Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Wiederverlautbarung des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes
LGBL_OB_19970327_24Kundmachung der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Wiederverlautbarung des Gemeinde-WasserversorgungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1997 15. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 24 Kundmachung
der o.ö. Landesregierung vom 3. Februar 1997 über die Wiederverlautbarung des Gemeinde-Wasserversorgungsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 38/1956, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(2) Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen wurden:
(1) Die Begriffe „Gesetz" und „Gesetzes" im § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 werden
jeweils durch die Begriffe „Landesgesetz" und „Landesgesetzes" ersetzt.
(2) Die Abkürzung „bezw." im § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 wird jeweils durch die Abkürzung „bzw." ersetzt.
(3) Im § 4 Abs. 3 lit. d wird das Wort „Belang" durch das Wort „Bedeutung" ersetzt.
(4) Im § 6 wird das Wort „Arreststrafe" durch das Wort „Haftstrafe" ersetzt.
(5) Im § 5 wird die Wortgruppe „der Verpflichtung des § 2 Abs. 4 genügt" durch die Wortgruppe „die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt" ersetzt.
(6) Im § 2 Abs. 3 wird das Wort „insoweit" durch das Wort „soweit" ersetzt.
(7) In folgenden Bestimmungen entfällt das Dativ „-e":
(8) Im § 6 wird die Wortgruppe „dreitausend Schilling" durch den Ausdruck „S 3.000,-" ersetzt.
Artikel IV
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehenden Bezeichnungen
wie folgt geändert und bezugnehmend darauf innerhalb des Textes
entsprechend richtiggestellt.
alt neu § 4 (3) lit. a bis e § 4 (3) Z. 1 bis 5
Artikel V
Das wiederverlautbarte Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz ist mit dem Kurztitel „O.ö. Wasserversorgungsgesetz" zu zitieren.
Anlage
O.ö: Wasserversorgungsgesetz
§ 1
(1) Im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage, im folgenden kurz öffentliche Wasserversorgungsanlage genannt, besteht nach Maßgabe dieses Landesgesetzes für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, im folgenden kurz Objekte genannt, Anschlußzwang.
(2) Eine Wasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn die Gebühren und Entgelte für die Benützung den Aufwand für die Erhaltung der Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten das doppelte Jahreserfordernis (§ 15 Abs. 3 Z. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) nicht übersteigt. Eine Wasserversorgungsanlage ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb ihres Versorgungsbereiches und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit allgemein offen steht.
(3) Zum Versorgungsbereich zählt jede Liegenschaft,
(4) Als gemeindeeigen im Sinn dieses Landesgesetzes gilt eine Wasserversorgungsanlage, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient, auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht.
§ 2
(1) Der Anschlußzwang hat die Wirkung, daß der Bedarf an Trinkwasser in den Objekten und an Trink- und Nutzwasser innerhalb von Gebäuden ausschließlich aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage gedeckt werden muß.
(2) Soweit nicht der Eigentümer eines dem Anschlußzwang unterliegenden Objektes und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer die zum Anschluß erforderlichen Einrichtungen innerhalb seines Objektes herzustellen und die Kosten für den Anschluß an die Versorgungsleitung zu tragen, und zwar unabhängig. davon, ob er auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder privatrechtlicher Vereinbarungen die Lasten dieser Verpflichtung auf Dritte überwälzen kann. Weiters hat der Eigentümer die Kosten der Instandhaltung der Anschlußleitung innerhalb seines Objektes zu tragen, soweit nicht der Eigentümer und die Gemeinde privatrechtlich etwas anderes vereinbaren.
(3) In den dem Anschlußzwang unterliegenden Objekten sind bestehende eigene Wasserversorgungsanlagen
aufzulassen, wenn und soweit die Weiterbenutzung die Gesundheit gefährden könnte.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 3 hat der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage einen Zustand herzustellen, der eine Gefährdung öffentlicher Interessen ausschließt.
(5) Soweit Anschlußzwang besteht, ist der Gemeinde die beabsichtigte Errichtung einer neuen Wasserversorgungsanlage anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Errichtung binnen acht Wochen ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anlage den Bestand der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen könnte.
§ 3
(1) Anschlußzwang besteht nicht gegenüber Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen.
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang zu gewähren, wenn
(3) Die Gemeinde hat überdies für Gebäude mit eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme vom Anschlußzwang hinsichtlich des Bedarfs an Nutzwasser zu gewähren, wenn
(1) Unbeschadet ihres freien Beschlußrechtes in Angelegenheiten der Ausschreibung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen können die Gemeinden im Rahmen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und über die Bedingungen des Wasserbezuges durch Verordnung erlassen (Wasserleitungsordnung).
(2) Technische und hygienische Vorschriften der Wasserleitungsordnung sind nach gesicherten Erfahrungen der technischen Wissenschaften bzw. der Hygiene zu fassen. Vorschreibungen hinsichtlich der Wahl von Baumaterial oder der Art der Ausführung von Arbeiten dürfen den zur Tragung der Kosten Verpflichteten nicht über Gebühr und Notwendigkeit belasten.
(3) In der Wasserleitungsordnung kann ferner
(4) Die Wasserleitungsordnung ist im Einvernehmen mit der Landesregierung zu erlassen (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
§ 5
Die Gemeinde hat im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs. 4 erfüllt.
§ 6
Wer diesem Landesgesetz oder einer in seiner Durchführung ergangenen Vorschrift zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafe bis zu S 3.000,- oder mit Haftstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 7
(1) Die Vollziehung dieses Landesgesetzes steht - unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4 - dem Bund zu (Art. 10 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). In Strafangelegenheiten (§ 6) ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
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