Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 30. September 1996 über die Wiederverlautbarung der Oö. Landesabgabenordnung
LGBL_OB_19961129_107Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 30. September 1996 über die Wiederverlautbarung der Oö. LandesabgabenordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 107/1996 46. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 107 Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 30. September 1996 über die Wiederverlautbarung der Oö. Landesabgabenordnung Artikel I
Auf Grund des Art. 33 des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1991 wird in der Anlage die O.ö. Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 30/1984, in der geltenden Fassung wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Gesetz, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert wird, LGBl. Nr. 83/1984, in Kraft getreten mit 1. Jänner 1985;
Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landesabgabenordnung geändert wird, LGBl. Nr. 26/1989, in Kraft getreten mit 15. April 1989;
O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1992, LGBl. Nr. 46/1992, in Kraft getreten mit 11. August 1992; - O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1993, LGBl. Nr. 125/1993, in Kraft getreten mit 31. Dezember 1993;
O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1994, LGBl. Nr. 85/1994, in Kraft getreten mit 16. September 1994; - O.ö. Landesabgabenordnungs-Novelle 1995, LGBl. Nr. 85/1995, in Kraft getreten mit 29. September 1995.
Artikel III
(1)Es wird festgestellt, daß gemäß § 242 Abs. 2 der O.ö. Landesabgabenordnung mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes am 1. Jänner 1985 alle entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft getreten sind. Insbesondere sind außer Kraft getreten:
(2)Es wird weiters festgestellt, daß mit Inkrafttreten
dieses Landesgesetzes am 1. Jänner 1985 die §§ 5 bis 7 des O.ö. Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1969, LGBl. Nr. 7/1970, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 30/1984 und LGBl. Nr. 81/1989 und seine übrigen Bestimmungen mit Inkrafttreten des O.ö. Tourismusabgabe-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 53/1991, außer Kraft getreten sind.
(3)Folgende Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden):
(4)Die bisher geltende Regelung des § 243 wird als Abs. 3 im § 243 (neue Fassung) eingefügt; die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 26/1989 betreffend § 7 wird § 243 (neue Fassung) in Form des Abs. 4 eingefügt.
Artikel IV
Folgende überholte terminologische Wendungen, grammatikalische oder sonstige Unstimmigkeiten werden ersetzt bzw. richtiggestellt:
Artikel V alt
§ 1 Abs. 1 lit. a und b § 2 Abs. 2 lit. a bis d §3
§ 4 lit. a und b § 5 bis §11 § 12 Abs. 1 lit. a und b § 13 bis § 21
§ 22 Abs. 1 lit. a bis e § 23 bis § 26
§ 27 Abs. 2 lit. a bis c § 28 bis § 42 § 43 Abs. 2 lit. a bis c § 44
bis § 47 § 48 Abs. 1 lit. a und b
sublit aa) und bb) lit. c bis e Abs. 2 lit. a bis c § 49 bis § 52
§ 53 Abs. 1 lit, a bis d § 54
§ 55 Abs. 2 lit. a und b § 56 bis § 61 § 62 Abs. 3 lit. a bis d § 63
§ 63a
§ 64 Abs. 3 lit. a bis c § 65 bis § 68 § 69 Abs. 1 lit. a bis c § 70
Abs. 3 lit. a und b § 71 bis § 73
§ 74 lit. a und b § 75 bis § 117 § 118 Abs. 1 lit. a und b
§119bis§131 § 132 Abs. 1 lit. a bis c § 133 bis §148 § 149 Abs. 3
lit. a und b § 150 bis § 152
§ 153 lit. a bis c § 154 bis § 156
§ 157 Abs. 1 lit. a bis c Z. 1 und 2 lit. d bis h
§ 158 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 2 lit. a und b § 158a Abs. 2 lit. a bis c
Abs. 5 lit. a bis c Abs. 9 lit. a und b § 159 Abs. 3 lit. a bis c
§ 160 bis § 166
§ 167 Abs. 1 lit. a und b § 168 bis § 172
neu
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 § 2 Abs. 2 Z. 1 bis 4 §3
§4Z.1 und2 §5bis§11 § 12 Abs. 1 Z. 1 und 2 §13bis§21 § 22 Abs. 1 Z.
1 bis 5 §23bis§26 § 27 Abs. 2 Z. 1 bis 3 §28bis§42 § 43 Abs. 2 Z. 1
bis 3 §44bis§47 § 48 Abs. 1 Z. 1 und 2
lit. a und b Z. 3 bis 5 Abs. 2 Z. 1 bis 3 §49bis§52
§ 53 Abs. 1 Z. 1 bis 4 § 54
§ 55 Abs. 2 Z. 1 und 2 §56bis§61 § 62 Abs. 3 Z. 1 bis 4 § 63
§ 64
§ 65 Abs. 3 Z. 1 bis 3 §66bis§69 § 70 Abs. 1 Z. 1 bis 3 § 71 Abs. 3
Z. 1 und 2 §72bis§74 § 75 Z. 1 und 2 §76bis§118 § 119 Abs. 1 Z. 1
und 2 §120bis§132 § 133 Abs. 1 Z. 1 bis 3 §134bis§149 § 150 Abs. 3
Z. 1 und 2 § 151 bis § 153
§ 154 Z. 1 bis 3 § 155 bis § 157
§ 158 Abs. 1 Z. 1 bis ~ lit. a und b Z. 4 bis 8
§ 159 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 2 Z. 1 und 2 § 160 Abs. 2 Z. 1 bis 3
Abs. 5 Z. 1 bis 3 Abs. 9 Z. 1 und 2 § 161 Abs. 3 Z. 1 bis 3 § 162
bis § 168
§ 169 Abs. 1 Z. 1 und 2 § 170 bis § 174
alt
§ 173 Abs. 4 lit. a bis g § 174
§ 175 bis § 177
§ 178 Abs. 2 lit. a bis d § 179 bis § 182
§ 183 Abs. 3 lit. a und b § 184 bis § 192
§ 193 lit. a bis d § 194 bis § 199
§ 200 Abs. 2 lit. a und b § 201 lit. a und b
§ 202 bis § 209 § 210 lit. a bis e §211 bis§215 § 215a
§ 216 Abs. 1 lit. a und b §217und§218 § 219 Abs. 1 lit. a bis c
Abs. 2a Abs. 3 bis 6 § 220 bis § 222
§ 223 Abs. 1 lit. a bis c § 224 lit. a und b
§ 225 bis § 236
§ 237 Abs. 1 lit. a und b Abs. 2 lit. a bis c § 238 Abs. 1 lit. a
und b § 239 Abs. 2 lit. a und b
Abs. 3 lit. a und b
§ 240
§ 241 Abs. 1 und 2 § 242 Abs. 1
Abs. 2
§ 243
neu
§ 175 Abs. 4 Z. 1 bis 7 entfällt (LGBl. Nr. 46/1992)
§ 176 bis § 178
§ 179 Abs. 2 Z. 1 bis 4 § 180 bis § 183
§ 184 Abs. 3 Z. 1 und 2 § 185 bis § 193
§ 194 Z. 1 bis 4 § 195 bis § 200
§ 201 Abs. 2 Z. 1 und 2 § 202 Z. 1 und 2 §203bis§210 § 211 Z. 1 bis
5 §212bis§216 § 217
§ 218 Abs. 1 Z. 1 und 2 §219 und§220
§ 221 Abs. 1 Z. 1 bis 3 Abs. 3
Abs. 4 bis 7 § 222 bis § 224
§ 225 Abs. 1 Z. 1 bis 3 § 226 Z. 1 und 2
§ 227 bis § 238
§ 239 Abs. 1 Z. 1 und 2 Abs. 2 Z. 1 bis 3 § 240 Abs. 1 Z. 1 und 2 §
241 Abs. 2 Z. 1 und 2
Abs. 3 Z. 1 und 2
§ 242
§ 243 Abs. 1 und 2 § 244
Art. III Abs. 1 und 2 dieser Kundmachung § 243 Abs. 3
Abs. 4 (Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 26/1989)
Artikel VI
Die wiederverlautbarte O.ö. Landesabgabenordnung wird in der Anlage
mit dem Titel "O.ö. Landesabgabenordnung 1996 - O.ö. LAO 1996"
zitiert.
Zuständigkeit (§§ 48 - 52)
3.Befangenheit von Organen der Abgabenbehörden (§ 53)
Bestimmungen (§§ 54 - 56) 2. Vertreter (§§ 57 - 61)
III.HAUPTSTÜCK: Verkehr zwischen Abgabenbehörden,
Parteien und sonstigen Personen
1.Abschnitt: Anbringen (§§ 62 - 64)
2.Abschnitt: Niederschriften (§§ 65 - 66) 3.
Abschnitt: Aktenvermerke (§ 67)
4.Abschnitt: Akteneinsicht (§ 68) 5. Abschnitt:
Vorladungen (§ 69)
6.Abschnitt: Erledigungen (§§ 70 - 75) 7. Abschnitt:
Zustellungen (§§ 76 - 81) B. Abschnitt: Fristen (§§ 82 - 84)
9.Abschnitt: Zwangs- und Ordnungsstrafen (§§ 85 - 87)
IV.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen über die
Verwaltung der Abgaben
1.Abschnitt: Grundsätzliche Anordnungen (§§ 89 - 91)
1.Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 92) 2.
Anzeigepflicht (§§ 93 - 96)
3.Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 97 -
4.Abgabenerklärungen (§§ 103 - 110)
5.Hilfeleistung bei Amtshandlungen (§§ 111 - 113) 3.
Abschnitt: Befugnisse der Abgabenbehörden (§§ 114 - 121)
4.Abschnitt: Beistandspflicht (§§ 122 - 123)
V.HAUPTSTÜCK: Ermittlung der Grundlagen für die
Abgabenverwaltung und Festsetzung der Abgaben 1. Abschnitt:
Ermittlungsverfahren
1.Prüfung der Abgabenerklärungen (§§ 124 - 127) z.
