin" ersetzt.
(5) Die Begriffe „Erzieher/innen" und „Erzieher(innen)" im § 5a und § 6a werden jeweils durch den Begriff „Erzieher" ersetzt.
(6) Die Begriffe „Leiter(inne)n" und „Leiter(innen)" im § 8 Abs. 8 und Abs. 9 und § 9 werden jeweils durch den Begriff „Leiterinnen" ersetzt.
(7) Der Begriff „des (der) Kindergarten(Hort)leiter(in)s" im § 5a wird durch die Wortfolge „der Kindergartenleiterin (des Hortleiters)" ersetzt.
(8) Die Begriffe „des (der) Schulungsleiter(in)s" und „Betreuer(innen)" im § 8 Abs. 4 Z. 5 werden durch die Begriffe „des Schulungsleiters" und „Betreuer" ersetzt.
(9) Im § 5 Abs. 2 und § 10 entfällt jeweils das Dativ-e im Wort „Sinne".
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Paragraphen und sonstigen Gliederungsbezeichnungen wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt:neu:
§1§1
§2§2
§3§3
§4§4
§4a§5
§5§6
(1) lit. a bis f(1) Z. 1 bis 6
§5a§7
§6§8
§6a§9
§7§10
(1) lit. a und b(1) Z. 1 und 2
§§ 8 bis 11§§ 11 bis 14
§12§15
lit. a und bZ. 1 und 2
§§ 13 und 14§§ 16 und 17
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz ist
mit dem Kurztitel „O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz" bzw. mit der Buchstabenkürzung „O.ö. KHDG" zu zitieren.
Anlage
O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz
Abschnitt I
Fachliche Anstellungserfordernisse
§ 1
Fachliches Anstellungserfordernis für die vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, ist 1. für Kindergärtnerinnen:
die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. für Kindergärten oder der Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
(1) Fachliches Anstellungserfordernis für die Leiterin eines Kindergartens (Sonderkindergartens) mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungserfordernis für Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtnerinnen) gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Kindergärtnerin (Sonderkindergärtnerin).
(2) Fachliches Anstellungserfordernis für den Leiter eines Hortes (Sonderhortes) mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungserfordernis für Erzieher an Horten (Sonderhorten) gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als Erzieher an Horten (Sonderhorten).
§ 3
Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§ 1 und 2) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:
(1) Die im § 1 und § 3 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(2) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(3) Soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, hat die Landesregierung auf Antrag binnen vier Monaten auszusprechen, ab und inwieweit ein Zeugnis über eine von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den inländischen vorgeschriebenen Zeugnissen unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer gleichzuhalten ist.
(4) Ist auf Grund der gemäß Abs. 3 vorgelegten Zeugnisse die von einem Antragsteller in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch diese vermittelten Fähigkeiten und Kenntnisse nicht als dem entsprechenden inländischen Zeugnis gleichwertig anzusehen, hat die Landesregierung die Anerkennung gemäß Abs. 3 nach Maßgabe des Abs. 5 unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller nach seiner Wahl entweder durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist.
(5) Unter Anpassungslehrgängen sind Anpassungslehrgänge im Sinn des Art. 1 lit. i der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, ABl.Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25, zu verstehen. Unter Eignungsprüfungen sind Eignungsprüfungen im Sinn des Art. 1 lit. j der genannten Richtlinie zu verstehen. Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung kann als Bedingung gemäß Abs. 4 vorgeschrieben werden, wenn die vom Antragsteller gemäß Abs. 3 nachgewiesene Ausbildung inhaltlich von der für die Erlangung des entsprechenden inländischen Zeugnisses vorgeschriebenen Ausbildung abweicht. Im Rahmen des Anpassungslehrganges oder der Eignungsprüfung hat der Antragsteller die fehlende Qualifikation gemäß Abs. 4 nachzuweisen.
(6) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen (Abs. 5) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung ist sicherzustellen, daß die Kindergärtnerin (der Erzieher} die für die Erfüllung der Aufgabe des Kindergartens (des Hortes) nach § 3 und § 4 des O.ä. Kindergarten- und Hortgesetzes erforderliche Qualifikation unter Bedachtnahme auf die Lehrpläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik erlangt.
