Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert wird (Oö. Vergabegesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970402_34Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert wird (Oö. Vergabegesetz-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1997 20. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 34
Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge geändert wird
(Oö. Vergabegesetz-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel l
Das Landesgesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge (O.ö. Vergabegesetz), LGBl. Nr. 59/1994, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Landesgesetz ist - unbeschadet der Bestimmungen des III. Hauptstückes des 3. Teiles - anzuwenden auf Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge, wenn der geschätzte Auftragswert (ohne Umsatzsteuer)
„(3) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden als „Kommission" bezeichnet) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften."
(5) Das Land als Auftraggeber hat bei der Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die im Abs. 1 genannten Schwellenwerte nicht erreicht, die ÖNORM A2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 anzuwenden. Dies gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Anlage II Teil B und Aufträgen, die zum Zweck der Durchführung einer der im § 44 Abs. 1 beschriebenen Tätigkeiten vergeben werden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM A2050 erlassen. Diese ergänzenden Bestimmungen müssen im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter stehen und können insbesondere Regelungen über
„(1) Bekanntmachungen im Sinne dieses Landesgesetzes sind binnen kürzester Frist und in geeignetster Weise dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln. Der Tag der Absendung muß nachweisbar sein. Im Fall eines beschleunigten Verfahrens (§ 6 Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 43b Abs. 2 und § 53) hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm, Telefax oder auf jede andere technisch mögliche schnellstmögliche Weise zu erfolgen. Der Umfang der Bekanntmachung darf maximal 650 Worte betragen: Die Auftraggeber haben zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV), ABl.Nr. S 169 vom 3. September 1996, zu verwenden. Nähere Vorschriften über die Bekanntmachungen, insbesondere über die Verwendung von Formularen und Mustern, sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen."
„(3) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
„(3) Im nicht offenen Verfahren ist die Zahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer entsprechend dem geschätzten Auftragswert so zu wählen, daß ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Der Auftraggeber kann die Zahl der einzuladenden Unternehmer mit 20 begrenzen."
(1) Die nach der öffentlichen Erkundung des Bewerberkreises zum weiteren Verfahren zugelassenen Bewerber sind vom Auftraggeber gleichzeitig schriftlich aufzufordern, ihre Angebote einzureichen. Dieser Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest zu enthalten:
(2) Bewerber, die nicht zur Abgabe von Angeboten eingeladen werden, sind hievon unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen nach Abschluß des Auswahlverfahrens, schriftlich zu verständigen."
„(5) In der Ausschreibung sind die als erforderlich erachteten Nachweise sowie die Kriterien für die Wahl des Angebotes für den Zuschlag einschließlich aller Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote in Betracht gezogen werden, anzugeben. Die Zuschlagskriterien sind, soweit dies möglich ist, in der Reihenfolge der ihnen vom Auftraggeber zuerkannten Bedeutung anzuführen."
„(7) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Sie sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Von Bietergemeinschaften ist die Erklärung zu verlangen, daß sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben."
„(2) Technische Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen festzulegen.
(3) Abweichungen vom Grundsatz des Abs. 2 sind zulässig, wenn
(4) Die Gründe für ein Abgehen vom Grundsatz des Abs. 2 sind, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben und jedenfalls in den internen Unterlagen festzuhalten. Auf Anfrage sind diese Informationen an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben.
(5) Mangels europäischer Spezifikationen
„(3) Die Bieter sowie Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden oder die dies schriftlich beantragen, sind vom Widerruf unter Angabe der Gründe direkt zu verständigen."
„(3) Während der Zeit, in der gemäß § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 3a der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wird der Lauf der Zuschlagsfrist gehemmt." 35. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter dürfen Ausarbeitungen des anderen Teiles sowie von diesem zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dgl. nur auf Grund einer ausdrücklichen Vereinbarung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben. Beide Teile mit Ausnahme des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde, können diese Gegenstände zurückfordern, wenn sie sich dies ausdrücklich vorbehalten haben und keine Vergütung geleistet wurde. Dies gilt auch für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird."