Beweise
a)Allgemeine Bestimmungen (§§ 128 - 129) b) Urkunden
(§ 130)
c)Zeugen (§§ 131 - 137)
d)Sachverständige (§§ 138 - 142) e) Augenschein (§
f)Beweisaufnahme (§ 144)
3.Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung
(§ 145)
2.Abschnitt: Festsetzung der Abgaben (§§ 146 - 152)
VI.HAUPTSTÜCK: Einhebung der Abgaben
1.Abschnitt: Fälligkeit, Entrichtung und
Säumniszuschlag 1. Fälligkeit (§ 157)
2.Entrichtung (§§ 158 - 163)
3.Säumniszuschlag (§§ 164 - 169)
2.Abschnitt: Sicherheitsleistung und Geltendmachung
von Haftungen
1.Sicherheitsleistung (§§ 170 - 171)
2.Geltendmachung von Haftungen (§§ 172 - 173) 3.
Abschnitt: Vollstreckbarkeit (§§ 174 - 175)
4.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die
Einbringung und Sicherstellung
1.Rückstandsausweis (§ 176)
2.Hemmung der Einbringung (§ 177) 3. Aussetzung der
Einbringung (§ 178) 4. Sicherstellung (§§ 179 - 180)
5.Abschnitt: Abschreibung (Löschung und Nachsicht)
und Entlassung aus der Gesamtschuld (§§ 181 - 183)
6.Abschnitt: Verjährung fälliger Abgaben (§ 184) 7.
Abschnitt: Rückzahlung (§§ 185 - 186)
8.Abschnitt: Behandlung von Kleinbeträgen (§ 187)
VII.HAUPTSTÜCK: Rechtsschutz
1.Abschnitt: Ordentliche Rechtsmittel 1. Berufung (§§
188 - 189)
2.Einbringung (§§ 190 - 193)
3.Inhalt und Wirkung (§§ 194 - 197)
4.Verzicht und Zurücknahme (§§ 198 - 199) 5. Beitritt
zur Berufung (§§ 200 - 201)
6.Berufungsverfahren (§§ 202 - 210)
7.Berufungsentscheidung (§§ 211 - 214) 2. Abschnitt:
Sonstige Maßnahmen
1.Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts
wegen (§§ 215 - 224)
2.Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 225 - 229) 3.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 232)
3.Abschnitt: Entscheidungspflicht (§ 233)
VIII.HAUPTSTÜCK: Kosten
1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (§§ 234 - 235)
(§§ 236 - 238)
IX.HAUPTSTÜCK: Strafbestimmungen (§§ 239 - 241)
X.HAUPTSTÜCK:
1.Abschnitt: Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (§
2.Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§
243 - 244)
Seite 296 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 46.
Stück, Nr. 107
I.HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen
1.Abschnitt
Anwendungsbereich des Landesgesetzes
§1 (1) Dieses Landesgesetz gilt in Angelegenheiten
1.der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen
(2)Dieses Landesgesetz gilt auch für das Verfahren hinsichtlich der Grundsteuer, der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer, wenn nicht diesen Gegenstand regelnde bundesgesetzliche Vorschriften in Kraft stehen.
§2
(1)Abgaben im Sinn dieses Landesgesetzes sind, wenn nichts anderes angeordnet ist, neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen auch die Nebenansprüche zu diesen Abgaben und Beiträgen.
(2)Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere 1. die Abgabenerhöhungen;
(3)Abgabenvorschriften im Sinn dieses Landesgesetzes sind die O.ö. Landesabgabenordnung sowie alle Landesgesetze und auf Grund des freien Beschlußrechtes der Gemeinden ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948), welche die Abgaben, auf die dieses Landesgesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.
(4)Nebenansprüche sind Einnahmen der sie verwaltenden Gebietskörperschaften beziehungsweise des sie verwaltenden Gemeindeverbandes.
2.Abschnitt
Entstehung des Abgabenanspruches
§3 (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbe stand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
(2) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Abgabenschuld) bleiben unberührt.
(3)Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
3.Abschnitt
Gesamtschuld, Haftung und Rechtsnachfolge
§ 4 Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB) sind Personen, die
(2) Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 2 Abs. 1 und 2).
§6
Wenn Abgabenvorschriften eine sachliche Haftung für eine Abgabe für sich allein oder neben einer persönlichen Haftung vorsehen, kann die Abgabenbehörde bis zur vollständigen Entrichtung der Abgabe sowohl den Abgabepflichtigen in Anspruch nehmen als auch persönliche sowie sachliche Haftungen geltend machen.
§ 7
(1)Die in den §§ 57 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben soweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
(2)Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder haften wegen Handlungen, die sie in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen vorgenommen haben, gemäß Abs. 1 nur dann, wenn diese Handlungen auf Anzeige der Abgabenbehörde von der zuständigen Disziplinarbehörde als eine Verletzung ihrer Berufspflichten festgestellt wurden.
§ 8
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter,
ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder,
verhängt werden, haftet der Vertretene.
§ 9
Bei vorsätzlicher Verletzung der Abgabenvorschriften haften rechtskräftig bestrafte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
§ 10
Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.
§ 11
Juristische Personen, die dem Willen eines anderen Unternehmens (Unternehmers) derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben (Organgesellschaft), haften für diejenigen Abgaben des beherrschenden Unternehmens (Unternehmers), bei denen die Abgabepflicht sich auf den Betrieb des beherrschten Unternehmens gründet.
§ 12
(1)Wird ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber
(2)Abs. 1 gilt nicht bei einem Erwerb im Zug eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse, im Weg des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.
§ 13
(1)Personen, die als Erben, Kuratoren, Liquidatoren oder sonst bei Wegfall eines Abgabepflichtigen zur Verwaltung seines Vermögens berufen sind und erkennen, daß Erklärungen, die der Abgabepflichtige zur Festsetzung von Abgaben abzugeben hatte, unrichtig oder unvollständig sind, oder daß es der Abgabepflichtige pflichtwidrig unterlassen hat, solche Erklärungen abzugeben, haften für die vorenthaltenen Abgabenbeträge, wenn sie diese nicht selbst schulden, wenn sie den erkannten Verstoß nicht binnen drei Monaten, vom Zeitpunkt der Kenntnis an gerechnet, der Abgabenbehörde anzeigen.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für die Erwerber von
Unternehmen, auf deren Betrieb sich eine Abgabepflicht gründet, sowie bei einem Wechsel in der Person des gesetzlichen Vertreters.
(3)Trifft die Verpflichtung zur Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 mehrere Personen, bewirkt die rechtzeitige Erstattung der Anzeige durch eine dieser Personen das Erlöschen der Haftung für alle Anzeigepflichtigen.
§ 14
Stehen Wirtschaftsgüter, die einem gewerblichen oder einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen dienen, nicht im Eigentum des Unternehmers (Mitunternehmers), sondern im Eigentum einer an der Körperschaft wesentlich beteiligten Person, haftet der Eigentümer der Wirtschaftsgüter mit diesen Gütern für die Abgaben, bei denen sich die Abgabepflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Eine Person gilt als wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als einem Viertel am Kapital der Körperschaft beteiligt ist.
§ 15
Gegenstände, die einer Verbrauchsteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben. Die Haftung beginnt mit der Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3) und endet mit seinem Erlöschen.
§ 16
Sonstige in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen, die eine persönliche oder sachliche Haftung festlegen, bleiben unberührt.
§ 17
(1)Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.
(2)Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt dadurch keine Änderung ein.
4.Abschnitt
Abgabenrechtliche Grundsätze und Begriffsbestimmungen
(1)Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2)Von Abs. 1 abweichende Regelungen der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 20
(1)Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
(2)Liegt ein Mißbrauch (Abs. 1) vor, sind die Abgaben so festzusetzen und einzuheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung festzusetzen und einzuheben wären.
3.Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit § 21
(1)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind
für die Verwaltung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenverwaltung maßgebend.
(2)Die Festsetzung und Einhebung einer Abgabe wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
(3)Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, ist dies für die Verwaltung der Abgaben soweit und so lang ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4)Die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist für die Verwaltung von Abgaben soweit und so lang ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.
(5)Von den Abs. 2 bis 4 abweichende Regelungen der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
4.Zurechnung
§ 22
(1)Für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter gelten bei der Verwaltung von Abgaben, wenn in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften:
(2)Abs. 1 gilt auch für wirtschaftliche Einheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 699/1991.
(1)Einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benützen wird.
(2)Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
§ 25
(1)Körperschaften, Personenvereinigungen sowie
Vermögensmassen haben ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief oder dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.
(2)Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort
anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet.
7.Gewerbebetrieb, Betriebsstätte, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, Vermögensverwaltung
§ 26
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist ein Gewerbebetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechtes anzusehen ist. Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn das Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht) nur ein Nebenzweck ist.
§ 27
(1)Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 29) dient.
(2)Als Betriebsstätten gelten insbesondere
(1)Ein Eisenbahnunternehmen hat eine Betriebsstätte nur in den Gemeinden, in denen sich der Sitz der Verwaltung, eine andere Verwaltungsdienststelle, eine Station oder eine für sich bestehende Werkstätte oder eine sonstige gewerbliche Anlage befindet, ein Bergbauunternehmen nur in den Gemeinden, in denen sich oberirdische Anlagen befinden, in denen eine gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird.
(2)Ein Unternehmen, das der Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivaten dient, hat keine Betriebsstätte in den Gemeinden, durch die nur eine Leitung geführt wird, in denen aber Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, Erdöl oder dessen Derivate nicht abgegeben werden.
§ 29
Eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die ohne Gewinnabsicht unternommen wird, ist wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Sinn der Abgabenvorschriften, wenn durch die Betätigung Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die Betätigung über den Rahmen einer Vermögensverwaltung (§ 30) hinausgeht.
§ 30
Vermögensverwaltung im Sinn der Abgabenvorschriften liegt insbesondere vor, wenn Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher Betriebe gegeben sind.
§ 31
Von den §§ 26 bis 30 abweichende Regelungen der Abgabenvorschriften
bleiben unberührt.
§ 32
(1)Die Begünstigungen, die bei Betätigung für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, sind an die Voraussetzungen geknüpft, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, der die Begünstigung zukommen soll, nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.
(2)Die in den §§ 33 bis 45 für Körperschaften
enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Personenvereinigungen, Vermögensmassen und für Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts.
§ 33
(1)Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren
Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.
(2)Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.
