Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996)
LGBL_OB_19960919_84Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Oö. Umweltschutzgesetz 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1996 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 84
Landesgesetz
vom 4. Juli 1996 über Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und den Zugang
zu Informationen über die Umwelt
(Oö. Umweltschutzgesetz 1996)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I. ABSCHNITT
Ziel und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, im Sinn des Art. 9 L-VG. 1991 einen Beitrag zum Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen, der Tiere und Pflanzen vor schädlichen Einwirkungen (Umweltschutz) zu leisten. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch Regelung des freien Zugangs zu den bei den Organen der Verwaltung (§ 14) vorhandenen Umweltdaten (§ 13) und durch Veröffentlichung von Umweltdaten, zu.
(2) Bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind insbesondere anzustreben
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,
sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
(4) Soweit in diesem Landesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
II.ABSCHNITT
§ 1
Einrichtungen zur Förderung des Umweltschutzes
§2 Rechte der Gemeinden und Gemeindemitglieder
(1) Die Gemeinden und die Gemeindemitglieder (§ 15 O.ö. Gemeindeordnung 1990) haben das Recht, nach Maßgabe des Abs. 2 bei allen Verwaltungsverfahren über Maßnahmen oder Anlagen mitzuwirken, von denen Auswirkungen auf die Umwelt in ihrem Gemeindegebiet zu erwarten sind.
(2) Den Gemeinden und den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:
(1) Am Sitz der Landesregierung wird eine „O.ö. Umweltanwaltschaft" eingerichtet. Sie besteht aus dem Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft (O.ö. Umweltanwalt), der von der Landesregierung nach Anhörung des Umweltbeirates zu bestellen ist, und dem erforderlichen Personal. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Bestellung des O.ö. Umweltanwalts durch Verordnung zu regeln. Sie hat dabei vorzusehen, daß die Funktion des O.ö. Umweltanwalts durch Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung öffentlich auszuschreiben ist, und festzulegen, welche fachlichen und persönlichen Voraussetzungen Bewerber für diese Funktion erfüllen müssen. Der O.ö. Umweltanwalt ist jeweils für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung zu bestellen; er hat auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Fällt eine fachliche oder persönliche Voraussetzung, die für die Bestellung maßgeblich war, während der Funktionsperiode weg, ist der O.ö. Umweltanwalt abzuberufen; in diesem Fall hat die Neubestellung für den Rest der laufenden Funktionsperiode der Landesregierung zu erfolgen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Der O.ö. Umweltanwalt ist als Leiter der O.ö. Umweltanwaltschaft bei Besorgung der im Abs. 5 genannten Aufgaben in fachlicher Hinsicht an keine Weisungen gebunden; die ihm nachgeordneten Bediensteten sind in diesen Angelegenheiten ausschließlich an die Weisungen des O.ö. Umweltanwalts gebunden.
(3) Die Landesregierung hat nach Bedarf durch die Errichtung von Außenstellen der O.ö. Umweltanwaltschaft dafür zu sorgen, daß der Zugang zur O.ö. Umweltanwaltschaft für die Gemeinden und für die Gemeindemitglieder ausreichend gewährleistet ist.
(4) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat ihre Aufgaben nach den Erfordernissen der Hintanhaltung schädlicher Einwirkungen auf die Umwelt, jedoch bei vertretbarer Bedachtnahme auf andere Interessen wahrzunehmen und ihre Anträge zu begründen.
(5) Die Aufgaben der O.ö. Umweltanwaltschaft sind: 1. die Vertretung der Interessen des Umweltschutzes in Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des § 5 Abs. 1; 2. die Wahrnehmung von Mißständen im Interesse des Umweltschutzes nach Maßgabe des § 5 Abs. 2;
(6) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat alle drei Jahre jeweils bis zum 1. Juli nach Anhörung des Umweltbeirates (§ 8) einen Bericht zu erstellen, der von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen ist.
§ 5 Rechte der O.ö. Umweltanwaltschaft
in Verwaltungsverfahren; Mißstandskontrolle; Amtshilfe
(1) Die O.ö. Umweltanwaltschaft hat in den von den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren zur Wahrung des Umweltschutzes, insbesondere zur Vermeidung von schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt, Parteistellung im Sinn des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die O.ö Umweltanwaltschaft kann auf ihre Parteienrechte auch verzichten.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, hat die zuständige Behörde, nachdem ihr die Mißstände von der O.ö. Umweltanwaltschaft angezeigt worden sind, dieser Auskunft zu geben, ob und welche Veranlassungen in der aufgezeigten Angelegenheit getroffen worden sind. Die Behörde ist gegenüber der O.ö Umweltanwaltschaft verpflichtet, die von ihr gesetzten Schritte bzw. deren Unterbleiben zu
begründen. Diese Berechtigung der O.ö. Umweltanwaltschaft besteht insbesondere auch gegenüber der im Rahmen der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde.