„(8) Alternativangebote dürfen nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf europäische Spezifikationen oder einzelstaatliche technische Spezifikationen gemäß § 17 Abs. 5 Z. 1 und 2 festgelegt wurden.
(9) Ein Alternativangebot dart nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil es; wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Lieferauftrages oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines Dienstleistungsauftrages führen würde."
„(13) Unbeschadet des § 14 Abs. 7 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften, der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder eine juristische Person sein müßten.
(14) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen wurden, sind hievon unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor der Zuschlagserteilung, unter Angabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben."
(1) Scheint der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, ist vor dem Ausschluß des Angebotes innerhalb einer zumutbaren Frist Aufklärung über dessen Einzelposten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen ist eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen, deren Ergebnis bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen ist.
(2) Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters sind bei der vertieften Angebotsprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die vertiefte Angebotsprüfung die entsprechenden Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen, - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1: Jänner 1993 für bindend zu erklären."
„(1) Ein Bewerber oder Bieter gilt als zur Ausführung eines Auftrages geeignet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
(9) Unternehmer, die mangels Zuverlässigkeit gemäß Abs. 3 vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, sind hievon unter Angabe des Grundes unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor der Zuschlagserteilung, schriftlich zu verständigen."
„(1) Von den Angeboten, die nach der Prüfung gemäß § 28 und § 28a übrig bleiben, ist - unbeschadet geltender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen - der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen (Bestbieterprinzip)."
„(9) Die Vergabe eines Auftrages ist binnen 48 Tagen nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bekanntzumachen: Die Bekanntmachung braucht keine Angaben zu enthalten, deren Veröffentlichung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmern oder legitime geschäftliche Interessen von Unternehmern beeinträchtigen würde. Wurden Dienstleistungen gemäß Anlage II Teil B vergeben, kann der Auftraggeber in der Bekanntmachung erklären, ob er mit einer Veröffentlichung einverstanden ist."
„(2) Bei regelmäßigen Aufträgen oder Daueraufträgen ist die Berechnungsweise für den geschätzten Auftragswert
„(1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich bekanntmacht, vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren kein im Sinne dieses Landesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden."
„(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre; wenn
„(1) Wird ein Bauauftrag gemäß Abs. 2, der einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, von einem Auftraggeber, der nicht unter § 2 Abs. 1 fällt, vergeben, aber von Auftraggebern im Sinne des § 2 Abs. 1 zu mehr als 50% direkt subventioniert, hat der Subventionsgeber den Subventionsnehmer vertraglich zu verpflichten, bei der Vergabe des Bauauftrages und der in Verbindung mit diesem Bauauftrag stehenden Dienstleistungsaufträge die Bestimmungen dieses Landesgesetzes einzuhalten."
(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, die Dienstleistungen gemäß Anlage II Teil A zum Gegenstand haben, ist dieses Landesgesetz im vollen Umfang anzuwenden.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, die Dienstleistungen gemäß Anlage II Teil B zum Gegenstand haben, sind nur der 1. und 4. Teil sowie die §§ 17, 31 Abs. 9 und 43c anzuwenden.
(3) Sind Gegenstand dieses Auftrages sowohl
Dienstleistungen gemäß Teil A als auch gemäß Teil B der Anlage II, bestimmt sich der Umfang der Anwendung dieses Landesgesetzes danach, welche Dienstleistungen wertmäßig überwiegen.
§ 43b
Vorinformation, beschleunigtes Verfahren
(1) Die Auftraggeber haben sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung (§ 7) über den voraussichtlichen Gesamtwert der Aufträge für Dienstleistungen in jeder Kategorie der Anlage II Teil A, die sie in den folgenden zwölf Monaten zur Vergabe bringen wollen, zu veröffentlichen, sofern deren geschätzter Auftragswert mindestens 750.000 ECU beträgt.
(2) Wenn eine Bekanntmachung im Sinne des Abs. 1 erfolgt ist, kann die Angebotsfrist (§ 6 Abs. 1 Z. 2) im offenen Verfahren auf 36 Tage, im nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden.