(7) Für die Anpassungslehrgänge ist § 11 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfungen sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Lehrpläne der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und Sozialpädagogik festzusetzen. Die Landesregierung hat je nach Art des Prüfungsgebietes auszusprechen, ob die Prüfung schriftlich oder mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist. Zur Durchführung der Prüfung sind ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung für die Angelegenheiten des Kindergarten- und Hortwesens zuständigen Abteilung als Vorsitzender sowie die erforderliche Zahl von Prüfern mit Lehrbefähigung oder sonstiger fachlicher Befähigung zu bestellen. Die Leistungen des Bewerbers sind in jedem Prüfungsgebiet „mit Erfolg abgelegt" oder „nicht bestanden" zu beurteilen. Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Wurde die Leistung mit „nicht bestanden" beurteilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt zu vermerken. Dem Bewerber ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren. Der Bewerber ist für den Fall, daß er die Eignungsprüfung nicht besteht, zur nochmaligen Ablegung im nächstfolgenden Kalenderjahr berechtigt.
(9) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbene Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des Abs. 3.
§ 5
Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen.
Abschnitt II
Besondere Bestimmungen über die Dienstzeit
§ 6
(1) Für Kindergärtnerinnen, die eine Gruppe (§ 7 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) führen oder sonst mit der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Gruppe (Gruppenarbeit) beschäftigt sind, hat
(2) Von der Gruppenarbeit haben im Sinn des Abs. 1 freizubleiben:
(3) Für Leiterinnen von Kindergärten haben von der Zahl der Wochendienststunden unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 zur Besorgung von Leitungsaufgaben mindestens doppelt so viele Stunden von der Gruppenarbeit freizubleiben, als der betreffende Kindergarten Gruppen hat.
(4) Kindergärtnerinnen, die eine Gruppe führen, haben zur Verbesserung der Elternberatung bzw. Elternarbeit (Abs. 1 Z. 3) mindestens einen Elternabend (§ 3 Abs. 3 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) pro Arbeitsjahr durchzuführen.
(5) Für Erzieher an Horten gelten die Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß, für Hortleiter gilt auch Abs. 3 sinngemäß.
§ 7
Der Kindergarten(Hort)erhalter hat unter Mitwirkung der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) die Wochendienstzeit unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Kindergarten(Hort)betriebes nach Anhörung der Kindergärtnerinnen (Erzieher) durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Arbeitstage aufzuteilen.
§ 8
Über das Ausmaß der Gruppenarbeitszeit, das sich aus den Bestimmungen des § 6 ergibt, hinaus können Kindergärtnerinnen (Erzieher an Horten) einschließlich Kindergartenleiterinnen (Hortleiter) zu Mehrdienstleistungen in der Gruppenarbeit nur aus zwingenden Gründen und bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.
§ 9
Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Sonderhorten haben Anspruch auf eine Dienstfreistellung (Sonderurlaub) zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes Oberösterreich oder im Einvernehmen mit dem Land Oberösterreich von anderen Fortbildungsinstitutionen durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von fünf Tagen pro Arbeitsjahr; bei Ausschöpfung des vollen Kontingentes müssen zwei Tage auf betriebsfreie Zeiten entfallen. Wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so hat sie der Kindergarten(Hort)erhalter zum Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Tagen zu verpflichten. Der Besuch der Fortbildungsveranstaltungen ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zulässig.
Abschnitt III
Besondere Bestimmungen über den Erholungsurlaub
§ 10
(1) Der Erholungsurlaub der Kindergärtnerinnen einschließlich der Kindergartenleiterinnen umfaßt
(2) Der Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 Z. 1 darf nur während der Hauptferien (§ 10 Abs. 2 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes) verbraucht werden, wobei jedoch ein das Ausmaß der Hauptferien übersteigender Teil unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Kindergartenbetriebes während des Arbeitsjahres zu verbrauchen ist.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für Erzieher an Horten einschließlich der Hortleiter sinngemäß.
Abschnitt IV
Besondere besoldungsrechtliche Bestimmungen
§ 11
(1) Kindergärtnerinnen sind in die Verwendungsgruppe L3 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen abgelegt haben.
