Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz
LGBL_OB_19970509_50Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. BautechnikgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1997 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 50
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 21. April 1997 betreffend die Festlegung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem Oö. Bautechnikgesetz
Auf Grund des § 62 des O.ö. Bautechnikgesetzes, LGBl. Nr. 67/1994, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 5/1995 wird verordnet:
§ 1 Verwaltungsabgaben für Akkreditierungen, Europäisch technische Zulassungen und Sonderverfahren gemäß § 59 O.ö. BauTG
(1) Die Verwaltungsabgaben für Verfahren betreffend die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie für die Durchführung eines Sonderverfahrens nach § 59 O.ö. BauTG werden mit der Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich der Sachbearbeitungsgebühr (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr für die im Abs. 1 genannten Ver-
fahren beträgt:
und Zertifizierungsstellen . . . . . . . . . . .S 5.970,-
Akkreditierung ....................S 3.450,-
für die Leitlinien gelten . . . . . . . . . . . . .S 5.970,-
für die keine Leitlinien gelten . . . . . . .S 7.230,-
technischen Zulassung . . . . . . . . . . . . .S 3.450,-
(3) Die Sachbearbeitungsgebühr beträgt S 1.260,- je tatsächlich aufgewendeter Stunde des zuständigen Bearbeiters der jeweiligen Behörde.
(4) Die mit den Verfahren verbundenen Barauslagen, wie etwa die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige, sind darüber hinaus zu entrichten.
§ 2 Verwaltungsabgaben für Österreichisch technische Zulassungen
(1) Die Verwaltungsabgabe für die Erteilung einer Österreichisch technischen Zulassung wird wie folgt bestimmt:
.......... . ... ... . ... S 27.000,
Einzelstellungnahme des Österreichischen Institutes für Bautechnik .
. . . . . . . . . . . . . S 33.000,
O.ö. BauTG), wenn bereits eine Zulassung einer anderen
Zulassungsstelle vorliegt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . S
7.200,
Österreichisch technischen
Zulassung ...................... S 10.200,
ziehung des Antrages auf Erteilung einer Österreichisch technischen
Zulassung ...................... S 7.200,
(2) Die im Abs. 1 bestimmten Verwaltungsabgaben beziehen sich auf die Geltungsdauer der Zulassung von drei Jahren. Bei kürzerer Geltungsdauer verringert sich diese Verwaltungsabgabe anteilsmäßig.
(3) In den nach Abs. 1 Z. 1 und 2 festgesetzten Verwaltungsabgaben ist eine dem Österreichischen Institut für Bautechnik zustehende Gebühr für die Erarbeitung einer Stellungnahme zum Zulassungsantrag in Höhe von S 3.000,- (Abs. 1 Z. 1) bzw. S 9.000,(Abs. 1 Z. 2) enthalten, die von der Zulassungsstelle getrennt vorzuschreiben und vom Antragsteller direkt dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu überweisen ist. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.
§ 3 Verwaltungsabgaben für Zertifizierungen
(1) Die Verwaltungsabgaben für Zertifizierungen werden mit der Grundgebühr (Abs. 2) zuzüglich der Gebühr für die Werksbegehung (Abs. 3) festgelegt.
(2) Die Grundgebühr beträgt S 19.900,-.
(3) Die Gebühr für die Werksbegehung wird mit S 960,- je angefangene Stunde der Ausbleibezeit des zuständigen Bearbeiters der jeweiligen Behörde zuzüglich der hiefür anfallenden Reisegebühren gemäß der jeweils anzuwendenden Reisegebührenvorschrift des Landes Oberösterreich bestimmt.
§ 4 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Pflicht zur Leistung der Verwaltungsabgaben trifft den Antragsteller des jeweiligen Verfahrens.
(2) Die Verwaltungsabgaben sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem die jeweils zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen sind.
(3) Die Verwaltungsabgaben sind unabhängig vom Ausgang des jeweils zugrundeliegenden Verfahrens zu entrichten und enthalten keine allenfalls nach der jeweiligen Gesetzeslage abzuführenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
(4) Soweit eine Abgabeschuld nicht besteht oder nachträglich wegfällt, sind bereits entrichtete Beträge zurückzuerstatten.
(5) Wenn es auf Grund des zu erwartenden Aufwandes zweckmäßig ist, kann die jeweilige Behörde vom Antragsteller den Erlag eines entsprechenden Vorschusses für die Verwaltungsabgabe verlangen.
(6) Die im § 1 genannten Verwaltungsabgaben fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu.
(7) Die im § 2 Abs. 1 und § 3 genannten Verwaltungsabgaben fließen vorbehaltlich der Anteile gemäß § 2 Abs. 3 dem Land Oberösterreich zu.
(8) Für das Verfahren in Angelegenheiten dieser besonderen Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
§ 5 Schluß- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung vom 16. September 1996, LGBl. Nr. 95/1996, betreffend die Festsetzung von besonderen Verwaltungsabgaben für bestimmte Leistungen und Verfahren nach dem O.ö. Bautechnikgesetz außer Kraft.
(2) Für anhängige Verfahren sind die bisher geltenden Verwaltungsabgaben vorzuschreiben.
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