Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen
LGBL_OB_19970509_49Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische KalkalpenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1997 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 49
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische
Kalkalpen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann - im folgenden Vertragsparteien genannt geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete der Oberösterreichischen Kalkalpen von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen.
Artikel I Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Oberösterreichischen Kalkalpen. Artikel II Nationalparkgebiet
(1) Der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen im Sinne dieser Vereinbarung soll vorerst, ausgehend von der im Abs. 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Ausmaß von 21.500 ha in folgenden Gebieten umfassen: Reichraminger Hintergebirge und Sengsengebirge in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Flächen im Ausmaß von 16.400 ha. Die genannten Gebiete und Flächen gemäß Abs. 1 und 2 sind in der dieser Vereinbarung als integrierter Bestandteil angeschlossenen Anlage 1 kartographisch dargestellt, wobei die von der Anfangsphase umfaßten Flächen zusätzlich als Katastralgemeinden verbal erfaßt werden.
(3) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
(4) Die genaue Festlegung von Grundflächen des im Abs. 1 beschriebenen Gebietes im Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen, die Grenzziehung und Zoneneinteilung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
(5) Die Einbeziehung weiterer Gebiete im Bereich der Haller Mauern und des Toten Gebirges in den Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen bedarf einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien.
(6) Die Nutzung des Grundwassers im Nationalparkgebiet bleibt den jeweiligen Grundeigentümern nach Maßgabe von bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften vorbehalten.
Artikel III Zielsetzung
(1) Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Kalkalpen liegen folgende Ziele zugrunde:
(2) Die Verfolgung der im Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufende Maßnahmen zulassen oder setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der altgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Artikel IV Nationalparkverwaltung
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Die Vertragsparteien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft mbH.", im folgenden „Nationalparkgesellschaft" genannt. Die Anteile der Nationalparkgesellschaft sind zu je 50% dem Bund und dem Land Oberösterreich vorbehalten. Das Stammkapital beträgt 500.000,- Schilling und wird zu je 50% von den Gesellschaftern bar aufgebracht. Sitz der Gesellschaft ist in einer Nationalparkgemeinde.
(3) Auf die Nationalparkgesellschaft sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(4) Als Organe der Nationalparkgesellschaft werden die Generalversammlung und der Geschäftsführer eingerichtet. Die Generalversammlung besteht aus sechs Mitgliedern, die paritätisch vom Bund sowie vom Land Oberösterreich bestellt werden.
(5) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1.5.1997 aufnehmen. Die Funktion des Geschäftsführers ist von den Vertragsparteien im Einvernehmen rechtzeitig auszuschreiben.
(6) Als beratendes Organ der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium mit höchstens 15 Mitgliedern gemäß Art. VI vorgesehen.
Artikel V
Aufgaben der Nationalparkverwaltung
(1) Der Unternehmensgegenstand der Nationalparkgesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Vereinbarung sowie nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Aufgaben der Nationalparkgesellschaft sind insbesondere:
(2) Zur Umsetzung der im Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
(3) Die Nationalparkgesellschaft ist verpflichtet, Managementmaßnahmen auf Grundflächen gemäß Art. II im Rahmen des Vertragsnaturschutzes in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern oder Inhabern sonstiger Rechte, die mit diesen Grundflächen verbunden sind, durchzuführen. Die Durchführung der Managementmaßnahmen gemäß Abs. 1 erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der Anlage 2.
(4) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und dem Leiter der Nationalparkforstverwaltung innerhalb der Österreichischen Bundesforste, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltung betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Wird im geschäftsführenden Ausschuß kein Einvernehmen erzielt, ist die Generalversammlung zu befassen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(5) Die Nationalparkgesellschaft hat den Vertragsparteien auf Verlangen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Artikel VI Nationalparkkuratorium
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Vertragsparteien sowie der Nationalparkgesellschaft wird ein Nationalparkkuratorium durch die Generalversammlung eingerichtet; es besteht aus höchstens 15 Vertretern und hat folgende Aufgaben:
(2) Dem Nationalparkkuratorium gehören insbesondere Vertreter der Nationalparkgemeinden, der Nationalparkregion und der regionalen Naturschutz- und Alpinvereine an. Die näheren Regelungen über die Zusammensetzung des Nationalparkkuratoriums und die Einbeziehung weiterer regionaler Organisationen bleiben den Bestimmungen des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes vorbehalten.
(3) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums werden über Vorschlag der jeweils vertretenen Organisation bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Einberufung des Nationalparkkuratoriums zur konstituierenden Sitzung obliegt dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft.
(4) Das Nationalparkkuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die Generalversammlung bedarf.
