Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1996 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 1997)
LGBL_OB_19961231_128Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1996 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 128/1996 54. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 128 Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 16. Dezember 1996 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger (Hausbesorger-Entgeltverordnung 1997)
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 7 sowie § 8 und § 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 55/1985, wird verordnet:
§1 Entgelt
(1)Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die dem Hausbesorger obliegenden Dienstleistungen gemäß § 3 und § 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes wird wie folgt festgesetzt:
(2) Bei Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt gemäß Abs. 1 Z. 1 um 20%.
(3) Als Nutzfläche (Abs. 1 Z. 1) gilt die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken; Treppenhäuser, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume sind, soweit sie sich ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke eignen, bei der Berechnung der Nutzfläche außer Betracht zu lassen.
§2 Materialkostenersatz
Die als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten im Hause (§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes) erforderlichen Materialien in Form eines monatlichen Zuschlages zu leistende Vergütung wird mit 15% des nach § 1 Abs. 1 Z. 1 sowie Abs. 2 ermittelten Entgeltes festgesetzt.
§3 Ermittlung des Endbetrages
Ergeben das Entgelt (§ 1) und der Zuschlag (§ 2) zusammen einen Betrag, der nicht durch volle Schillingbeträge teilbar ist, so sind Restbeträge von weniger als 50 Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber auf einen vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
§4 Sperrgeld
Das für das Öffnen des Tores in der vorgeschriebenen Sperrzeit zu entrichtende Sperrgeld wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers (oder des bestellten Vertreters) vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 35,—, wenn diese Dienste nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit S 40,— festgesetzt.
§5 Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 Abs. 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 Abs. 1 der Verordnung vom 11.12.1995, LGBl. Nr. 111, festgesetzten Entgelt in Z. 1 2,30% und in Z. 2 2,04%.
§6 Schlußbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 111/1995, außer Kraft, soweit nicht im Abs. 2 anderes bestimmt ist.
(2) Auf solche Dienstleistungen, die vor dem 1. Jänner 1997 erbracht wurden, ist die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 111/1995, weiterhin anzuwenden.
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