Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997 betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte)
LGBL_OB_19970404_38Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997 betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften (Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1997 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 38
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 24. Februar 1997 betreffend die bauliche Gestaltung und die Einrichtung von Gebäuden, Räumen und sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften
(Bau- und Einrichtungsverordnung für Kindergärten und Horte)
Auf Grund des § 14 des O.ö. Kindergarten- und Hortgesetzes, LGBl. Nr. 1/1973, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 112/1993 wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Allgemeine Anforderungen an die Kindergarten(Hort)liegenschaft § 1 Kindergarten(Hort)liegenschaft
(1) Zur Kindergarten(Hort)liegenschaft gehören:
(2) Bei der Wahl der Kindergarten(Hort)liegenschaft, bei der Errichtung des Kindergarten(Hort)gebäudes und bei der Einrichtung und Ausstattung der Kindergarten(Hort)räume sowie bei der Gestaltung des zugehörigen Spiel(Turn)platzes sind in erster Linie die Interessen der Kinder, insbesondere ihre körperliche und geistige Gesundheit und Entwicklung bestmöglich zu wahren und zu fördern. Des weiteren ist
(3) An den Spiel(Turn)platz sind folgende Anforderungen zu stellen:
(4) Die für die Integration behinderter Kinder notwendigen Vorkehrungen sind erforderlichenfalls zu treffen.
§ 2 Raumerfordernis für Kindergärten und Horte
(1) Das Raumerfordernis für Kindergärten umfaßt:
(2) Das Raumerfordernis für Horte umfaßt:
(3) In Kindergärten und Horten sind über die Erfordernisse nach Abs. 1 und 2 hinaus vorzusehen:
(1) Der Gruppenraum hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m2 und eine Raumhöhe von 3,00 m aufzuweisen.
(2) An die Gruppenräume eines Kindergartens sind folgende Anforderungen zu stellen:
(3) Die Gruppenräume eines Hortes sind so einzurichten, daß alle Kinder ungestört lernen können.
(4) Die Gruppenräume von Kindergärten und Horten sind so zu situieren, daß sie unter Berücksichtigung der Betriebszeiten günstig natürlich belichtet sind.
(5) Weiters ist in den Gruppenräumen ein dem Religionsbekenntnis, dem die Mehrheit der Kinder angehört, entsprechendes religiöses Symbol (z.B. Kreuz) anzubringen.
§ 4 Bewegungs(Ruhe)raum Gymnastikraum
(1) Der Bewegungs(Ruhe)raum eines Kindergartens hat eine Bodenfläche von mindestens 60 m2 aufzuweisen, jedoch mindestens 70 m2, wenn die Anzahl der über Mittag zu betreuenden Kinder dies auf Grund der notwendigen Ruheplätze erfordert und kein zweiter Bewegungs(Ruhe)raum vorgesehen ist. Die Raumhöhe hat 3,00 m zu betragen.
(2) Der Gymnastikraum eines Hortes hat eine Bodenfläche von etwa 70 m2 aufzuweisen. Die Raumhöhe hat 3,00 m zu betragen.
(3) Sie sind mit den dem Verwendungszweck entsprechenden Geräten, bei Verwendung als Ruheraum eines Kindergartens im Bedarfsfall auch mit gut luftbaren Unterbringungsmöglichkeiten für Liegebetten und Bettzeug auszustatten.
§ 5 Leiter(innen)zimmer - Personalraum
(1) Das Leiter(innen)zimmer hat etwa 15 m2 aufzuweisen und ist mit einem Telefon auszustatten.
(2) Die Größe des Personalraumes ist nach der Anzahl der Personen, für die er bestimmt ist, zu bemessen. Er ist
mit einem versperrbaren und luftbaren Schrankabteil für jede Person auszustatten.
(3) Für die vorübergehende Isolierung eines kranken Kindes aus dem Gruppenverband sind im Leiterinnenzimmer oder im Personalraum ein Ruhebett mit Kautschuk und Bettwäsche sowie ein Handwaschbecken vorzusehen.
§ 6 Küche
Die Größe, Einrichtung und Ausstattung der Küche sowie eines
allenfalls erforderlichen Vorratsraumes sind dem Betriebsumfang
anzupassen.
§ 7 Sanitäre Anlagen
(1) Je Gruppe eines Kindergartens sind zwei kleinkindgerechte WC-Sitze (Sitzhöhe ca. 37 cm) und zwei Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß (max. 40 Grad Wassertemperatur, Beckenrandhöhe ca. 65 cm) vorzusehen (keine Geschlechtertrennung).