§ 34
(1)Ein Personenkreis ist nicht als Allgemeinheit
aufzufassen, wenn er durch ein engeres Band, wie Zugehörigkeit zu einer Familie, zu einem Familienverband oder zu einem Verein mit geschlossener Mitgliederzahl, durch Anstellung an einer bestimmten Anstalt und dergleichen fest abgeschlossen ist oder wenn infolge seiner Abgrenzung nach örtlichen, beruflichen oder sonstigen Merkmalen die Zahl der in Betracht kommenden Personen auf Dauer nur klein sein kann.
(2)Der Umstand, daß die Erträge eines Unternehmens einer Gebietskörperschaft zufließen, bedeutet für sich allein noch keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit.
§ 35
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.
§ 36
(1)Kirchlich sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gefördert werden.
(2)Zu den kirchlichen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Erhaltung und Ausschmückung von Gottes(Bet)häusern und kirchlichen Gemeinde(Pfarr)häusern, die Abhaltung des Gottesdienstes, von kirchlichen Andachten und sonstigen religiösen oder seelsorglichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Geistlichen und Ordenspersonen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten in religiöser Hinsicht, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen und der kirchlichen Dienstnehmer, die Alters- und Invalidenversorgung dieser Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen einschließlich der Schaffung und Führung besonderer Einrichtungen (Heime) für diesen Personenkreis.
§ 37
Ausschließliche Förderung liegt vor, wenn folgende fünf
Voraussetzungen zutreffen:
(1)Unmittelbare Förderung liegt vor, wenn eine Körperschaft den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck selbst erfüllt. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen, wenn dessen Wirken wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.
§ 40
Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, welche die Satzung aufstellt.
§ 41
Die Satzung (§ 39) und die tatsächliche Geschäftsführung (§ 40) müssen, um die Voraussetzung für eine abgabenrechtliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen dieses Landesgesetzes im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld entsprechen.
§ 42
(1)Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist ermächtigt, von der Geltendmachung einer Abgabepflicht in den Fällen des Abs. 1 ganz oder teilweise abzusehen, wenn andernfalls die Erreichung des von der Körperschaft verfolgten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks vereitelt oder wesentlich gefährdet wäre. Eine solche Bewilligung kann von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden, die mit der Erfüllung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke zusammenhängen oder die Erreichung dieser Zwecke zu fördern geeignet sind.
§ 43
(2)Eine Körperschaft, die sich auf die Zusammenfassung, insbesondere Leitung ihrer Unterverbände beschränkt, dient gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, wenn alle Unterverbände gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
§ 39
(1)Die Satzung der Körperschaft muß eine
ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 39 bis 41 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.
(2)Eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des § 37 Z. 5 liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks zu verwenden ist, in der Satzung (Abs. 1) so genau bestimmt wird, daß auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
(3)Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betrifft, nachträglich geändert, ergänzt, eingefügt oder aufgehoben, hat dies die Körperschaft der zuständigen Abgabenbehörde binnen einem Monat bekanntzugeben.
(1)Unterhält eine Körperschaft, welche die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 29), ist sie nur hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig, wenn er sich als Mittel zur Erreichung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke darstellt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Abweichung von den im Gesetz, in der Satzung, im Stiftungsbrief oder in der sonstigen Rechtsgrundlage der Körperschaft festgelegten Zwecken nicht eintritt und die durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielten Überschüsse der Körperschaft zur Förderung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke dienen. Dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugehöriges Vermögen gilt je nach der Art des Betriebes als Betriebsvermögen oder als land- und forstwirtschaftliches Vermögen; aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielte Einkünfte sind wie Einkünfte aus einem gleichartigen, in Gewinnabsicht geführten Betrieb zu behandeln.
(2)Die Abgabepflicht hinsichtlich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes entfällt, wenn dieser sich als ein zur Erreichung des begünstigten Zwecks unentbehrlicher Hilfsbetrieb darstellt. Dies trifft zu, wenn die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sind:
(3)Unterhält eine Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, auf den weder die Voraussetzungen des Abs. 1 noch jene des Abs. 2 zutreffen, findet § 42 Anwendung.
§ 44
Betreibt eine Körperschaft, welche die Voraussetzungen für eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im übrigen erfüllt, eine Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt) oder ein Alten- und Pflegeheim, wird diese Anstalt auch dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemäß § 43 Abs. 1 behandelt, wenn sich die Körperschaft von der Absicht leiten läßt, durch den Betrieb der Anstalt Gewinn zu erzielen. Die Anstalt ist gleich einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb gemäß § 43 Abs. 2 abgabefrei, wenn es sich um eine gemeinnützig betriebene Anstalt handelt.
§ 45
Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 30) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 32) nicht entgegen.
II.HAUPTSTÜCK Abgabenbehörden und Parteien
(1)Sachlich zuständige Abgabenbehörden sind in den Angelegenheiten
(2)Vollstreckungsbehörde ist in den Angelegenheiten 1. der Landesabgaben in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung; 2. der von den Gemeinden zu verwaltenden Abgaben in erster Instanz der Bürgermeister, in zweiter Instanz die Landesregierung;
(1)Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
(3)Andere als die genannten Personen haben die Rechtsstellung einer Partei dann und soweit, als sie auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften die Tätigkeit einer Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder als sich die Tätigkeit einer Abgabenbehörde auf sie bezieht.
§ 56
Für die Rechtsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.
2.Vertreter
§ 57
(1)Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(2)Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs. 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse.
(2)Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
2.Abschnitt
Parteien und deren Vertretung
1.Allgemeine Bestimmungen
§ 54
(1)Abgabepflichtiger im Sinn dieses Landesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2)Die für die Abgabepflichtigen getroffenen
Anordnungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.
§ 55
(1)Partei im Abgabenverfahren ist der Abgabepflichtige (§ 54), im Berufungsverfahren auch jeder, der eine Berufung einbringt (Berufungswerber § 191), einem Berufungsverfahren beigetreten ist (§ 200) oder, ohne Berufungswerber zu sein, einen Antrag auf Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 205 Abs. 1 gestellt hat.
(2)Parteien des Abgabenverfahrens sind ferner
(1)Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2)Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, haben diese dafür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solang als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solang und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind davon zu verständigen.
(3)Sobald und soweit die Voraussetzungen für die Bestellung eines Vertreters durch die Abgabenbehörde nachträglich weggefallen sind, ist die Bestellung zu widerrufen. Ein Widerruf hat auch dann zu erfolgen, wenn aus wichtigen Gründen eine andere in Betracht kommende Person von der Abgabenbehörde als Vertreter bestellt werden soll.
(4)Für Personen, denen gemäß Abs. 1 oder 2 die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt, gilt § 57 Abs. 1 sinngemäß.
(5)Die sich auf Grund der Abs. 1, 2 oder 4 ergebenden Pflichten und Befugnisse werden durch den Eintritt eines neuen Gesellschafters (Mitglieds) in die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) nicht berührt.
(6)In den Fällen des § 17 Abs. 2 sind die Abs. 1, 2 und 4 auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) sinngemäß anzuwenden. Die bei Beendigung der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestehende Vertretungsbefugnis bleibt, wenn dem nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, soweit und solang aufrecht, als nicht von einem der zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) oder der vertretungsbefugten Person dagegen Widerspruch erhoben wird.
(7)Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). Ergehen solche schriftliche Ausfertigungen nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, gilt die nach Abs. 6 vertretungsbefugte Person auch als Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder), wenn ein solcher nicht eigens namhaft gemacht wurde. Abs. 6 über die Erhebung eines Widerspruches gilt sinngemäß.
(8)Vertretungsbefugnisse nach den vorstehenden
Absätzen bleiben auch für ausgeschiedene Gesellschafter (Mitglieder) von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hinsichtlich der vor dem Ausscheiden gelegene Zeiträume und Zeitpunkte betreffenden Maßnahmen bestehen, solang dem nicht von selten des ausgeschiedenen Gesellschafters (Mitglieds) oder der vertretungsbefugten Person widersprochen wird.
(9)Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für
Vermögensmassen, die als solche der Besteuerung unterliegen.
§ 59
(1)Soll gegen eine nicht voll handlungsfähige Person, die eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, kann die Abgabenbehörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, auf Kosten des zu Vertretenden beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) die Bestellung eines Kurators beantragen.
(2)Ist zweifelhaft, wer zur Vertretung eines Nachlasses befugt ist, oder wer bei Wegfall einer juristischen Person oder eines dieser ähnlichen Gebildes oder eines sonst verbleibenden Vermögens vertretungsbefugt ist, gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 60
(1)Die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, wenn nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen haben. Schreitet ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Wirtschaftstreuhänder ein, ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten richten sich nach der Vollmacht; darüber sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Abgabenbehörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 62 Abs. 2 von Amts wegen zu veranlassen.
(3)Vor der Abgabenbehörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4)Die Abgabenbehörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige oder Angestellte handelt und Zweifel über das Bestehen und den Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen.
(5)Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt
nicht aus, daß sich die Abgabenbehörde unmittelbar an den Vollmachtgeber selbst wendet oder daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
§ 61
(1)Die Abgabenbehörde hat solche Personen als
Bevollmächtigte abzulehnen, welche die Vertretung anderer geschäftsmäßig, wenn auch unentgeltlich betreiben, ohne dazu befugt zu sein. Gleichzeitig ist der Vollmachtgeber von der Ablehnung in Kenntnis zu setzen.
(2)Das von einer abgelehnten Person in Sachen des Vollmachtgebers nach der Ablehnung schriftlich oder mündlich Vorgebrachte ist ohne abgabenrechtliche Wirkung.
III.HAUPTSTÜCK
Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen
1.Abschnitt
Anbringen
§ 62
(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten) sind vorbehaltlich des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,
(4)Wird ein Anbringen nicht vom Abgabepflichtigen
selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 60 Abs. 4 Anwendung findet, gilt für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht Abs. 2 sinngemäß.
§ 63
Anbringen, die nicht unter § 62 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, wenn nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 62 Abs. 3 Z. 3 sinngemäß anzuwenden ist.
