Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird (Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1997)
LGBL_OB_19970327_28Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz 1976 geändert wird (Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1997 17. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 28
Landesgesetz vom 23. Jänner 1997, mit dem das Oö. Schulzeitgesetz
1976 geändert wird
(Oö. Schulzeitgesetz-Novelle 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Schulzeitgesetz 1976, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 45/1995, wird wie folgt geändert:
„(5) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß kann aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens höchstens vier Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann der Landesschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens zwei weitere Tage durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig."
„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die unumgänglich notwendige Zeit, und zwar bis zu drei Tage durch Verordnung des Bezirksschulrates, darüber hinaus durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden.
(8) Der Landesschulrat kann durch Verordnung anordnen, daß die nach Abs. 7 als schulfrei erklärten Tage eingebracht werden. Die Einbringung hat durch Verringerung der in den Abs. 2, 4, 5 und 9 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen die im Abs. 4 lit. a angeführten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - oder durch eine Verkürzung der Hauptferien zu erfolgen; die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Entfallen durch Schulfreierklärung nach Abs. 7 mehr als sechs Schultage, hat der Landesschulrat jedenfalls die Einbringung der über sechs hinausgehenden, als schulfrei erklärten Schultage durch Verordnung anzuordnen.
(9) Der Samstag kann durch Verordnung des Landesschulrates schulfrei erklärt werden. Die Schulfreierklärung kann für den Bereich des Landes, für einzelne Schulen, einzelne Schulstufen oder einzelne Klassen erfolgen. Vor Erlassung der Verordnung sind die jeweils betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer sowie der jeweilige gesetzliche Schulerhalter zu hören."
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