Landesgesetz vom 5. Dezember 1996, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz sowie das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werden
LGBL_OB_19970228_15Landesgesetz vom 5. Dezember 1996, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz sowie das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.02.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1997 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 15 Landesgesetz
vom 5. Dezember 1996, mit dem das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz sowie das O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 geändert werden
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 47/1961, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1992, wird wie folgt geändert:
"(8) Neben den im Abs. 7 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
(9) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
(10) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen."
"(7) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere Zusatztherapien, sind der Landesregierung unter Anschluß der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Änderungen binnen drei Monaten, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, zu untersagen, wenn
"(8) Sofern die räumlichen Anderungen von Kuranstalten und Kureinrichtungen die Heilbehandlung maßgeblich beeinflussen, bedürfen sie der Bewilligung der Landesregierung. Für die Erteilung der Bewilligung gelten die gleichen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten; die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß."
"§ 13 Kuranstaltsordnung
(1) Der Rechtsträger einer Kuranstalt oder Kureinrichtung (§ 1 Abs. 7) hat deren inneren Betrieb durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
(2) Die Kuranstaltsordnung hat insbesondere Vorschriften über folgende Bereiche zu enthalten:
(3) Die Kuranstaltsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Kuranstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder dem Betriebsbewilligungsbescheid widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt oder Kureinrichtung so aufzulegen, daß sie für jedermann zugänglich ist."
„(3) Die zum Versand gelangenden Behältnisse und Abpackungen der Produkte von Heilvorkommen sind, sofern nicht lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden sind, mit Etiketten zu versehen, die den Namen und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine kurze Darstellung der letzten Analyse mit Angabe des Datums und der untersuchenden Stelle, der anerkannten Indikationen und bei Wässern von Heilquellen die Angabe über einen allenfalls erfolgten Zusatz von Kohlensäure zu enthalten haben."
"(1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt (§ 8 Abs. 1), so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhörung der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung ist weiters zu bestimmen, in welcher der Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebes liegt."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes gemäß § 24 Abs. 1 erlassenen Kurordnungen gelten, soweit darin der Kurbezirk und für Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise als Kurort anerkannt wurde, der Schwerpunkt des Kurbetriebs festgelegt ist, als Verordnungen im Sinn des § 19 Abs. 1.
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