Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserbereitungsanlagen (Oö. Heizkessel- Verordnung)
LGBL_OB_19970516_51Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserbereitungsanlagen (Oö. Heizkessel- Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1997 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 51
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. April 1997 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserbereitungsanlagen (Oö. Heizkessel-Verordnung)
Auf Grund des § 64 Abs. 1 Z. 11 des Oö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1995 wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieser Verordnung bedeutet:
(1) Diese Verordnung gilt für Heizkessel gemäß § 1 Z.1.
(2) Nicht unter diese Verordnung fallen
(1) Heizkessel dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die im § 4 Abs. 1 angeführten Anforderungen an den Wirkungsgrad erfüllen.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 ist die Inbetriebnahme von Backboilern und/oder in einem Wohnraum zu installierenden Heizkesseln, sofern die Wirkungsgrade sowohl bei Nennleistung als auch bei Teillast von 30% nicht um mehr als 4% unter den im § 4 Abs. 1 für Standardheizkessel festgelegten Anforderungen liegen.
§ 4 Wirkungsgrade
(1) Die verschiedenen Heizkesseltypen müssen bestimmten Wirkungsgradanforderungen entsprechen:
Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
Durchschnittliche Wassertemperatur des Heizkessels (in °C) Formel der Wirkungsgradanforderung (in %)
Standardheizkessel4 bis 40070' 84 + 2' 50' 80 + 3
IogPnIogPn
Niedertemperatur-Heizkessel*)4 bis 40070' 87,5 + 1,5
40' 87,5 + 1,5
IogPnIogPn
Brennwert-kessel 4 bis 40070' 91 + 130**)
' 97 + 1
IogPnIogPn
*) Einschließlich Brennwertkessel für flüssige Brennstoffe. ") **)Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur).
(2) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion - Raumheizung und Warmwasserbereitung - betreffen die Wirkungsgradanforderungen nach Abs. 1 nur die Heizfunktion.
§ 5 CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung
(1) Bei Heizkesseln, die die CE-Kennzeichnung (§ 58 O.ö. Bautechnikgesetz) tragen und mit einer Konformitätserklärung (§ 56 O.ö. Bautechnikgesetz) versehen sind, gelten die Anforderungen an den Wirkungsgrad gemäß § 4 Abs. 1 als erfüllt.
(2) Hinsichtlich der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbescheinigung gelten die §§ 56 und 58 des O.ö. Bautechnikgesetzes mit der Maßgabe, daß der Nachweis der Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln nach den Vorschriften des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 92/42 EWG, ABl.Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, zu erfolgen hat.
(3) Vor dem Inverkehrbringen müssen Geräte, die getrennt vermarktet werden, mit der CE-Kennzeichnung und der CEKonformitätserklärung versehen werden, in der die Parameter festgelegt sind, die es nach ihrem Zusammenbau ermöglichen, die im § 4 Abs. 1 normierten Wirkungsgradanforderungen zu erreichen.
§ 6 Übergangsbestimmung
Heizkessel, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, aber den für sie am 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1997 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt § 17 Abs. 2 O.ö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, außer Kraft.
(3) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8, in der Fassung der Richtlinie des Rates 88/182/EWG vom 22. März 1988, ABl.Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75, und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG vom 23. März 1994, ABl.Nr. L 100 vom 19.4.1994, S. 30, unterzogen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.