Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996)
LGBL_OB_19961129_103Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.11.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 103/1996 45. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 103
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 4. November 1996 über die Wohnbeihilfe (Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 1996)
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z. 7 und 10 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (O.ö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993,
wird verordnet:
§ 1 Wohnbeihilfenwerber
(1) Dem Mieter oder Eigentümer einer gemäß § 2 Z. 6 des O.ö. WFG 1993 geförderten Wohnung oder dem Wohnungseigentumsbewerber um eine geförderte Wohnung sowie dem Benützer der zweiten geförderten Wohnung eines Eigenheimes, sofern es sich dabei um die eigenberechtigten Kinder oder die Eltern des Eigentümers handelt, wird auf sein Ansuchen eine Wohnbeihilfe gemäß § 2 gewährt, wenn
(2) Dem Mieter einer nicht geförderten Wohnung wird auf sein Ansuchen eine Wohnbeihilfe gemäß § 2 gewährt, wenn
(3) Eine unzumutbare Belastung im Sinn des Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
§ 2 Höhe und Dauer der Wohnbeihilfe
(1) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
(2) Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn der Betrag mindestens S 100,- monatlich erreicht.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe für Wohnbeihilfenwerber im Sinn des § 1 Abs. 2 wird mit S 2.000,- monatlich begrenzt.
(4) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monates, in dem das Ansuchen für geförderte Wohnungen beim Amt der o.ö. Landesregierung und das Ansuchen für nicht geförderte Wohnungen beim jeweiligen Wohnsitz-Gemeindeamt einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen Wohnbeihilfe gewährt werden.
§ 3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1) Der anrechenbare Wohnungsaufwand für geförderte Wohnungen ist der um sonstige Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 Z. 5) verminderte Betrag, der sich aus
(2) Der anrechenbare Wohnungsaufwand für nicht geförderte Wohnungen ist der um sonstige Zuschüsse (§ 1 Abs. 1 Z. 5) verminderte Betrag, der durch den im Miet- oder Nutzungsvertrag ausgewiesenen Hauptmietzins gemäß § 15 MRG oder durch das Entgelt gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 7 WGG, oder durch den frei vereinbarten Mietzins im Sinn des ABGB, jeweils ohne Betriebskosten und Umsatzsteuer, festgelegt wird.
(3) Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes bei geförderten Eigenheimen werden neben dem Förderungsdarlehen oder dem bezuschußten Hypothekardarlehen im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltene zusätzliche Hypothekardarlehen im Sinn des § 2 Z. 16 des O.ö. WFG 1993 im Ausmaß bis zu 30% der Gesamtbaukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren zugrunde zu legen ist.
(4) Die Höhe dss anrechenbaren Wohnungsaufwandes wird mit je höchstens S 32,- pro m2 Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m2 und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m2 als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.
(5) Als Nachweis des Mietverhältnisses für Wohnungen im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt der beim Finanzamt zur Vergebührung angezeigte Mietvertrag. Bei Vermietern, die die Gebührenschuld gemäß § 3 Abs. 4 des Gebührengesetzes selbst berechnen, gilt der auf dem Miet- oder Nutzungsvertrag befindliche Vermerk als Nachweis.
§ 4
Zumutbarer Wohnungsaufwand
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z. 11 und 12 des O.ö. WFG 1993) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.
(2) Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit S 7.200,-
festgelegt wird.
(3) Die Gewichtung aller im Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
(1) Die Wohnbeihilfe wird neu berechnet, wenn sich 1. die Anzahl der im gemeinsamen Haushaft des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen und Einkommensbezieher oder das Ausmaß der Wohnnutzfläche oder
(2) Ergibt sich dadurch eine Änderung der Wohnbeihilfe, so wird die Neubemessung mit dem der Anzeige folgenden Kalendermonat wirksam. Bei Geburt eines Kindes wird die Änderung mit dem Monat wirksam, in dem das Kind geboren wurde.
(3) Eine Aufrollung der Wohnbeihilfe erfolgt dann, wenn nach vorläufiger Berechnung mittels Lohnzettels der Jahresausgleichsbescheid bis zum zeitlichen Ablauf der zugesicherten Wohnbeihilfe nachgereicht wird und die Neuberechnung eine höhere Wohnbeihilfe ergibt.
(4) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurückzuzahlen.
§ 6 Kostenanteil der Gemeinde
(1) Die Höhe des Ersatzes der vom Land aufgewendeten Mittel für die Wohnbeihilfe nicht geförderter Mietwohnungen (§ 1 Abs. 2) beträgt für jede Gemeinde 10%.
(2) Die Abrechnung der Beträge für die einzelnen Gemeinden erfolgt jeweils nach Ende eines Kalenderjahres.
§ 7 Schlußbestimmung
(1) § 1 Abs. 1 Z. 7 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/1995, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Wohnbeihilfen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 1997 beginnt, ist die Verordnung LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 12/1995, anzuwenden.
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