Verordnung der Oö. Landesregierung vom 12. Mai 1997, mit der die Verordnung über die Wohnbeihilfe geändert wird
LGBL_OB_19970530_55Verordnung der Oö. Landesregierung vom 12. Mai 1997, mit der die Verordnung über die Wohnbeihilfe geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1997 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 55
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 12. Mai 1997, mit der die Verordnung
über die Wohnbeihilfe geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 und 10 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, wird verordnet:
§ 1
Die O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996, LGBl. Nr 103/1996, wird wie
folgt geändert:
„(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe für Wohnbeihilfenwerber im Sinn des § 1 Abs. 2 wird mit 2.500,- S monatlich begrenzt."
„§ 3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der ohne sonstige Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 Z. 5) nach MRG, WGG, ABGB oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z. 6 WFG 1993) monatlich von Hauptmietern, Wohnungseigentümern oder Wohnungseigentumsbewerbern zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinn der §§ 21 und 24 MRG bzw. § 14 Abs. 1 Z. 6 WGG.
(2) Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes bei geförderten Eigenheimen werden neben dem Förderungsdarlehen oder dem bezuschußten Hypothekardarlehen im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltene zusätzliche Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z. 16 des O.ö. WFG 1993 im Ausmaß bis zu
30% der Gesamtbaukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren zugrunde zu legen ist.
(3) Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwandes wird mit höchstens 34,- S/m2 Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m2 und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m2 als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.
(4) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt der beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigte Mietvertrag. Bei Vermietern, die die Gebührenschuld gemäß § 3 Abs. 4 des Gebührengesetzes selbst berechnen, gilt der auf dem Miet- oder Nutzungsvertrag befindliche Vermerk als Nachweis."
„(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit 7.400,- S festgelegt wird."
§ 2 Schlußbestimmung
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft. Auf Wohnbeihilfen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Juni 1997 beginnt, ist bis 31. Mai 1997 die Verordnung LGBl. Nr. 103/1996 anzuwenden.
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