Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Landes-Ver- tragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das Oö. Landes- Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997)
LGBL_OB_19970620_68Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Landes-Ver- tragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das Oö. Landes- Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1997 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 68
Landesgesetz vom 10. April 1997, mit dem das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz und das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden
(Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das O.ö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, zuletzt geändert durch das Zweite O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 83, wird wie folgt geändert:
(1) Abweichend vom § 64 umfaßt das Entlohnungsschema I L für Vertragslehrer an Landesmusikschulen die Entlohnungsgruppen msl 1, msl 2, msl 3, msl 4 und msl 5.
(2) Das Entlohnungsschema I L gemäß Abs. 1 umfaßt 14 Entlohnungsstufen.
(3) Abweichend vom § 19 Abs. 2 werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
(4) Abweichend vom § 22 Abs. 1 erfolgt die Vorrückung
(5) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen msl beträgt:
Entlohnungsgruppe
Entl.- msl 1ms l2ms l3msl 4ms l5
stufe
121183 20508198331738315419
222683 21858210331838316119
324183 23208222331938316819
425683 24558234332038317519
527183 25908246332138318219
628683 27258258332238318919
730183 28608270332338319619
831683 29958282332438320319
933183 31308294332538321019
1034683 32658306332638321719
1136183 34008318332738322419
1237683 35358330332838323119
1339183 36708342332938323819
1440683 38058354333038324519
(6) Die Landesregierung ist ermächtigt, die im Abs. 5 festgesetzten Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen:
(7) Verordnungen nach Abs. 6 dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
„§ 74 Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) § 64a in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 gilt für alle mit Wirkung vom 1. September 1997 oder später abgeschlossenen Vertragslehrerverhältnisse des Entlohnungsschemas I L an Landesmusikschulen.
(2) Auf Grund des Antrages eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L an einer Landesmusikschule auf Überstellung in eine der Entlohnungsgruppen msl gilt § 64a auch für diesen Vertragslehrer ab dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten. Dieser Antrag muß bis spätestens 31. August 1999 beim Dienstgeber einlangen und ist unwiderruflich. Ein solcher Antrag ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist.
(3) Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe nach Abs. 2 erfolgt unter Maßgabe der Bestimmungen des § 64a auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages, der zurückgelegten anrechenbaren Dienstzeit und eines allfälligen Überstellungsverlustes. Abweichend vom § 19 Abs. 8 gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem Vertragslehrer in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
(4) Scheidet ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes (Landesmusikschule oder geförderte Gemeindemusikschule), der in eine im § 64 genannte Entlohnungsgruppe eingereiht war, aus seinem Dienstverhältnis aus und wird er für das laufende bzw. das unmittelbar anschließende Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L an einer Musikschule im Sinn des O.ö. Musikschulgesetzes aufgenommen, so ist er auf seinen Antrag in eine der im § 64 genannten Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L unter Anwendung bzw. sinngemäßer Anwendung der für ihn maßgeblichen Einreihungsvoraussetzungen einzureihen. Die Einreihung in eine Entlohnungsstufe erfolgt auf der Grundlage des Vorrückungsstichtages und eines allfälligen Überstellungsverlustes.
(5) Verordnungen auf Grund des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1997 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft."
Artikel II
Änderung des O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes
Das O.ö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 83/1996, wird wie folgt geändert:
(1) Das nach § 3 gebührende Karenzurlaubsgeld ist für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1997 auf der für das Jahr 1993 geltenden Bemessungsgrundlage des Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zu ermitteln.
(2) Dem nach Abs. 1 ermittelten Betrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1997 bis zum 31. Dezember 1997 monatlich ein Betrag von S 271,- hinzuzurechnen."
Artikel IV
Änderung des O.ö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes
Das O.ö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 8/1995, wird wie
folgt geändert:
„(4) Dienstverhältnis im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jedes Lehrverhältnis; Bedienstete (Bediensteter) bzw. vertraglich Bedienstete (vertraglich Bediensteter) im Sinn dieses Landesgesetzes ist auch jeder Lehrling des Landes."
Artikel V Inkrafttreten
Es treten in Kraft:
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