§ 64
Anbringen, für welche die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerät) eingebracht werden. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Wird ein Anbringen jedoch unter Verwendung eines Telekopierers eingebracht, ist der Einschreiter verpflichtet, das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren. Diese Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, in dem das betreffende Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers eingebracht worden ist. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
(4)Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.
(5)In der Niederschrift darf nichts Erhebliches
ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.
(6)Wird kein Einwand erhoben, kann sich die Behörde für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift aufnehmen. Solche Aufnahmen und Niederschriften sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen auf ihr Verlangen zuzustellen. Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme können innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme darf frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden.
(7)Über Verlangen ist von der gemäß Abs. 1
aufgenommenen Niederschrift der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person und der Partei eine Abschrift auszufolgen.
2.Abschnitt
Niederschriften
§ 65
(1)In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 62 Abs. 3 ist das Anbringen, wenn nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.
(2)Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.
(3)Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:
§ 66
Wenn nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 65
aufgenommene Niederschrift über den Gegenstand und den Verlauf der
betreffenden Amtshandlung Beweis.
3.Abschnitt
Aktenvermerke
§ 67
(1)Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telefonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nichts anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.
(2)Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen.
4.Abschnitt
Akteneinsicht
§ 68
(1)Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.
(2)Anstelle der Abschriftnahme kann die Behörde den Parteien auf deren Antrag und Kosten Fotokopien oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellte Gleichschriften von Akten oder Aktenteilen ausfolgen.
(3)Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.
(4)Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
5.Abschnitt
Vorladungen
§ 69
(1)Die Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Vorladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge, Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 137) hinzuweisen; dies gilt sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die gemäß § 114 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren haben.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu feisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden. Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt war.
(4)Gegen die Vorladung ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig.
6.Abschnitt
Erledigungen
§ 70
(1)Erledigungen einer Abgabenbehörde sind unbeschadet des § 146 als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen
(2)Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.
§ 71
(1)Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu
bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3)Der Bescheid hat ferner zu enthalten
(4)Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5)Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6)Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 72
Verfügungen, die nur das Verfahren betreffen, können schriftlich
oder mündlich erlassen werden.
§ 73
Sonstige Erledigungen einer Abgabenbehörde können mündlich ergehen, wenn nicht die Partei eine schriftliche Erledigung verlangt. Der Inhalt mündlicher Erledigungen ist in Aktenvermerken festzuhalten.
§ 74
(1)Alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden müssen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann, wenn nicht in Abgabenvorschriften die eigenhändige Unterfertigung angeordnet ist, die Beglaubigung treten, daß die Ausfertigung mit der genehmigten Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.
(2)Ausfertigungen, die mittels einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch das in Betracht kommende Organ (Organwalter) der Abgabenbehörde, um deren Erledigung es sich handelt, genehmigt. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
(3)Schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind, sind einer nach § 58 vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 78
Wenn wichtige Gründe dafür vorliegen, hat die Abgabenbehörde die schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
§ 79
(1)Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (§ 69) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
§ 75
Erledigungen werden dadurch wirksam, daß sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
(1)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet, welche dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben, gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
(2)Ist eine schriftliche Ausfertigung an mehrere
Personen gerichtet, die zusammen zu veranlagen sind, gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen.
(2)Eine Zustellungsbevollmächtigung ist
Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zug eines Verfahrens ergehen.
(3)Wird durch einen Bescheid gemäß den §§ 221 oder 222 eine Klaglosstellung (§ 33 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10; § 86 des Verfasssungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85) bewirkt, gilt damit die gegenüber dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde als erteilt.
(4)Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, kann, wenn nicht § 77 anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 80
Abgabenbehörden erster Instanz gegenüber besteht die Verpflichtung zur Mitteilung im Sinn des § 8 Abs. 1 des Zustellgesetzes für Abgabepflichtige auch solang, als von ihnen Abgaben, ausgenommen durch Einbehaltung im Abzugsweg zu entrichtende, wiederkehrend zu erheben sind. § 8 Abs. 2 des Zustellgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
§81
Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.
Fristen
§ 82
(1)Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
(3)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4)Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 86
(1)Das Organ einer Abgabenbehörde, das eine Amtshandlung leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2)Personen, welche die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 2.000 Schilling verhängt werden.
(3)Die gleiche Ordnungsstrafe kann die Abgabenbehörde gegen Personen verhängen, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4)Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
§ 83
Wird der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst, ist für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekanntgegeben worden ist (§ 75).
§ 84
(1)Gesetzlich festgelegte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 87
Gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten, und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
10.Abschnitt
(2)Von der Abgabenbehörde festgesetzte Fristen können
verlängert werden. Die Verlängerung kann nach Maßgabe der Abgabenvorschriften von Bedingungen, insbesondere von einer Sicherheitsleistung, abhängig gemacht werden.
(3)Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Zwangs- und Ordnungsstrafen
§ 85
(1)Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
(2)Bevor eine Zwangsstrafe verhängt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Rechtsbelehrung
§ 88
Die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
IV.HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen über die Verwaltung der Abgaben
1.Abschnitt
Grundsätzliche Anordnungen
§ 89
(1)Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht
verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu ermitteln und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2)Die Landesregierung kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Verordnung die Verwendung bestimmter Formulare, insbesondere für Abgabenerklärungen, Auskünfte und Abgabenbescheide, anordnen.
die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
2.Anzeigepflicht
§ 90
(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Verwaltung der Abgaben wesentlich sind.
(2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Davon kann die Abgabenbehörde erster Instanz absehen, wenn es sich um die Vorschreibung von Abgaben handelt, die nach festen Sätzen zu errechnen sind.
(3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.
(4)Solang die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.
§91
(1)Wenn die Abgabenvorschriften nichts anderes
bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen.
(2)Entscheidungen der Gerichte, durch die
privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur soweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
2.Abschnitt
Obliegenheiten der Abgabepflichtigen
1.Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
§ 92
(1)Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2)Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche
§ 93
Die Abgabepflichtigen haben der zuständigen Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die ihre Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen.
§ 94
Die Anzeigen gemäß § 93 sind binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anmeldungspflichtigen Ereignisses, zu erstatten.
§ 95
(1)Wer Gegenstände herstellen oder gewinnen will, an deren Herstellung, Gewinnung, Wegbringung oder Verbrauch eine Abgabepflicht geknüpft ist, hat dies der zuständigen Abgabenbehörde vor Eröffnung des Betriebes anzuzeigen.
(2)Wer Erzeugnisse oder Waren, für die eine Abgabenbegünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Abgabenbehörde anzuzeigen.
§ 96
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Anzeigepflicht bleiben unberührt.
3.Führung von Büchern und Aufzeichnungen
§ 97
Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Besteht eine Abgabenpflicht gegenüber mehreren Gemeinden, sind diese Aufzeichnungen bei Gemeindeabgaben für jedes Gemeindegebiet gesondert zu führen.
§ 98
(1)Unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen sind Bücher und Aufzeichnungen, die gemäß § 97 zu führen sind oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, im Inland zu führen. Eine danach gegebene Verpflichtung zur Führung von Büchern oder Aufzeichnungen im Inland entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb oder einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte zuzuordnen sind, wenn darüber im Ausland entsprechende Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden und durch allenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen die Einhaltung der für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Vorschriften gewährleistet ist; wenn eine Verpflichtung zur Einsichtgewährung besteht, sind derartige Bücher oder Aufzeichnungen über Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem diese Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, nicht zulässig ist, genügt die Beibringung urschriftgetreuer Wiedergaben. Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:
(2)Werden die Geschäftsvorfälle maschinell
festgehalten, gilt Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und
den Belegen klar nachgewiesen werden soll; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
(3)Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, wenn er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, wenn erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
§ 99
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, für einzelne Fälle Erleichterungen von der Pflicht zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen zu bewilligen, wenn die geführten Bücher und Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen die Gewähr für eine leichte Überprüfbarkeit bieten.
§ 100
Wer nach der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 660/1989 sowie die Kundmachung BGBl. Nr. 457/1991, zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist und dieser Verpflichtung nachkommt, ist, wenn diese Bücher und Aufzeichnungen auch dem § 98 entsprechen, von der Verpflichtung zur Führung gesonderter Bücher und Aufzeichnungen nach § 97 befreit.
§ 101
Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, wenn sie für die Abgabenverwaltung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und die sonstigen Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden. Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher (Aufzeichnungen) vorgenommen worden ist.
§ 102
(1)Hinsichtlich der im § 101 genannten Belege,
Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Wenn solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
(2)Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 1 vorgenommen hat, muß, wenn er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, wenn erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen.
4.Abgabenerklärungen
§ 103
(1)Die Abgabenvorschriften bestimmen, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet, wer dazu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
(2)Ist die Verwendung amtlicher Vordrucke für Abgabenerklärungen angeordnet, sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben.
§ 104
Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben, ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 92) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.
(2)Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, wenn sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
§ 109
Wenn ein Abgabepflichtiger nachträglich, aber vor dem Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 153 bis 155) erkennt, daß er in einer Abgabenerklärung oder in einem sonstigen Anbringen der ihm gemäß § 92 obliegenden Pflicht nicht oder nicht voll entsprochen hat und daß dies zu einer Verkürzung von Abgaben geführt hat oder führen kann, ist er verpflichtet, darüber unverzüglich der zuständigen Abgabenbehörde Anzeige zu erstatten.
§ 110
§ 105
Abgabepflichtigen, welche die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solang die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
§ 106
Wenn in Abgabenerklärungen Wertangaben zu machen sind und der angegebene Wert vom Regelfall (Nennwert, Kurswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten) abweicht, hat der Abgabepflichtige die Tatsachen anzuführen, die für den in der Abgabenerklärung ausgewiesenen Wert maßgebend waren.
§ 107
Abgabepflichtige, die gemäß § 100 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, wenn die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).
§ 108
(1)Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 110 gleichgestellten
Die §§ 92 und 109 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
5.Hilfeleistung bei Amtshandlungen
§ 111
(1)Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2)Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt, sowie Personen, die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.
§ 112
Wenn dies zur Feststellung eines abgabepflichtigen Tatbestandes erforderlich ist, haben die Abgabepflichtigen die Entnahme von Warenproben in ihrem Betrieb unentgeltlich zu gestatten.
§ 113
In Abgabenvorschriften enthaltene besondere Bestimmungen über die Hilfeleistung bei Amtshandlungen bleiben unberührt.
