Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)
LGBL_OB_19970620_65Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1997 40. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 65
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 1997 über die Förderung von Miet- und Eigentumswohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen (Oö. Neubauförderungs-Verordnung)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§ 1 Art der Förderung
(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen sowie von Reihenhäusern, Kleinhausbauten (§ 2 Z. 30 O.ö. Bautechnikgesetz) und Wohnheimen.
(2) Wenn die Errichtung durch Neu-, Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung gewährt:
(3) Wenn die Errichtung von Miet- und Eigentumswohnungen mit letztlich mehr als drei Wohnungen durch Ein-, Um- oder Zubau erfolgt, wird die Förderung auch natürlichen Personen gewährt.
(4) Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnungen in Kleinhausbauten durch Neubau werden dann gewährt, wenn dem Bauvorhaben ein rechtswirksamer Bebauungsplan zugrunde liegt, das Projekt als Gesamtanlage geplant und eingereicht wird und die Kleinhausbauten auf einem Grundbuchskörper gemeinsam mit Gebäuden mit mindestens drei Wohnungen errichtet werden sollen.
§ 2 Förderungsauflagen zum Schutze Dritter
(1) Eine Förderung darf Bauträgern nur gewährt werden, wenn:
(3) Bei einer Förderung für natürliche Personen (§ 1 Abs. 3) gelten die Voraussetzungen des Abs. 1 sinngemäß, sofern es der Förderungszweck und der Schutz der künftigen Wohnungsbenützer erfordern.
§ 3 Ausmaß des Förderungsdarlehens und der förderbaren Nutzfläche für die Errichtung von Wohnungen, Reihenhäusern, Kleinhausbauten und Wohnheimen
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens kann betragen:
(2) Das Ausmaß der förderbaren Nutzfläche beträgt: 1. beim Neubau von Miet- und Eigentumswohnungen 90 m2 im Durchschnitt pro Bauvorhaben;
(3) Bei der Errichtung einer von der Baubehörde zwingend vorgeschriebenen Tiefgarage erhöht sich das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 um 90.000,- S pro Abstellplatz und bei einer oberirdischen Garage um 40.000,- S pro Abstellplatz.
(4) Weiters kann sich das Förderungsdarlehen bei Neubauten um bis zu 1.000,- S pro m2 Nutzfläche erhöhen, wenn nachgewiesen wird, daß die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen hinsichtlich einer energiesparenden oder emissionsmindernden Bauweise erheblich überschritten werden.
(5) Für die Errichtung von Wohnheimen beträgt das Förderungsdarlehen 50% der Gesamtbaukosten.
§ 4 Bedingung des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt 30 Jahre.
(2) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnen mit dem nach Ablaufen von sechs Monaten ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen des Gebäudes mit dem diesem Zeitpunkt nachfolgenden Monatsersten. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
(3) Der Tilgung der Förderungsdarlehen liegen zwei Rückzahlungstypen zugrunde:
(4) Den Annuitäten nach Abs. 3 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 0,5% zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
(5) Bei Reihenhäusern beginnt die Rückzahlung des Förderungsdarlehens unbeschadet des Abs. 2 jedenfalls sechs Monate nach Auszahlung.
(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind zugrundezulegen die mittlerweile eingetretenen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation des Darlehensschuldners.
§ 5 Einsatz von Eigenmitteln
Im Regelfalle beträgt das Ausmaß der Eigenmittel bei Mietwohnungen mindestens 9%; 2% davon sind vom Mieter und mindestens 7% vom Förderungswerber aufzubringen, wobei letzterer seine Eigenmittel auf die Dauer von mindestens zehn Jahren und einer Verzinsung bis zu 4% zur Verfügung stellen muß und nach zehn Jahren konvertieren kann; die Tilgung beträgt 2%.
§ 6 Ausstattung
(1) Als normale Ausstattung im Sinn des § 2 Z. 7 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 gilt eine Ausstattung, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes und bei einwandfreier Ausführung nach dem jeweiligen Stand der Technik den zeitgemäßen Wohnbedürfnissen und den Bestimmungen der O.ö. Bauordnung bzw. den bautechnischen Bestimmungen entspricht.
(2) Für den Fall der Errichtung eines Personenaufzuges ist eine behindertengerechte Ausführung und die Möglichkeit vorzusehen, daß der Aufzug auch behindertengerecht erreichbar ist.
(3) Als besondere Ausstattung für Mietwohnungen ist anzusehen:
(1) Bei Mietwohnungen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 gefördert wurden, kann eine gemeinnützige Bauvereinigung oder ein gewerblicher Bauträger dem Mieter (oder dessen Rechtsnachfolger) eine Option auf den Kauf dieser Wohnung und die Begründung von Wohnungseigentum zusichern. Der Mieter kann die Option frühestens nach Ablauf von zehn Jahren ab Bezug der Wohnung ausüben.
(2) Im Falle der Ausübung dieser Option sind das anteilige Förderungsdarlehen und das Hypothekardarlehen zu übernehmen. Der Preis für die Übertragung ins Eigentum ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes zu ermitteln. Auf diesen Betrag sind die vom Mieter anläßlich der Vermietung geleisteten Finanzierungsbeiträge und jener Teil seiner laufenden Zahlungen, der zur (teilweisen) Tilgung des zur Errichtung aufgewendeten eigenen oder fremden Kapitals geführt hat, in unveränderter Höhe anzurechnen.
(3) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen und gewerblichen Bauträger sind verpflichtet, bei Abschluß des Mietvertrages über solche Wohnungen, für die eine Option gemäß Abs. 1 angeboten wird, die Mieter über die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 in geeigneter Form zu informieren.
§ 9 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 96/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/1996, außer Kraft.
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