Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Umlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) und der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße Nr. 1285) im Gebiet der Marktgemeinde Frankenmarkt
LGBL_OB_19970131_5Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Umlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) und der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße Nr. 1285) im Gebiet der Marktgemeinde FrankenmarktGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/1997 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 5
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Umlegung der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283) und der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße Nr. 1285) im Gebiet der Marktgemeinde Frankenmarkt
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z. 2 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 62/1992 und LGBl. Nr. 111/1993 wird verordnet:
§1
(1) Der bei km 7,993 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Norden abzweigende, in gerader Linienführung weiterführende, dabei von km 8,166 (neu) bis km 8,186 (neu) die Bahnlinie Wien-Linz-Salzburg unterführende und bei km 8,248 (neu) wieder in die bestehende Trasse einbindende, neu herzustellende Abschnitt der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht.
(2) Die zwischen km 7,993 (alt) und km 8,190 (alt) und zwischen km 8,217 (alt) und km 8,341 (alt) gelegenen bisherigen Abschnitte der Weißenkirchener Straße werden als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§2
(1) Folgender neu herzustellender Abschnitt der Hauchhorner Straße (Bezirksstraße Nr. 1285 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) wird dem Gemeingebrauch gewidmet und als Bezirksstraße eingereiht: Der neu herzustellende Abschnitt zweigt bei km 1,097 (alt=neu) von der bestehenden Trasse nach Westen ab, führt anschließend von km 1,164 (neu) bis km 1,176 (neu) über die Freudenthaler Ache, verläuft sodann Richtung Westen entlang der Vöckla weiter und bindet bei km 1,501 (neu) in die Trasse der Weißenkirchener Straße (Bezirksstraße Nr. 1283 laut Verzeichnis der Landes- und Bezirksstraßen Oberösterreichs) bei deren km 8,388 (neu) ein.
(2) Der zwischen km 1,097 (alt) und km 1,481 (alt) gelegene bisherige Abschnitt der Hauchhorner Straße wird als Bezirksstraße aufgelassen. Die Auflassung wird mit der Verkehrsübergabe des neuen Straßenabschnittes (Abs. 1) wirksam.
§3
Die genaue Lage der alten und neuen Trasse der Weißenkirchener Straße und der Hauchhorner Straße ist aus dem Verordnungsplan im Maßstab 1:1.000 zu ersehen, der beim Amt der o.ö. Landesregierung und beim Marktgemeindeamt Frankenmarkt aufliegt.
§4 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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