Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen
LGBL_OB_19970131_3Verordnung der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher TierhaltungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1997 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 3
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 1996 betreffend die Überprüfung bestimmter landwirtschaftlicher Tierhaltungen Gemäß § 10 Abs. 6 des Oö. Tierschutzgesetzes 1995, LGBl. Nr. 118, wird verordnet:
(1) Die Behörde hat jährlich zur Erfassung eines statistisch repräsentativen Querschnitts mind. 500 in Oberösterreich ansässige Tierhaltungsbetriebe, in denen Kälber, Schweine oder Legehennen in Käfigbatterien gehalten werden, auf die Einhaltung der im § 10 des O.ö. Tierschutzgesetzes 1995 und der mit Verordnung nach § 10 Abs. 7 des vorzitierten Gesetzes festgelegten Mindestanforderungen zu überprüfen.
(2) Jeweils zum Jahresende werden von der Landesregierung für das folgende Kalenderjahr aus den aktuellen Daten des beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS) nach dem Zufallsprinzip im Verhältnis zur erhobenen Gesamtzahl der Rinder-, Schweine- und Hühnerhaltungsbetriebe zumindest 500 solcher Betriebe ausgewählt, in denen mehr als fünf Kälber (Rinder bis zum Alter von sechs Monaten), mehr als fünf Schweine oder eine unbestimmte Anzahl von Legehennen in Käfigbatterien gehalten werden. Bei der Erstellung dieser jährlichen Auswahlverzeichnisse ist darauf Bedacht zu nehmen, daß kein Betrieb innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von drei Jahren mehr als einmal von dieser Überprüfung erfaßt wird.
(3) Die derart ausgewählten Tierhaltungsbetriebe werden den Bezirksverwaltungsbehörden zur Durchführung von unangemeldeten Kontrollen bekanntgegeben.
(4) Die behördlichen Kontrollorgane haben über die durchgeführten Kontrollen jeweils schriftliche Aufzeichnungen zu führen und diese nach Abschluß gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
§2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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