Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19970327_26Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1997 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 26
Raumordnungsprogramm
der Oö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Gmunden als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 sowie des § 24 Abs. 1 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 78/1996 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 93/1995 und 93/1996 wird verordnet:
§ 1 (1) Der Raum der Planungsregion Gmunden wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht.
(2) Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung des Grundstückes Nr. 81/35, KG. Haiden, Stadtgemeinde Bad Ischl, mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 4.550 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 23 Abs. 3 O.ö. ROG 1994) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden (§ 24 Abs. 1 Z. 2 O.ö. ROG 1994), zulässig ist.
(3) Die Widmung des Grundstückes Nr. 81/35, KG. Haiden, ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 24 Abs. 2 O.ö. ROG 1994) von 1.800 m² zulässig.
§ 2 Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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