3.Abschnitt
Befugnisse der Abgabenbehörden
§ 114
(1)Zur Erfüllung der im § 89 Abs. 1 bezeichneten
Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Verwaltung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jeden, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.
(2)Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.
(3)Die §§ 132 bis 135 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.
(4)Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 137) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.
§ 115
(1)Für Zwecke der Abgabenverwaltung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten und dabei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
(2)In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenverwaltung maßgeblicher Unterlagen verlangen, in diese Einsicht nehmen und dabei prüfen, ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig sowie formell und sachlich richtig geführt werden.
gefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, wenn erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift davon ist der Partei auszufolgen.
§ 118
In den im § 95 Abs. 1 bezeichneten Betrieben können verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände und deren Umschließungen sowie Geräte, die zur Herstellung verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände dienen, von der Abgabenbehörde für die Dauer einer in Ausübung der amtlichen Aufsicht vorgenommenen Amtshandlung unter Verschluß gelegt werden. Dadurch dürfen notwendige Maßnahmen zur Sicherung der Gegenstände vor dem Verderben nicht behindert werden.
§ 119
(1)Die im § 95 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können von der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden, wenn
(2)Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs.1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben weggebracht werden dürfen.
(3)Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 Z. 2, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen.
§ 116
(1)Für Zwecke der Verwaltung der Verbrauchsteuern
unterliegen Gebäude, Grundstücke, Betriebe, Transportmittel und Transportbehältnisse auch dann der Nachschau, wenn die Vermutung besteht, daß sich dort verbrauchsteuerpflichtige, aber diesen Abgaben nicht unterzogene Gegenstände oder daraus hergestellte Waren befinden.
(2)Eine Nachschau ist ferner in allen Fällen zulässig, in denen durch die Verbrauchsteuervorschriften Gegenstände unter amtliche Aufsicht gestellt sind.
§ 117
Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich
zu Beginn der Amtshandlung unauf
§ 120
(1)Die Abgabenbehörde kann verbrauchsteuerpflichtige Gegenstände, deren Herkunft oder Erwerb ungeklärt ist, samt ihren Umschließungen in amtliche Verwahrung nehmen. Befinden sich diese Gegenstände in der Gewahrsame einer Person, ist die Übernahme in amtliche Verwahrung durch einen dieser Person zuzustellenden Bescheid anzuordnen.
(2)Würde die amtliche Verwahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen, ist demjenigen, der die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, ein Bescheid zuzustellen, durch den das Verbot erlassen wird, über diese Gegenstände zu verfügen.
(3)Die gemäß Abs. 1 und 2 angeordneten Maßnahmen sind aufzuheben, wenn die Entrichtung der Verbrauchsteuern nachgewiesen oder nicht binnen zwei Wochen die Beschlagnahme der Gegenstände angeordnet wird.
(4)Gegen die nach Abs. 1 oder 2 erlassenen Bescheide ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 121
In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über weitergehende
Befugnisse der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
4.Abschnitt
Beistandspflicht
§ 122
(1)Die Abgabenbehörden sind für Zwecke der Abgabenverwaltung berechtigt, mit allen Dienststellen der Körperschaften des öffentlichen Rechts (wenn sie nicht als gesetzliche berufliche Vertretungen tätig sind) unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartigen Ersuchschreiben ist mit möglichster Beschleunigung zu entsprechen oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
(2)Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Abs. 1 darf mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind.
(3)Die Dienststellen der Gebietskörperschaften sind ferner verpflichtet, den Abgabenbehörden jede zur Durchführung der Abgabenverwaltung dienliche Hilfe zu leisten.
(4)Für Zwecke der Abgabenerhebung sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch zu nehmen. Diese Berechtigung umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis des Grundbuchs.
(5)Die Vorschriften zum Schutz des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses bleiben unberührt.
§ 123
§ 122 Abs. 1 gilt auch für Ersuchschreiben an Notare, wenn sich das Ersuchen auf die Tätigkeit der Notare im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises als Gerichtskommissäre oder auf Notariatsakte mit Ausnahme der noch nicht kundgemachten letztwilligen Anordnungen bezieht. Die Beantwortung solcher Ersuchschreiben darf nicht mit dem Hinweis auf gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit abgelehnt werden.
V. HAUPTSTÜCK Ermittlung der Grundlagen für die Abgaben verwaltung und Festsetzung der Abgaben
(1)Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 90). Wenn nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2)Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3)Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen.
§ 125
Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften der §§ 98 und 102 entsprechen, haben die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Festsetzung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
§ 126
(1)Die Abgabenbehörde soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Unter den gleichen Voraussetzungen oder bei Gefahr im Verzug hat der Abgabepflichtige auf Verlangen Wertsachen vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren oder zu verschaffen.
(2)Bücher, Aufzeichnungen und Geschäftspapiere sind auf Verlangen des Abgabepflichtigen tunlichst in seinen Geschäftsräumen oder in seiner Wohnung einzusehen.
§ 127
Andere Personen sollen erst dann befragt oder zur Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen herangezogen werden, wenn die Verhandlungen mit dem Abgabepflichtigen nicht zum Ziel führen oder keinen Erfolg versprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollen auch die in den §§ 131 bis 143 bezeichneten Beweismittel herangezogen werden.
(1)Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(1)Die Aussage darf von einem Zeugen verweigert
werden:
wenn er ein Angehöriger (§ 23) des Abgabepflichtigen ist; 2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder seinen Angehörigen (§ 23), seinem Vormund, Mündel oder Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen oder abgabenstrafrechtlichen Verfolgung durch eine Verwaltungsbehörde zuziehen würde;
3.über Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst- oder technisches Betriebsgeheimnis zu offenbaren.
(2)Die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen und ihre Angestellten können die Zeugenaussage auch darüber verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Partei über diese zur Kenntnis gelangt ist.
(3)Will ein Zeuge die Aussage verweigern, hat er die Gründe seiner Weigerung glaubhaft zu machen.
§ 134
(1)Wenn jemand als Zeuge zur Aussage verpflichtet ist, hat er auf Verlangen der Abgabenbehörde auch Schriftstücke, Urkunden und die einschlägigen Stellen seiner Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen, die sich auf bestimmt zu bezeichnende Tatsachen beziehen.
(2)Wenn es zur Erforschung der Wahrheit unbedingt
erforderlich oder wenn Gefahr im Verzug ist, hat der Zeuge auch Wertsachen, die er für den Abgabepflichtigen verwahrt, vorzulegen und Einsicht in verschlossene Behältnisse zu gewähren, die er dem Abgabepflichtigen zur Benützung überlassen hat. Die Abgabenbehörde kann in einem solchen Fall verlangen, daß dem Abgabepflichtigen während einer angemessenen kurzen Frist nur unter Zuziehung eines von der Abgabenbehörde zu bezeichnenden Organes Zutritt zum Behältnis gewährt wird.
§ 135
(1)Wenn die Abgabenbehörde das persönliche Erscheinen des Zeugen nicht für erforderlich erachtet, kann die Aussage des Zeugen auch schriftlich eingeholt und abgegeben werden.
(2)Einem Zeugen, der einer Vorladung (§ 69) ohne
genügende Entschuldigung nicht Folge leistet oder seinen Verpflichtungen gemäß § 134 ohne Rechtfertigung nicht nachkommt, kann, abgesehen von Zwangsstrafen, die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten bescheidmäßig auferlegt werden. Durch die Verletzung einer Zeugenpflicht geht der Anspruch auf Zeugengebühren (§ 137) verloren; dies gilt nicht, wenn die Pflichtverletzung entschuldbar oder geringfügig ist.
§ 136
(1)Jeder Zeuge ist zu Beginn seiner Vernehmung über die für die Vernehmung maßgebenden persönlichen Verhältnisse zu befragen, über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren und zu ermahnen, daß er
Seite 314 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 46. Stück, Nr. 107
die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe; er ist auch auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage aufmerksam zu machen. Entsprechendes gilt, wenn die Vernehmung durch Einholung einer Zeugenaussage auf schriftlichem Weg erfolgt.
(2)Hält die Abgabenbehörde die eidliche Einvernahme eines Zeugen über bestimmte Tatsachen von besonderer Tragweite für unbedingt erforderlich, kann der Zeuge von der Abgabenbehörde unter Beiziehung eines Schriftführers eidlich vernommen werden. Das Gesetz vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zur Regelung des Verfahrens bei den Eidesablegungen vor Gericht, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 137
(1)Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren; letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen.
Vorgesetzten aus dienstlichen Gründen untersagt wird oder wenn sie durch besondere Anordnungen der Pflicht, sich als Sachverständige verwenden zu lassen, enthoben sind.
§ 140
(1)Die Vorschriften über die Befangenheit gemäß § 53 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.
(2)Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 141
(2)Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu entscheiden.
d)Sachverständige
§ 138
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch
Sachverständige notwendig, sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.
(2)Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.
(3)Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutathen der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
§ 139
(1)Aus den Gründen, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen (§ 133), kann die Enthebung von der Bestellung als Sachverständiger begehrt werden.
(2)Öffentlich Bedienstete sind überdies auch dann als Sachverständige zu entheben oder nicht beizuziehen, wenn ihnen die Tätigkeit als Sachverständige von ihren
(1)Ist der Sachverständige für die Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art im allgemeinen beeidet, genügt die Erinnerung an den geleisteten Eid. Ist er noch nicht vereidigt, hat er, wenn es die Abgabenbehörde wegen der besonderen Tragweite des Falles für erforderlich hält, vor Beginn der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten.
(2)§ 136 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 142
(1)Sachverständige haben Anspruch auf Sachverständigengebühren; letztere umfassen den Ersatz von Reiseund Aufenthaltskosten, die notwendigen Barauslagen, die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Entlohnung ihrer Mühewaltung unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren zustehen.
(2)Der Anspruch (Abs. 1) ist bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen ab Erstattung des Gutachtens oder, wenn dieses entfällt, nach Entlassung des Sachverständigen mündlich oder schriftlich bei der Behörde geltend zu machen, bei der der Sachverständige vernommen worden ist. Darüber ist der Sachverständige zu belehren. § 137 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
e)Augenschein
§ 143
(1)Zur Aufklärung der Sache kann die Abgabenbehörde auch einen Augenschein, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen, vornehmen.
