Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten (Oö. Hebammen-Sondergebührenverordnung 1997)
LGBL_OB_19970530_53Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten (Oö. Hebammen-Sondergebührenverordnung 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1997 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 53 Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten (Oö. Hebammen-Sondergebührenverordnung 1997)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 lit. b und d und Abs. 4 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, zuletzt geändert durch die Oö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 14/1997, wird verordnet:
§ 1
Der Ersatz des Entgeltes für den fallweisen Beistand
durch eine nicht in der Krankenanstaltangestellte
Hebamme beträgt bei
Geburt eines Säuglings . . . . . . . . . . . . . . .
.S 3.900,-
Geburt von Zwillingen . . . . . . . . . . . . . . .
. .S 4.600,-
Geburt von Drillingen . . . . . . . . . . . . . . .
. . .S 6.200,-
Fehlgeburt ...........................S 1.700,-
Diese Gebühr kommt der Hebamme zu.
§ 2
Die Gebühr für den Beistand durch angestellte Hebammen
(Hebammengebühr) für Patienten der Sonderklasse beträgt bei
Geburt eines Säuglings . . . . . . . . . . . . . . . . S 2.165,
Geburt von Zwillingen . . . . . . . . . . . . . . . . . S 2.555, -
Geburt von Drillingen . . . . . . . . . . . . . . . . . . S 3.440,
Fehlgeburt ........................... S 945,Diese Gebühr kommt dem
Rechtsträger der Krankenanstalt zu.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 12. Dezember 1994 über die Sondergebühren für den Beistand durch Hebammen in Krankenanstalten, LGBl. Nr. 111/1994, außer Kraft.
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