(5) Für die Tätigkeit im Nationalparkkuratorium gebührt kein Entgelt.
Artikel VII
Finanzierung
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten je zur Hälfte zu tragen:
(2) Die Entschädigung für die Österreichischen Bundesforste gemäß Art. V Abs. 2 Z. 3 beträgt im ersten Jahr S 6,55 Mio., im zweiten Jahr S 8,73 Mio., im dritten Jahr S 10,91 Mio. und ab dem vierten Jahr S 13,1 Mio. Darin nicht enthalten sind Entschädigungen für die Nutzung von Gebäuden und den dazugehörigen Einrichtungen für Nationalparkzwecke. Diese werden in eigenen privatrechtlichen Verträgen geregelt. Die genannten Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres fällig. Für Managementleistungen gemäß Art. V Abs. 3 erhalten die Österreichischen Bundesforste ab 1.1.1998 jährlich einen Betrag von S 11 Mio., dem ein entsprechender Leistungsumfang im Sinn der Anlage 2 gegenüberstehen muß. Die genannten Beträge sind in dem im Abs. 1 Z. 3 angeführten Betrag für die Kosten des laufenden Betriebes der Nationalparkgesellschaft enthalten.
(3) Mit Aufnahme ihrer Tätigkeit wird der Nationalparkgesellschaft von jeder Vertragspartei als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb ein Betrag von jeweils S 3 Mio. zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplans.
(4) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(5) Die Nationalparkgesellschaft unterwirft sich im Gesellschaftsvertrag in finanzieller Hinsicht der Kontrolle durch den Rechnungshof sowie durch das Land Oberösterreich.
Artikel VIII Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit,
eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel IX Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird dem Land das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel X Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gemäß Art. V und VII einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.
Artikel XI
Übernahme bestehender Vereinbarungen
Im Falle der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform der Österreichischen Bundesforste trägt der Bund dafür Sorge, daß Vereinbarungen, die vor dem Zeitpunkt der Ausgliederung oder sonstigen Änderung der Rechtsform abgeschlossen wurden, an den Rechtsnachfolger der Österreichischen Bundesforste übertragen werden. Darüber hinaus erheben die Vertragsparteien keinen Einwand, daß solche Vereinbarungen von selten der bisherigen Vertragspartner der Österreichischen Bundesforste auf die Nationalparkgesellschaft übertragen werden.
Artikel XII Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Endigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XIII Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt und eine beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung hinterlegt. An diese Stelle sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Diese Vereinbarung wurde vom o.ö. Landtag am 5. Dezember 1996 genehmigt. Sie tritt gemäß Art. IX mit 10. Mai 1997 in Kraft.
Anlagen
NATIONALPARK OBERÖSTERREICHISCHE KALKALPEN
Übersichtskarte
2
Legende: Anfangsphase 16.400 ha 0 Erweiterungsflächen bis 21.500 ha
Katastralgemeinden:
1 Ramsau
2 Innerbreitenau
3 Reichraming
4 Lumplgraben
5 Laussa
6 Rosenau
7 Rading
8 St. Pankraz
Anlage 2
Aufgabenverteilung
Nationalparkgesellschaft:
Naturraum, Wildtier, Besucher Forschungsprojekte und planungsrelevante Untersuchungen
Betrieb und Betreuung: Labor, Meßeinrichtungen
Erfassung, Verarbeitung und Dokumentation von Basisdaten (GIS)
Allgemeine Verwaltung: Finanzen, Personal, EDV
Österreichische Bundesforste:
Mitwirkung bei der Erstellung der Managementpläne
Schalenwildregulierung, waldbauliche und phytosanitäre Maßnahmen,
Naturschutzmaßnahmen, Gebietsbetreuung
Grundverwaltung, Wirtschaftsplanung und Kontrolle, Personalfragen im eigenen Wirkungsbereich
Einsatz der übrigen vorhandenen Infrastruktur für alle Tätigkeiten: technischer Bereich, Personal, zentrale Stellen (Forsteinrichtungen, Rechtsabteilung, u.a.)
Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur auf dem Gebiet der Österreichischen Bundesforste
Gemeinschaftliche Aufgaben:
Besucherbetreuung
Erstellung der Arbeitsprogramme für Naturraum- und Wildtiermanagement
Behördenkontakte, Zusammenarbeit mit den Nationalparkgemeinden, Kontakte mit Grundnachbarn und Servitutsberechtigten * Öffentlichkeitsarbeit, Information, Bildung
Regionalprojekte und Infrastruktur
Schaffung und Erhaltung der notwendigen Infrastruktur außerhalb
des Gebietes der Österreichischen Bundesforste
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