(2)Die Abgabenbehörde hat darüber zu wachen, daß der Augenschein nicht zur Verletzung eines Kunstoder technischen Betriebsgeheimnisses mißbraucht wird.
f)Beweisaufnahme
§ 144
(1)Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag
aufzunehmen.
(2)Die Abgabenbehörde kann die Beweisaufnahme auch im Weg der Amtshilfe durch andere Abgabenbehörden vornehmen lassen.
(3)Von den Parteien beantragte Beweise sind
aufzunehmen, wenn nicht eine Beweiserhebung gemäß § 129 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, daß die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erklärt und für diese Sicherheit leistet, oder wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden sind. Gegen die Ablehnung der von den Parteien angebotenen Beweise ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(4)Den Parteien ist vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.
3.Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung
§ 145
(1)Wenn die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2)Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3)Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Erklärungen nicht oder nicht wahrheitsgemäß abgibt oder wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
(4)In Abgabenvorschriften enthaltene weitergehende Bestimmungen über die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden bleiben unberührt.
2.Abschnitt
Festsetzung der Abgaben
§ 146
(1)Wenn in Abgabenvorschriften nichts anderes
vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2)Der Abgabepflichtige kann die nach den Abgabenvorschriften für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen zu entrichtenden Gebühren (§ 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 1989) und Steuern auf Grund einer bloßen schriftlichen Mitteilung der Behörde über die Höhe der Gebühr (Steuer) und über den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichten (§ 158). Abgabenbescheide sind jedoch zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die ihm mitgeteilte Abgabenschuld in irgendeinem Punkt bestreitet, die Zahlung von der Zustellung eines Abgabenbescheides abhängig macht oder den mitgeteilten Abgabenanspruch der Gemeinde nicht binnen 14 Tagen nach Fälligkeit erfüllt.
(3)Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschulden entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuld bereits vor deren Festsetzung eingetreten, erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuld.
§ 147
(1)In den Fällen, in denen eine Abgabe nach einem Hundertsatz des Steuermeßbetrages zu berechnen ist, werden den Abgabenbescheiden die Steuermeßbeträge und die in der Festsetzung des Steuermeßbetrages liegenden Feststellungen der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht zugrunde gelegt, auch wenn die Meßbescheide noch nicht rechtskräftig geworden sind.
(2)Ist ein Abgabenbescheid auf Grund eines Meßbescheides (Abs. 1), gegen den Berufung erhoben wurde, ergangen, ist ein Ansuchen um Aussetzung der Einhebung des Abgabenbetrages (§ 160) zulässig; über ein solches Ansuchen hat die Behörde, die den Abgabenbescheid erlassen hat, zu entscheiden.
§ 148
Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.
§ 149
(1)Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig
festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewißheit zulässig.
(2)Wenn die Ungewißheit (Abs. 1) beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewißheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlaß, ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
§ 150
(1)Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung als festgesetzt.
(2)Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid
festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefaßt erfolgen.
(3)Das Recht zur Verhängung von Zwangsstrafen (§ 85) und Ordnungsstrafen (§ 86) sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.
§ 154 Die Verjährung beginnt
(3)Solang die Abgabenbehörde nicht gemäß Abs. 2 mit Bescheid die Abgabe festgesetzt hat, kann der Abgabepflichtige
(4)Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung der Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Dabei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 172) geltend zu machen.
§ 151
Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 152
(1)Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgabenbeträge ist auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Dabei werden Beträge bis einschließlich 50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen aufgerundet.
(2)Abs. 1 gilt nicht, wenn die Bescheide mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erlassen werden, wenn eine Auf- oder Abrundung aus technischen Gründen nicht durchführbar ist.
3.Abschnitt
Verjährung
§ 153
(1)Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2)Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei
hinterzogenen Abgaben zehn Jahre.
3.in den Fällen des § 149 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewißheit beseitigt wurde.
§ 155
(1)Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(2)Die Verjährung ist gehemmt, solang die Geltendmachung des Anspruches innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wegen höherer Gewalt nicht möglich ist.
(3)DasRecht auf Festsetzung einer Abgabe verjährt
spätestens fünfzehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches (§ 3).
§ 156
(1)Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2)Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 62) ab, steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 226 eingebracht wurde.
VI.HAUPTSTÜCK
Einhebung der Abgaben
1.Abschnitt
Fälligkeit, Entrichtung und Säumniszuschlag
1.Fälligkeit
§ 157
(1)Abgaben werden unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe (§ 75) des Abgabenbescheides fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
(2)Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift (§ 161 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben, ist die sich dadurch ergebende, dem Gegenstand des aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuld am Tag der Aufhebung fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuld steht jedoch, wenn der Bescheid eine Festsetzung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung durch den Abgabepflichtigen oder durch einen abgabenrechtlich Haftungspflichtigen zulassen, zum Gegenstand hatte, eine Nachfrist von zwei Wochen, in allen übrigen Fällen eine Nachfrist von einem Monat zu.
(3)Werden Abgaben an einem Samstag, Sonntag,
gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällig, gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
(4)Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche, später als zwei Wochen vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von zwei Wochen ab der Bekanntgabe zu. Für Abgaben, bei deren nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung in Wertzeichen die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabenerhöhung vorsehen, beträgt die Nachfrist einen Monat.
(5)In den im § 175 Abs. 5 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuld steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist bis zum Ablauf von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
(6)Tritt eine vom Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Abgabenbescheides abgeleitete Fälligkeit einer Abgabe zwischen dem 15. Juli und dem 25. August eines Kalenderjahres ein, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist von einer Woche zu; dies gilt sinngemäß in jenen Fällen, in denen eine Nachfrist von einem Monat gemäß Abs. 2 oder 4 innerhalb des angeführten Zeitraumes endet.
2.Entrichtung
§ 158
(1)Abgaben gelten in nachstehend angeführten Fällen als entrichtet:
(2)Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 die Auszahlung oder Überweisung durch das Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 Z. 4 die Gutschrift auf dem Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, hat die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(3)Erfolgt in den Fällen des Abs. 1 Z. 6 die Gutschrift auf Grund eines Schecks im Verrechnungsweg, gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4)Die Entrichtung von Abgaben durch Hingabe von
Wertpapieren oder Wechseln ist unzulässig.
§ 159
(1)Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde den Zeitpunkt der Entrichtung einer Abgabe hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgabe für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
(2)Für Abgabenschulden, die den Betrag von insgesamt 10.000 Schilling übersteigen, sind Stundungszinsen vom gesamten gestundeten Betrag in Höhe von 4% über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten,
(3)Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 218), ist für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen.
(4)Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 205) sinngemäß anzuwenden.
§ 160
(6)Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt worden ist, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 218 zu.
(1)Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen soweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2)Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen,
(3)Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4)Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung
geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 205) sinngemäß anzuwenden.
(5)Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 218). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
(7)Wurde eine Abgabenschuld durch die Verwendung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften (§ 161 Abs. 1) oder Guthaben (§ 162 Abs. 1) gänzlich oder teilweise getilgt, sind, wenn dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen.
(8)Zur Verrechnung auf Abgabenschulden; deren
Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen und sonstige Gutschriften (§ 161 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 162 Abs. 1) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
(9)Für Abgabenschulden sind Aussetzungszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten,
(1)Zahlungen und sonstige Gutschriften sind, wenn die Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Schulden des Abgabepflichtigen zu verrechnen.
(2)Von der Verrechnung auf die älteste Fälligkeit
(Abs. 1) sind Zahlungen und sonstige Gutschriften auf Abgabenschulden ausgenommen, deren Entrichtung
durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung (§ 159) hinausgeschoben worden ist. Eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach Maßgabe des § 160 Abs. 8 erfolgen.
(3)Dem der Abgabenbehörde bekanntgegebenen
Verwendungszweck entsprechend zu verrechnen oder zu behandeln sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, die 1. sich auf Schulden beziehen, deren Höhe nach den Abgabenvorschriften vom Abgabepflichtigen selbst berechnet wurde oder
(4)Zahlungen und sonstige Gutschriften, die unter
Bezugnahme auf eine Mahnung oder im Zug eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen, sind auf die Schulden zu verrechnen, die Gegenstand der Mahnung (der Vollstreckung) sind. Zahlungen eines Haftenden sind auf die durch die Haftung gesicherte Abgabenschuld zu verrechnen.
§ 162
(1)Guthaben des Abgabepflichtigen sind zur Tilgung fälliger Schulden zu verwenden. § 161 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Wenn Guthaben nicht gemäß Abs. 1 zu verwenden sind, sind sie gemäß § 185 zurückzuzahlen.
§ 163
Bestehen zwischen einem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde Meinungsverschiedenheiten, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, hat die Abgabenbehörde darüber auf Antrag zu entscheiden (Abrechnungsbescheid).
3.Säumniszuschlag
§ 164
(1)Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, wenn der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 5 hinausgeschoben wird oder gemäß § 168 unterbleibt. Auf Nebengebühren der Abgaben (§ 2 Abs. 2 Z. 4) finden die Bestimmungen über den Säumniszuschlag keine Anwendung.
(2)Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch
Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit dem Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein.
(3)Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 157 Abs. 4 zuzuerkennen, tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein.
(4)Bei Abgaben, deren Entrichtung nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen vorgesehen ist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages nur soweit ein, als die Abgabe nach ihrer Festsetzung (§ 151) nicht innerhalb der gemäß § 157 Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 6 zustehenden Nachfrist entrichtet wird.
(5)In den im § 175 Abs. 5 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß § 157 Abs. 5 ein.
§ 165
(1)Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 159 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 177 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 176) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 159 handelt.
(2)Ein Rückstandsausweis gemäß Abs. 1 darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist.
(3)Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt.
(4)Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund
eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen (§ 218), tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf der im § 159 vorgesehenen Nachfrist ein.
(5)Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 177 Abs. 8) erlassen, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides ein.
(6)Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 159 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrages die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe (§ 160 Abs. 1) bewilligt, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des § 160 Abs. 6 ein.
(7)Wenn einem gemäß Abs. 6 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird.