§ 43c
Schwellenwert
(1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen sind als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(2) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der Wert der Lose auf den Schwellenwert oder einen höheren Betrag, so unterliegen alle Lose diesem Landesgesetz. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80.000 ECU beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser Lose 20% des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder
(5) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(6) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Landesgesetzes zu umgehen.
(7) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Landesgesetzes zu entziehen.
§ 43d
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren unter der Voraussetzung, daß der Auftraggeber die Vergabe öffentlich Bekanntmacht, vergeben werden, wenn
(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren vergeben werden, ohne daß die beabsichtigte Vergabe öffentlich bekanntzumachen wäre, wenn
(1) Die folgenden Absätze finden auf Wettbewerbe Anwendung, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 ECU beträgt oder bei denen die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer mindestens 200.000 ECU beträgt.
(2) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes ist öffentlich bekanntzumachen (§ 7).
(3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(4) Zur Teilnahme am Wettbewerb sind Angehörige aller EWR-Vertragsparteien zuzulassen. Die Zulassung darf nicht verweigert werden, weil die Teilnehmer nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
(5) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(6) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation vertilgen.
(7) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 2 genannt sind, zu treffen.''
„(1) Dieses Hauptstück gilt für die Vergabe von Leistungen durch Auftraggeber, die die nachstehend angeführten Tätigkeiten besorgen:
„(3) Dieses Hauptstück gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Umsatzsteuer mindestens beträgt:
(4) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes sind auf Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1, soweit sie eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben - unbeschadet des 1., 4. und 5. Teiles -, nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Hauptstück ausdrücklich vorgesehen ist."
„(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf Anfrage mitzuteilen:
(1) Auf die Vergabe von Aufträgen, die Dienstleistungen gemäß Anlage II Teil A zum Gegenstand haben, ist dieses Hauptstück im vollen Umfang anzuwenden.
(2) Auf die Vergabe von Aufträgen, die Dienstleistungen gemäß Anlage II Teil B zum Gegenstand haben, sind - unbeschadet § 44 Abs. 4 - von den Bestimmungen dieses Hauptstückes lediglich § 48 und § 55 Abs. 5 anzuwenden.
(3) Sind Gegenstand eines Auftrages sowohl Dienstleistungen gemäß Teil A als auch gemäß Teil B der Anlage II, bestimmt sich der Umfang der Anwendung dieses Hauptstückes danach, welche Dienstleistungen wertmäßig überwiegen."
„(1) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes
(2) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfaßt, erfolgt auf der Grundlage des Gesamtwertes der Dienstleistungen und Lieferungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile. Diese Berechnung umfaßt den Wert der Arbeiten für das Verlegen und Anbringen."
„(5) Insbesondere bei Aufteilung einer Lieferung, eines Bauwerks oder einer Dienstleistung in mehrere Lose muß der Wert jedes Loses für die Ermittlung des geschätzten Auftragswertes berücksichtigt werden. Wenn der zusammengerechnete Wert der Lose dem Schwellenwert entspricht oder diesen übersteigt, gilt dieses Hauptstück für alle Lose. Dies gilt nicht für Lose von Bauaufträgen, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter 1,000.000 ECU liegt, sofern der kumulierte Wert dieser Lose 20% des Wertes der Gesamtheit der Lose nicht übersteigt."
(1) Die Auftraggeber haben am Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung (§ 7) über die in den nächsten zwölf Monaten geplanten Aufträge zu veröffentlichen, die folgende Angaben enthält:
(2) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, muß die regelmäßige Bekanntmachung keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren."
„(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen gilt § 17, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(2) Das Fehlen von Bestimmungen in europäischen Spezifikationen zur Feststellung der Übereinstimmung mit ihnen berechtigt abweichend von § 17 Abs. 3 Z. 1 nicht zum Abgehen vom Grundsatz des § 17 Abs. 2.