(2) Kindergärtnerinnen sind in die Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell einzustufen, wenn sie die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik oder die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. dis Befähigungsprüfung im Rahmen eines Kollegs für Kindergartenpädagogik an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik abgelegt haben;
die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen an einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen oder die Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik abgelegt haben;
(3) Die Zusatzausbildung (Abs. 2 Z. 3) ist durch die erfolgreiche Teilnahme an Nachschulungsveranstaltungen (Abs. 4) zu absolvieren. Im Rahmen dieser Nachschulungsveranstaltungen dürfen für den Gegenstand „Rhythmisch-musikalische Erziehung" nur Personen mit einer entsprechenden Lehrbefähigung und für die Gegenstände „Heil- und Sonderpädagogik" nur fachlich befähigte Personen als Vortragende herangezogen werden.
(4) Die Landesregierung hat nähere Vorschriften für die Durchführung der Nachschulungsveranstaltungen (Abs. 3) durch Verordnung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere Lehrstoff und didaktische Grundsätze in den Gegenständen „Heil- und Sonderpädagogik" und „Rhythmisch-musikalische Erziehung" unter Bedachtnahme auf den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, BGBl. Nr. 312/1985, und organisatorische Belange zu regeln:
(5) Das Land Oberösterreich hat jedenfalls Nachschulungsveranstaltungen (Abs. 3) im erforderlichen Ausmaß anzubieten.
(6) Die Landesregierung hat auf Antrag Nachschulungsveranstaltungen (Abs. 3) mit Bescheid als geeignete
Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 anzuerkennen, wenn die betreffende Nachschulung den in den Abs. 3 und 4 normierten Erfordernissen entspricht. Anerkannt dürfen dabei nur solche Nachschulungsveranstaltungen werden, deren Träger eine Gebietskörperschaft oder ein anderer Rechtsträger ist, der die ordnungsgemäße Durchführung der Nachschulungsveranstaltungen gewährleistet. Der Antragsteller hat überdies den Inhalt, die organisatorischen Regelungen der Nachschulungen sowie die Namen der Vortragenden mit dem Nachweis ihrer fachlichen Befähigung im Anerkennungsverfahren bekanntzugeben. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine ihrer Voraussetzungen wegfällt.
(7) Den Kindergärtnerinnen gebühren - unbeschadet der Regelungen über die Sonderzahlungen und die Haushaltszulage sowie allfällige weitere Bezugsbestandteile - zu ihrem Gehalt:
(8) Den Leiterinnen van Kindergärten, die in die Verwendungsgruppe L2b1 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, gebührt neben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine Leiterzulage im Ausmaß der Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L2b1 gemäß § 57 Abs. 2 lit. d des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1990, und zwar
(9) Den Leiterinnen von Kindergärten gebührt neben den Zulagen gemäß Abs. 7 eine Leiterzulage im Ausmaß der Dienstzulage für Leiter der Verwendungsgruppe L3 gemäß § 57 Abs. 2 lit. e des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1990, und zwar
(10) Die Überstellung einer Kindergärtnerin in die Verwendungsgruppe L2b1 oder in ein nicht schlechterstellendes Entlohnungsmodell kann nur auf Antrag der Kindergärtnerin und frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 erfolgen. Dabei ist für die Ermittlung der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins jene Zeit, die bis dahin für die Vorrückung maßgebend war, vermindert um ein Jahr so zu beurteilen, als wenn sie in der neuen Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell zurückgelegt worden wäre. Die überstellten Kindergärtnerinnen haben bis spätestens 1. Jänner 1993 die Zusatzausbildung gemäß Abs. 2 Z. 3 zu absolvieren; ist dies nicht der Fall, so sind sie mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 unter Anrechnung der in der Verwendungsgruppe L2b1 oder im nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell verbrachten Dienstzeit in die Verwendungsgruppe L3 oder in das nicht schlechterstellende Entlohnungsmodell zurückzustufen.
§ 12
Für Kindergärtnerinnen und Leiterinnen von Kindergärten, die in die Entlohnungsgruppen l2b1, l3 oder nach einem nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell eingestuft sind, gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß sich die Zulagen nach Abs. 7 bis 9 um 5% erhöhen.
§ 13
Für jede Stunde Mehrdienstleistung in der Gruppenarbeit, die nicht durch Freizeit ausgeglichen wird, gebührt als Vergütung der Betrag, der sich aus der Teilung der Bemessungsgrundlage durch die Zahl 100 ergibt. Bemessungsgrundlage ist der Gehalt einschließlich der Zulagen im Sinn des § 11 bzw. § 12.
§ 14
Die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 gelten für Erzieher an Horten und an Schülerheimen (§ 1 Z. 3 und 4) mit folgender Maßgabe sinngemäß:
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