§ 166
Der Säumniszuschlag beträgt 4% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
§ 167
Der Säumniszuschlag wird im Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung zu seiner Entrichtung fällig.
§ 168
den Hypothek an einem inländischen Grundstück, durch zahlungsfähige inländische Bürgen (§ 1357 ABGB), durch Verpfändung von Bankdepots oder durch Abtretung von Forderungen gegen zahlungsfähige inländische Schuldner zulassen.
(4)In Abgabenvorschriften enthaltene besondere
Bestimmungen über die Art der Sicherheitsleistung bleiben unberührt.
§ 171
(1)Wer Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere dem § 170 entsprechende Sicherheit zu ersetzen.
(2)Wird eine Sicherheit unzureichend, ist sie zu
ergänzen oder es ist eine andere dem § 170 entsprechende Sicherheit zu leisten.
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 158 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.
§ 169
(1)Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entfällt, wenn sie
(2)Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge (§§ 181 und 182) nicht anzuwenden.
2.Abschnitt
Sicherheitsleistung und Geltendmachung von Haftungen
1.Sicherheitsleistung
§ 170
(1)Die Bestellung einer nach den Abgabenvorschriften zu leistenden oder vom Abgabepflichtigen angebotenen Sicherheit erfolgt durch Erlag von Geld. Die Abgabenbehörde kann auch Einlagebücher der Österreichischen Postsparkasse oder eines inländischen Geldinstitutes als Sicherheitsleistung zulassen.
(2)Mit dem Erlag bei der Abgabenbehörde wird an dem Gegenstand des Erlages ein Pfandrecht für den Anspruch begründet, in Ansehung dessen die Sicherheitsleistung erfolgt.
(3)Die Abgabenbehörde kann, wenn der zur Sicherheitsleistung Verpflichtete eine Sicherheit nach Abs. 1 nicht oder nur schwer zu beschaffen vermag, eine Sicherheitsleistung mittels einer gesetzlichen Sicherheit bieten
2.Geltendmachung von Haftungen
§ 172
(1)Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
(2)Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.
§ 173
(1)Sachliche Haftungen, die nach Abgabenvorschriften an beweglichen Sachen bestehen, werden durch Erlassung eines die Beschlagnahme der haftenden Sachen aussprechenden Bescheides geltend gemacht.
(2)In Abgabenvorschriften vorgesehene sachliche
Haftungen unbeweglicher Sachen sind nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung geltend zu machen.
3.Abschnitt
Vollstreckbarkeit
§ 174
Abgabenschulden, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar; solang die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete und der Abgabenbehörde bekanntgegebene Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.
§ 175
(1)Vollstreckbar gewordene Abgabenschulden sind
einzumahnen.
(2)Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens vollzogen, in dem der Abgabepflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, die Abgabenschuld binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen (Mahnklausel). Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(3)Bei Abgabenschulden, die durch Postauftrag
eingezogen werden sollen, gilt der Postauftrag als Mahnung.
(4)Eine Mahnung ist nicht erforderlich,
(5)Auf Abgabenschulden, die infolge einer Rückzahlung gemäß § 186 oder deswegen wieder aufleben, weil eine unrichtige oder nachträglich unrichtig gewordene Verbuchung der Gebarung rückgängig gemacht wird, sind obige Bestimmungen mit Ausnahme des Abs. 4 anzuwenden. Eine Mahnung ist jedoch nicht erforderlich, wenn dem Abgabepflichtigen spätestens eine Woche vor dem Ablauf der Nachfrist gemäß § 157 Abs. 5 eine Verständigung (Lastschriftanzeige) zugesendet wurde, die ihn über Art, Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung unterrichtet.
4.Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen über die Einbringung und Sicherstellung
(1)Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuld
gemäß § 175 eingemahnt werden muß, dürfen Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine Abgabenschuld einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(2)Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Zeiträume, in denen gemäß § 165 Abs. 7 der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages hinausgeschoben ist.
(3)Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 159 Abs. 1) spätestens eine Woche vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß §§ 159 Abs. 3 oder 165 Abs. 3 handelt.
(4)Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterung nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingereicht, kann die Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.
(5)Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine gewährte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig.
(6)Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt, dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 160 Abs. 1, 2 Z. 2 und Abs. 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
(7)Wird eine Zahlungserleichterung, eine Aussetzung der Einhebung, eine Abschreibung oder eine Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 218), dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zum Ablauf der in den §§ 159 Abs. 3, 160 Abs. 6, 181 Abs. 3 oder 183 Abs. 2 vorgesehenen Fristen nicht eingeleitet werden.
(8)Kommen während der Zeit, in der gemäß Abs. 1 bis 7 Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, welche die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, dürfen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen sowie bewilligte Aussetzungen der Ein-
3.Aussetzung der Einbringung
§ 178
(1)Die Einbringung fälliger Abgaben kann ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stünde.
(2)Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist (§ 184) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.
Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und hebung außer Kraft.
Entlassung aus der Gesamtschuld
§ 181
(1)Fällige Abgabenschulden können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
(2)Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
(3)Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (§ 218), lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
§ 182
4.Sicherstellung
§ 179
(1)Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand
verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 174) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, daß Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
(2)Der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu
enthalten:
(1)Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das abgabenbehördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren.
(2)Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages hat das Gericht auf Antrag der Abgabenbehörde ohne Bescheinigung der Gefahr und ohne Sicherheitsleistung die Exekution zur Sicherstellung des Abgabenbetrages bis zu dessen Vollstreckbarkeit zu bewilligen. Der Sicherstellungsauftrag kann zusammen mit der Verständigung von der gerichtlichen Exekutionsbewilligung zugestellt werden.
(1)Fällige Abgabenschulden können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2)Abs. 1 findet auf bereits entrichtete
Abgabenschulden sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb der Frist des § 184 zulässig.
(3)§ 181 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschulden.
§ 183
(1)Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
(2)Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 218), lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von zwei Wochen zu setzen.
6.Abschnitt
Verjährung fälliger Abgaben
§ 184
(1)Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist (§ 157), keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.
(2)Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Bescheides gemäß § 150 unterbrochen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
(3)Die Verjährung ist gehemmt, solang
(4)Nach 15 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem die Abgabe fällig geworden ist, dürfen Maßnahmen der Einhebung und zwangsweisen Einbringung außer in den Fällen des Abs. 5 nicht mehr gesetzt werden.
(5)Wenn fällige Abgaben durch Handpfand gesichert
sind, findet § 1483 ABGB sinngemäß Anwendung. Sind sie durch bücherliche Eintragung gesichert, kann innerhalb von 30 Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Abgabe nicht eingewendet werden.
7.Abschnitt
Rückzahlung
§ 185
(1)Die Rückzahlung von Guthaben (§ 162 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.
(2)Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschulden übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
§ 186
(1)Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, ist der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. Dies gilt auch für Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung zulassen, wenn die Abgabe noch nicht durch die Abgabenbehörde festgesetzt wurde (§ 150 Abs. 2).
(2)Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, ist der entrichtete Betrag, wenn eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Verwaltung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.
(3)Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde.
Behandlung von Kleinbeträgen
§ 187
Abgabenbeträge unter 100 Schilling sind nicht zu vollstrecken; Guthaben (§ 162) unter 100 Schilling sind nicht zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Abgaben, die in Wertzeichen zu entrichten sind, und für die zu solchen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche.
VII.HAUPTSTÜCK Rechtsschutz
(1)Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, daß noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, daß die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
(2)Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 71 Abs. 3 Z. 1) wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(3)Die Berufungsfrist kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
(4)Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, daß die Berufungsfrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.
§ 191
Zur Einbringung einer Berufung ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 192
Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 172 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, gilt § 190 Abs. 2 und 4 sinngemäß.
§ 193 4. Verzicht und Zurücknahme
(1)Die Berufung ist bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
(2)Die Einbringung bei einer anderen als im Abs. 1 genannten Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn die Berufung noch vor Ablauf der Berufungsfrist der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zukommt oder an diese Behörde gerichtet zur Post gegeben wird.
(3)In den Fällen des § 192 kann die Berufung gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die den Haftungsbescheid erlassen hat.
(1)Liegen einem Abgabenbescheid Entscheidungen zu
Grunde, die in einem Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffen worden sind, kann der Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(2)Ist ein Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abgeändert oder aufgehoben worden, kann der abändernde oder aufhebende Abgabenbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind soweit nicht anzuwenden, als der dem angefochtenen Abgabenbescheid unmittelbar oder mittelbar zu Grunde liegende Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid oder der zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebende Bescheid dem berufenden Haftungspflichtigen (§ 192) gegenüber nicht wirkt und der Abgabepflichtige zur Erhebung einer Berufung gegen den zu Grunde liegenden oder zur Abänderung oder Aufhebung Anlaß gebenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz befugt war.
§ 198
Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat. Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt unberührt.
§ 199
(1)Berufungen können bis zur Unterzeichnung der Berufungsentscheidung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 65) zu erklären.
(2)Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, ist die Zurücknahme der Berufung nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Berufung beigetreten sind. .
5.Beitritt zur Berufung
§ 200
(1)Einer Berufung, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann beitreten, wer nach den Abgabenvorschriften für die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Abgabe als Gesamtschuldner oder als Haftungspflichtiger (§ 172) in Betracht kommt.
(2)Wer einer Berufung beigetreten ist, kann die
gleichen Rechte geltend machen, die dem Berufungswerber zustehen.
§ 201
(1)Der Beitritt ist bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, schriftlich zu erklären. Die Abgabenbehörde hat die Beitrittserklärung der Vorlage der Berufung (§ 205) anzuschließen oder, wenn diese schon vorgelegt ist, nachträglich vorzulegen.
(2)Die im Abs. 1 bezeichnete Abgabenbehörde hat eine Beitrittserklärung durch Bescheid zurückzuweisen,
(1)Wurde gegen einen vorläufigen Bescheid (§ 149) oder gegen einen nachträglich geänderten Bescheid eine Berufung eingebracht, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides noch nicht entschieden war, dann ist sie zugleich mit der Erlassung des endgültigen oder des ändernden Bescheides soweit als gegenstandslos geworden zu erklären, als der endgültige oder der ändernde Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. Im übrigen gilt die gegen den vorläufigen oder gegen den geänderten Bescheid eingebrachte Berufung als auch gegen den endgültigen oder gegen den ändernden Bescheid gerichtet.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn ein vorläufiger
Bescheid durch einen anderen vorläufigen Bescheid ersetzt wird.
