Landesgesetz vom 26. Februar 1997 über den O.ö. Krankenanstaltenfonds (O.ö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz)
LGBL_OB_19970418_42Landesgesetz vom 26. Februar 1997 über den O.ö. Krankenanstaltenfonds (O.ö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1997 25. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 42
Landesgesetz
vom 26. Februar 1997 über den O.ö. Krankenanstaltenfonds
(O.ö. Krankenanstaltenfonds-Gesetz)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1 Errichtung des Fonds
(1) Zur Wahrnehmung der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 und der in diesem Landesgesetz umschriebenen Aufgaben im Bereich der Krankenanstaltenfinanzierung wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Der Fonds trägt die Bezeichnung "O.ö. Krankenanstaltenfonds".
(2) Die Aufgaben des Fonds beziehen sich auf folgende Krankenanstalten:
(1) Aufgaben des Fonds sind insbesondere:
(2) Finanzielle Zuwendungen werden nur geleistet
(3) Bei der Erlassung von Richtlinien nach Abs. 1 ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
(4) Der Fonds ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, durch eigene oder von ihm beauftragte Sachverständige in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Diagnosecodierung vorzunehmen. Das Recht auf Einsicht in Krankengeschichten in personenbezogener Form besteht nur insoweit, als dies der Zweck der im Einzelfall vorgenommenen Überprüfung unbedingt erfordert.
(5) Der Fonds hat die ihm zur Verfügung stehenden Daten jedenfalls dem Amt der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies zur Qualitätssicherung, zur wirtschaftlichen Prüfung der Krankenanstalten, für Planungszwecke, zu statistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem O.ö. KAG 1976 erforderlich ist.
§ 3 Mittel des Fonds
Mittel des Fonds sind:
(1) Organe des Fonds sind:
(2) Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Vorstandes vertreten.
(3) Der Fonds hat seinen Sitz in Linz.
(4) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der Landesregierung. Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse des Vorstandes und der Landeskommission sowie die Erstellung des Voranschlages und des Jahresabschlusses.
(5) Der Fonds hat dem Land den Aufwand für die Geschäftsstelle zu ersetzen.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern der Landesregierung.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode zu bestellen; sie bleiben bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes zu bestellen.
(3) Dem Vorstand kommt die Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des Fonds zu, soweit sie nicht nach § 7 der Landeskommission obliegen.
(4) Zu einem Beschluß des Vorstandes ist die Anwesenheit und die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(5) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, daß bestimmte Angelegenheiten von einzelnen Mitgliedern des Vorstandes besorgt werden können, soweit es sich nicht um grundsätzliche Entscheidungen oder um Geschäfte handelt, die von besonderer finanzieller oder wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 6 Landeskommission
(1) Der Landeskommission gehören an:
(2) Die Mitglieder nach Abs. 1 Z. 1 bis 8 werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestellt. Für jedes dieser Mitglieder ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ist die Bestellung von Mitgliedern erforderlich, hat die Landesregierung die Vorschlagsberechtigten schriftlich zur Nominierung aufzufordern.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind von der Landesregierung aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z. 1 zu bestellen.
(4) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit in der Landeskommission bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von Krankengeschichten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.
(6) Das Amt als Mitglied (Ersatzmitglied) endet, abgesehen vom Fall der Enthebung, durch Verzicht, Tod, Ablauf der Amtsdauer, rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe nach einem gesetzlich geregelten Disziplinarrecht oder die rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Verlust der öffentlichen Ämter zur Folge hat. Bis zur Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben die bisherigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt. Ihre neuerliche Bestellung ist zulässig.
(7) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann aus wichtigen Gründen, durch die eine ordnungsgemäße Ausübung des Amtes nicht gewährleistet erscheint, von der Landesregierung seines Amtes enthoben werden.
(8) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor dem Ablauf der Amtsdauer aus, ist für den Rest dieser Amtsdauer ein Mitglied (Ersatzmitglied) nachzubestellen.
§ 7 Aufgaben der Landeskommission
(1) Die Landeskommission hat folgende Aufgaben:
(2) Der Sanktionsmechanismus nach Abs. 1 Z. 1 umfaßt die Beschlußfassung über Maßnahmen gegen Krankenanstaltenträger insbesondere bei maßgeblichen Verstößen
(1) Zu einem Beschluß der Landeskommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
(2) Die Landeskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß
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