Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
LGBL_OB_19961129_110Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/1996 47. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 110
Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Aufhebung der Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien - im folgenden Vertragsparteien genannt jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1 Gegenstand der Vereinbarung
Die Vertragsparteien kommen überein, die am 31. Mai 1979 unterzeichnete und gemäß ihrem Art. 8 am 1. September 1979 in Kraft getretene Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) einvernehmlich aufzuheben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar - das ist die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung - die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den landesverfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten) außer Kraft.
Artikel 3 Ausfertigung, Mitteilungen
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird vom Depositar verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 2 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Bad Tatzmannsdorf, am 10. Mai 1996
Diese Vereinbarung tritt am 13. Dezember 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung über die gemeinsame Beurteilung von Baustoffen, Bauteilen und Bauweisen (Bauarten), LGBl. Nr. 100/1979, außer Kraft.
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