§ 204
Wenn eine Berufung nicht den im § 194 umschriebenen Erfordernissen entspricht, hat die Abgabenbehörde erster Instanz dem Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
§ 205
(1)Liegt ein Anlaß zur Zurückweisung (§ 202) nicht vor und sind etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben (§§ 62 Abs. 2 und 204), kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und dabei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Zur Einbringung eines solchen Antrages ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Berufungsvorentscheidung wirkt. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz durch einen anderen dazu Befugten als den Berufungswerber gestellt, ist der Berufungswerber davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Bei wirksamer Zurücknahme des Antrages gilt die Berufung wieder als durch die Berufungsvorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren dazu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der wirksamen Zurücknahme aller dieser Anträge. Auf das Recht zur Stellung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist in der Berufungsvorentscheidung aufmerksam zu machen. § 71 Abs. 4 bis 6, § 190 Abs. 3 und 4 sowie §§ 193 Abs. 1 und 199 sind sinngemäß anzuwenden. Ein verspätet eingebrachter Antrag ist von der Abgabenbehörde erster Instanz durch Bescheid zurückzuweisen.
(2)Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf nur
erlassen werden, wenn alle Parteien, die einen Antrag (Abs. 1) gestellt haben, zustimmen und die Antragsfrist für alle Antragsberechtigten abgelaufen ist; weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen. Die Zustimmung ist schriftlich oder zur Niederschrift (§ 65) zu erklären.
(3)Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Antrages (Abs. 1) von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
§ 206
Ist ein Bescheid von mehreren Berufungswerbern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Berufungen eingebracht, sind diese Berufungen zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden.
§ 207
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen.
§ 208
(1)Im Berufungsverfahren hat die Abgabenbehörde
zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die der Abgabenbehörde erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die Abgabenbehörde erster Instanz vornehmen lassen.
§ 209
Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Verlauf des Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
§ 210
(1)Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, kann die Entscheidung über diese unter Mitteilung der dafür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, wenn nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2)Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Abgabenbehörde zweiter Instanz mit Bescheid auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
(1)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat, wenn die Berufung nicht gemäß § 207 zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie kann aber auch die Abgabenbehörde erster Instanz zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung anweisen, wenn § 205 Abs. 2 nicht entgegensteht.
(2)Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen.
§ 213
(1)Im Berufungsverfahren können nur einheitliche
Entscheidungen getroffen werden. Die Berufungsentscheidung wirkt für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
(2)Eine Berufungsentscheidung über das Bestehen und die Höhe einer Abgabenschuld, die auf Grund eines vom Haftungspflichtigen eingebrachten Rechtsmittels (§ 192) ergeht, wirkt auch für und gegen den Abgabepflichtigen.
§ 214
Gegen Berufungsentscheidungen und gegen sonstige Bescheide der Abgabenbehörden zweiter Instanz ist unbeschadet des Vorstellungsverfahrens in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
2.Abschnitt
Sonstige Maßnahmen
1.Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung von Amts
wegen
§ 215
Die Abgabenbehörde kann in ihrem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten berichtigen.
§ 216
Die Abgabenbehörde kann ihre unmittelbar auf einer unrichtigen oder
nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung der Gebarung beruhenden
Nebengebührenbescheide aufheben oder ändern.
§ 217
Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid soweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
§ 218
(1)Eine Anderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde, die den Bescheid erlassen hat, ist - wenn nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, wenn
(2)Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
(3)Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.
§ 219
(1)Ist ein Bescheid von einem Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid abzuleiten, ist er ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheides oder der nachträglich erlassene Meß-, Feststellungs-, Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid rechtskräftig geworden ist.
(2)Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist.
§ 220
Ein Abgabenbescheid, in dem der Abgabenbetrag auf Grund eines Steuermeßbetrages unter Anwendung eines Hundertsatzes (Hebesatzes) berechnet wurde, ist im Fall einer nachträglichen Änderung des Hebesatzes von Amts wegen durch einen neuen Abgabenbescheid zu ersetzen.
§ 221
(1)In Angelegenheiten der Landesabgaben kann ein Bescheid von der Oberbehörde aufgehoben werden,
(2)Ferner kann in Angelegenheiten der Landesabgaben ein Bescheid von der Oberbehörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, eine Berufungsentscheidung jedoch nur dann, wenn diese Entscheidung mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 und Abs. 2 erster Halbsatz kann in den Angelegenheiten der zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Gemeindeabgaben ein Bescheid anderer Gemeindeorgane vom Gemeinderat als Oberbehörde aufgehoben werden (§ 95 Abs. 1 Gemeindeordnung 1990).
(4)Ein Bescheid kann in Angelegenheiten der Landesabgaben ferner von der Oberbehörde aufgehoben werden, wenn er mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen im Widerspruch steht.
(5)Oberbehörde im Sinn der vorstehenden Bestimmungen ist die Landesregierung.
(6)Die gemeinderechtlichen Vorschriften über das Aufsichtsrecht einschließlich der Vorstellung in Angelegenheiten der Gemeindeabgaben werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(7)Durch die Aufhebung des Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
§ 222
Die Landesregierung kann einen von ihr erlassenen Bescheid unbeschadet der sich aus den §§ 215 und 218 ergebenden Befugnisse aus den Gründen des § 221 ändern oder aufheben, wenn er mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten ist.
§ 223
Auf die Ausübung der gemäß den §§ 221 und 222 der Behörde zustehenden Rechte steht niemandem ein Anspruch zu.
§ 224
(1)Abgesehen von den Fällen des § 156 Abs. 2 sind
Maßnahmen gemäß den §§ 215 bis 220 und 221 Abs. 4 nur bis zum Ablauf der Verjährungsfrist und Maßnahmen gemäß § 221 Abs. 1, 2 und 3 nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zulässig. Davon abweichend sind Maßnahmen gemäß § 215 ungeachtet des Eintritts der Verjährung jedenfalls noch innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides zulässig.
(2)Eine Klaglosstellung (§ 33
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10, § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85) durch Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 221 oder 222 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen.
2.Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 225
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist
binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
(3)Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 1 und 3 und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 226
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, wenn ihr nicht ein
(1)Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
(2)Wurde ein Wiederaufnahmsgrund anläßlich einer Nachschau (§§ 115 bis 117) festgestellt, steht die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
§ 228
Zwecks Beurteilung der Frage, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, sind frühere Ermittlungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, keinesfalls zu wiederholen.
§ 229 (1)Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.
(2)In der Sachentscheidung darf eine seit Erlassung des früheren Bescheides eingetretene Änderung der Rechtsauslegung, die sich auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes stützt, nicht zum Nachteil der Partei berücksichtigt werden.
(3)Durch die Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
3.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Entscheidungspflicht
§ 233
(1)Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen (§ 62) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
(2)Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz mit Ausnahme sölcher Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen zugestellt, geht auf schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen; er ist abzuweisen, wenn die Verspätung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuführen ist.
§ 230
(1)Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
(2)Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, welche die Abgabenbehörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist zu bewilligen.
(3)Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen
Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, bei der die Frist wahrzunehmen war. Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
§ 231
(1)Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten Frist an gerechnet, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig.
(2)Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 230 Abs. 3) findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
§ 232
(1)Zur Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die Abgabenbehörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist die Abgabenbehörde erster Instanz berufen.
(2)Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Wenn die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen.
VIII.HAUPTSTÜCK Kosten
(1)Wenn Kostenpflicht besteht oder die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 46. Stück, Nr. 107
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Bauschbeträgen
(nach Tarifen) oder, wenn keine Bauschbeträge (nach Tarifen) festgesetzt sind, als Barauslagen aufzurechnen. Die Bauschbeträge (nach Tarifen) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Bauschbeträge (nach Tarifen) erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Abgabenbehörde, welche die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Abgabenbehörde zu tragen hat.
§ 238
Die nach § 237 zu entrichtenden Kostenbeträge werden eine Woche nach
Zustellung des Kostenbescheides fällig.
IX.HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 239
(1)Wer als Beamter (§ 74 Z. 4 StGB) oder als
ehemaliger Beamter
(2)Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist zulässig,
(1)Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich 1. durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als
dessen Hilfskraft in einem Abgabenverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren oder
2.aus Akten eines Abgabenverfahrens oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens
anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.
(2)Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen
einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.
(3)§ 239 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4)Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem
Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.
§ 241
(1)Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig,
(2)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 sind,
X. HAUPTSTÜCK
(3)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind,
(4)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 4 sind mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages, höchstens jedoch mit 400.000 Schilling zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Freiheitsstrafe in der Höhe bis zu drei Wochen zu verhängen.
(5)Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 5 und 6 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Schilling zu bestrafen.
(6)Zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist, wenn die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, die Bezirksverwaltungsbehörde.
1.Abschnitt
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 242
Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) bei der Verwaltung von Gemeindeabgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsvollstreckungsverfahren fällt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
2.Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 243
(1)Abgabenrechtliche Begünstigungen, Berechtigungen oder Befreiungen von Pflichten, welche bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes mit 1. Jänner 1985 nach bisherigem Recht durch Bescheid zuerkannt sind, bleiben aufrecht, wenn sie nicht mangels Vorliegens der nach diesem Landesgesetz erforderlichen Voraussetzungen durch Bescheid widerrufen werden.
(2)Die Fristen dieses Landesgesetzes gelten auch für jene Fälle, in denen die Fristen nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes noch nicht abgelaufen waren.
(3)Wenn in landesgesetzlichen Vorschriften auf
Bestimmungen hingewiesen wird, die durch dieses Landesgesetz oder durch die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, aufgehoben sind, treten an deren Stelle sinngemäß die Bestimmungen dieses Landesgesetzes.
(4)§ 74 Abs. 2 erster Satz gilt auch für vor dem 15. April 1989 hergestellte Ausfertigungen.
(7)Die Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land Oberösterreich, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.
§ 244
Die O.ö. Landesabgabenordnung trat in ihrer ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1985 in Kraft.
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