(3) Zusätzlich zu den im § 17 Abs. 3 genannten Gründen kann vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 abgewichen werden, wenn die betreffende europäische Spezifikation für die geplante spezielle Anwendung ungeeignet ist oder den seit ihrer Verabschiedung eingetretenen technischen Entwicklungen nicht Rechnung trägt. Die Auftraggeber, die diese Abweichungsmöglichkeit in Anspruch nehmen, haben der zuständigen Normungsstelle oder jeder anderen zur Revision befugten Stelle mitzuteilen, aus welchen Gründen sie die europäische Spezifikation für ungeeignet halten und deren Revision zu beantragen.
(4) Abweichend vom § 17 Abs. 4 besteht keine Verpflichtung für die Auftraggeber, die Gründe für Abweichungen vom Grundsatz des § 17 Abs: 2 der Kommission oder andren EWR-Vertragsparteien mitzuteilen. Statt dessen ist, wenn der Aufruf zum Wettbewerb in Form einer Bekanntmachung (§ 51 Abs. 1) erfolgt, darin anzugeben, daß die Möglichkeit der Abweichung vom § 17 Abs. 2 in Anspruch genommen wird.
(5) Anstelle des § 17 Abs. 5 gilt, daß mangels Europäischer Spezifikationen die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit durch Bezugnahme auf andere innerhalb des Geltungsbereiches des EWR-Abkommens gebräuchliche Normen festgelegt werden sollen."
„(4a) Für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gilt § 28 Abs. 13."
„(1) Unbeschadet bestehender Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist das für die Auftragsvergabe maßgebende Kriterium
„(5) Die Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe des betreffenden Auftrages die Ergebnisse des Vergabeverfahrens durch eine Bekanntmachung (§ 7) mitzuteilen."
„(6) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt wurde oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen."
„§ 56
Drittländer, Bestimmungen über Software
(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50% des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt.
(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den im § 55 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die im Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3% voneinander abweichen.
(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschriften den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde."
„(1) Ein Nachprüfungsantrag ist vor erfolgter Zuschlagserteilung nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt hat. Der Nachprüfungsantrag ist binnen weiterer zwei Wochen nach Ende dieser Frist einzubringen.
(1a) Die Zuschlagserteilung in der Zeit zwischen der Unterrichtung des Auftraggebers und dem Ende der Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages ist unzulässig. Falls jedoch der betreffende Unternehmer dem Auftraggeber nachweislich mitgeteilt hat, daß er die behauptete Rechtswidrigkeit als beseitigt ansieht, darf der Zuschlag ab dem Zeitpunkt der Mitteilung erteilt werden."
„(2) Nach erfolgter Zuschlagserteilung ist der Antrag spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Zuschlagserteilung zu stellen."
„(3a) Wird im Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Aussetzung der Zuschlagserteilung begehrt, ist die Erteilung des Zuschlages bis zur Entscheidung über den Antrag unzulässig."
„(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche sie getroffen wird, anzugeben. Sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind, ist die einstweilige Verfügung unverzüglich; auch von Amts wegen, aufzuheben. Die einstweilige Verfügung tritt jedenfalls mit der Entscheidung über den Aufhebungsantrag außer Kraft."
(1) Auftraggeber, die Tätigkeiten nach § 44 Abs. 1 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und -praktiken, auf die das III. Hauptstück des dritten Teiles anzuwenden ist, regelmäßig von einem im Sinne des Akkreditierungsgesetztes, BGBl. Nr. 468/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996, akkreditierten Attestor nach dem in den Punkten 1, 2, 6, 7 und 8 der ÖNORM-EN 45.503 „Bescheinigungsnorm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor" vom 1. April 1996 geregelten Verfahren untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zu dem gegebenen Zeitpunkt mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften dieses Landesgesetzes übereinstimmen.
(2) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in ihren Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und - praktiken am ... mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften des Landes Oberösterreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen."