(2) Je zwei angefangene Hortgruppen sind eine Klosettzelle für Mädchen sowie eine Klosettzelle samt Pißstand für Knaben jeweils mit einem Handwaschbecken mit Kalt- und Warmwasseranschluß vorzusehen (Geschlechtertrennung).
(3) Bei der Gestaltung der Sanitäranlagen in Kindergärten und Horten ist folgendes zu beachten:
(1) Die Garderoben sind mit gut luftbaren Einrichtungen zur Ablage der Überbekleidung einschließlich der Schuhe und Kopfbedeckungen auszustatten.
(2) In Garderoben von Kindergärten ist überdies vorzusehen:
§ 9
Abstellräume – Putzräume
Die Größe der Gruppenabstellräume bzw. -flächen beträgt etwa 4 m2 je Gruppe. Das Raumausmaß der allgemeinen Abstellräume hat dem Bedarf zu entsprechen. Putzräume sowie Abstellräume für Reinigungsmittel sind mit einer Heißwasserentnahmestelle und einem Ausgußbecken auszustatten und müssen versperrbar sowie belüftbar sein.
II. ABSCHNITT
Ausstattung und Ausführung
§ 10
Gänge und Stiegen; Fluchtwege
(1) Gänge und Stiegen sind wie folgt auszuführen:
(2) Die Länge des Fluchtweges von jedem Ort im Kindergarten (Hort) bis zum nächsten Ausgang bzw. zur Hauptstiege darf max. 30 m nicht überschreiten.
§ 11 Fußböden
Die Fußböden müssen im Bereich der Hauptstiegen und Sanitäranlagen
rutschhemmend sein.
§ 12 Verglasungen
Aus Sicherheitsglas herzustellen bzw. unfallsicher abzuschirmen
sind:
(1) Die natürliche Belichtungsfläche eines Gruppenraumes hat zu betragen:
(2) In den Aufenthaltsräumen ist eine ausreichende Frischluftzufuhr vorwiegend über öffenbare Fenster zu gewährleisten.
(3) An den sonnenbestrahlten Seiten sind die Fenster erforderlichenfalls mit Sonnenschutzeinrichtungen zu versehen.
(4) Die Beleuchtungskörper in den Bewegungs(Ruhe)räumen und Gymnastikräumen sind ballwurfsicher auszuführen.
(5) Der Reflexionsgrad der Decken in den Gruppenräumen soll etwa 60 bis 70% betragen.
(6) Durch geeignete Maßnahmen ist in den Aufenthaltszonen im Kindergarten(Hort)gebäude eine für Kinder verträgliche Raumakustik zu gewährleisten.
§ 15 Heizung
(1) Durch richtige Dimensionierung der Heizungsanlage ist zu gewährleisten:
(2) Scharfkantige Heizkörper sind abzusichern.
§ 16 Elektrische Anlagen
(1) Alle für Kinder erreichbaren Steckdosen haben einen integrierten Kinderschutz aufzuweisen.
(2) Elektrogeräte, von denen eine Sicherheitsgefährdung für die Kinder ausgehen könnte (Elektroherde, Kochplatten, Geräte zur Warmwasseraufbereitung, etc.), sind so aufzustellen, daß keine Verletzungsgefahr für Kinder besteht.
§ 17 Nebeneinrichtungen
(1) Im Eingangsbereich des Kindergartens (Hortes,) sind anzubringen:
(2) An die Eingangssituation sind folgende Anforderungen zu stellen:
(3) Das Kindergarten(Hort)gebäude ist außen an sichtbarer Stelle als Kindergarten (Hort) zu bezeichnen.
III. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 18
Ausnahmen und Erleichterungen
(1) Die nach § 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen, insbesondere bei der Errichtung von Kindergärten und Horten in bestehenden Bauten, Ausnahmen und Erleichterungen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes zugrundeliegen, wenn ein den Grundsätzen der Sicherheit, Hygiene und Pädagogik entsprechender Betrieb gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Behörde die zur Wahrung dieser Grundsätze notwendigen technischen und personellen Vorkehrungen vorzuschreiben bzw. die Verwendungsbewilligung nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zeitlich zu befristen.
(2) Bei einer unvermeidlichen Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 3 Abs. 1 bis zu einem Mindestausmaß von 40 m2 ist von der Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kindergarten(Hort)bau- und -einrichtungsverordnung, LGBl. Nr. 9/1974, außer Kraft.
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