Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung geändert wird
LGBL_OB_19961231_115Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.12.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 115/1996 50. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 115
Verordnung
der Oö. Landesregierung vom 2. Dezember 1996, mit der die Oö. Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 9 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes
1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 11. März 1996 über die begünstigte Rückzahlung von Förderungsdarlehen, LGBl. Nr. 24/1996, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Gegenstand der Begünstigung
(1) Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die für die Errichtung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnheimen nach den Wohnbauförderungsgesetzen (WFG) 1954, 1968 oder 1984 gewährt und vor dem 1. Jänner 1989 zugesichert wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Gewährung eines Nachlasses.
(2) Darlehensschuldner von Förderungsdarlehen, die für die Sanierung von Eigentumswohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern oder Wohnheimen nach dem Wohnhaussanierungsgesetz zugesichert wurden, haben gegenüber dem Land bei vorzeitiger Rückzahlung der noch nicht fälligen Darlehensrestschuld denselben Anspruch wie nach Abs. 1."
„dies gilt jedoch nicht bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens nach dem Wohnhaussanierungsgesetz."
§ 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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