§ 62b Außerstaatliche Schlichtung
(1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einen bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des III. Hauptstückes des dritten Teiles dieses Landesgesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl.Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, in Anspruch nehmen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens und alle weiteren Schriftsätze im Zuge des Schlichtungsverfahrens sind an die Landesregierung zu richten, die für die Weiterleitung an die Kommission im Wege der zuständigen Bundesdienststellen zu sorgen hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung in Umsetzung der Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG nähere Vorschriften über das Schlichtungsverfahren erlassen."
„(2) Kein Anspruch besteht, wenn in einer Feststellung gemäß § 61 Abs. 4 ausgesprochen wurde, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch ohne die festgestellte Rechtsverletzung keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung gehabt hätte."
Kategorie TitelDPC-Referenz-Nr. CPV-Referenz-Nr.
1 Instandhaltung und Reparatur6112,6122,
50200000-7,50404000-9
633,88652700000-6
ex 28000000-2
ex 29000000-9
72500000-0
ex 31000000-6
ex 33000000-0
ex 34000000-7
ex 35000000-4
2 Landverkehr (1) einschl. Geldtransport und Kurierdienste, ohne
Postverkehr712 (außer 60212000-7, 60213000-4
71235), 7512,60214000-1,
60220000-6
8730460230000- 9,60240000-2
(außer 60242100-7)
64121000-0, 74601400-6
3 Fracht- und Personenbeförderungim Flugverkehr, ohne Postverkehr
73 (außer62000000-2
7321)(außer 62102100-8)
4 Postbeförderungim Landverkehr(1)sowie Luftpostbeförderung
71235,732160242100-7
62102100-8
62202000-8
5 Fernmeldewesen (2)75264201000-5
64202000-2
6 Finanzielle Dienstleistungenex 81
7 Datenverarbeitung und verbundeneTätigkeiten 8472000000-5
8 Forschung und Entwicklung (4)85 73000000-2
9 Buchführung, -haltung und -Prüfung86274121000-3
74122000-0
10 Markt- und Meinungsforschung86474130000-9
11 Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten (5) 865,866
74140000-2
74150000-5
12 Architektur, technische Beratung undPlanung; integrierte
technische Leistungen; Stadt- und Landschaftsplanung; zugehörige
wissenschaftliche und technische Beratung;
technische Versuche und Analysen86774200000-1
74300000-2
13 Werbung87174400000-3
14 Gebäudereinigung und Hausverwaltung87470300000-4
82201 bis74700000-6
82206
15 Verlegen und Drucken gegen Vergütungoder auf vertraglicher
Grundlage 8844222210000-5
22223000-9
22230000-1
22241000-1
22250000-7
22300000-3
16 Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche
Dienstleistungen9490000000-7
(1) Ohne Eisenbahnverkehr der Kategorie 18.
(2) Ohne Fernsprechdienstleistungen, Telex, beweglichen Telefondienst, Funkrufdienst und Satellitenkommunikation.
(3) Ohne Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken.
(4) Ohne Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber vergütet wird.
(5) Ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
Teil B
Dienstleistungen im Sinne von § 43a Abs. 2 und § 45a Abs. 2 Artikel
II
KategorieTitelCPC-Referenz-Nr.CPV-Referenz-Nr.
17 Gaststätten und Beherbergungsgewerbe6455000000-0
18 Eisenbahnen71160100000-9,60211000-0
19 Schiffahrt7261000000-5
20 Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7463000000-9
21 Rechtsberatung86174110000-3
22 Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung87274500000-4
23 Auskunfts- und Schutzdienste(ohne Geldtransport)
873(außer 87304)74600000-5
(außer 74601400-6)
24 Unterrichtswesen und Berufsausbildung9280000000-4
25 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9385000000-9
26 Erholung, Kultur und Sport9692000000-1
27 Sonstige Dienstleistungen
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren, und
anhängige Nachprüfungsverfahren sind – unbeschadet Abs. 3 - nach - der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
(3) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Nachprüfungsverfahren, die die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Auftragsvergaben nach dem III. Hauptstück des dritten Teiles zum Gegenstand haben, ist der vierte Teil des O.ö. Vergabegesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 59/1994 anzuwenden.
Programmgesteuerter Zugriff
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