(3) Die Behörden und Dienststellen haben der O.ö. Umweltanwaltschaft die zur Ausübung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendige Unterstützung zu gewähren. Die O.ö. Umweltanwaltschaft ist auch gegenüber den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Gemeinden und Gemeindemitgliedern zur Verschwiegenheit über solche ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Parteien geboten ist. Die O.ö. Umweltakademie (§ 10) hat der O.ö. Umweltanwaltschaft die für die Ausübung deren Tätigkeit erforderlichen fachlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
§ 6 Grundbetretungsrecht
(1) Der O.ö. Umweltanwalt und die von ihm bezeichneten Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft sind befugt, zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Mißstandskontrolle (§ 4 Abs. 5 Z. 2) zum Zweck der notwendigen Erhebungen Grundstücke zu betreten. Dieses Recht besteht nur, wenn ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung landesgesetzlicher Bestimmungen, die dem Interesse des Umweltschutzes dienen, vorliegt. Das Zutrittsrecht besteht nicht für Gebäude und bauliche Anlagen und ist so auszuüben, daß in die Rechte der Eigentümer und übrigen am Grundstück Berechtigten nur im unbedingt nötigen Ausmaß eingegriffen wird. Die Verfügungsberechtigten über die Grundstücke sind verpflichtet, den ungehinderten Zutritt zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(2) Von Erhebungen gemäß Abs. 1 sind die Verfügungsberechtigten im vorhinein zu verständigen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge nicht angebracht ist. Bergbauberechtigte sind in jedem Fall zu verständigen.
(3) Bei Erhebungen gemäß Abs. 1 haben der O.ö. Umweltanwalt und die jeweiligen Bediensteten der O.ö. Umweltanwaltschaft einen vom Amt der Landesregierung ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen, der über das eingeräumte Grundbetretungsrecht Auskunft gibt, und diesen den über das Grundstück Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
§ 7 Förderung von Umweltschutzmaßnahmen
(1) Das Land Oberösterreich fördert Umweltschutzmaßnahmen sowie Konzepte, Studien und Aktionen, durch welche Belastungen der Umwelt vermieden oder verringert werden.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien, insbesondere über die Arten der Förderung, das Ansuchen und die dem Förderungsempfänger aufzuerlegenden Verpflichtungen, zu erlassen.
§ 8 Umweltbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 1) wird beim Amt der o.ö. Landesregierung ein Umweltbeirat eingerichtet. Der Umweltbeirat besteht aus so vielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt sind.
(2) Die Sitzungen des Umweltbeirates beruft der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ein; der Vorsitzende des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages ist auch Vorsitzender des Umweltbeirates. Der Umweltbeirat hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
(3) Die weiteren Mitglieder der einzelnen Sitzungen werden von den Landtagsklubs in jenem Verhältnis nach Fraktionen entsandt, das jeweils für die ständigen Ausschüsse des Landtages (§ 5 Abs. 1 Landtagsgeschäftsordnung) festgesetzt ist, wobei der Vorsitzende auf die Mitglieder seiner Fraktion anzurechnen ist. Die jeweiligen Mitglieder des Umweltbeirates müssen selbst nicht dem Landtag angehören.
(4) Das für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der O.ö. Umweltanwalt nehmen an den Sitzungen des Umweltbeirates mit beratender Stimme teil. Der Umweltbeirat kann seinen Sitzungen weitere fachkundige Personen und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beiziehen.
(5) Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) und der Landes-Umweltbericht (§ 11) sind nach der Vorlage an den Landtag dem Umweltbeirat zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Umweltbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten.
(7) Das Nähere über die Vertretung des Vorsitzenden, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschlußfassung, insbesondere betreffend Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse, sowie die Geschäftsordnung des Umweltbeirates sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.
§ 9 Aufgaben des Umweltbeirates
(1) Der Umweltbeirat hat die Landesregierung in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu beraten.
(2) Der Umweltbeirat kann von sich aus Vorschläge und Anregungen an die Landesregierung erstatten. Ersuchen der Landesregierung um Stellungnahme oder um sonstige Meinungsäußerung sind jedoch bevorzugt zu beraten. Die O.ö. Umweltakademie hat den Umweltbeirat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(3) Auf Beschluß des Umweltbeirates sind die Ergebnisse der Beratungen, insbesondere auch Vorschläge und Stellungnahmen im Sinn des Abs. 2, der Landesregierung mit der Maßgabe zur Kenntnis zu bringen, daß die Landesregierung diese Beratungsergebnisse nachweislich in Behandlung zu nehmen und dem Umweltbeirat darüber zu berichten hat.
§ 10
O.ö. Umweltakademie
Zur Förderung der Forschung und Forschungsverwertung auf den Gebieten Umweltschutz, Umweltgestaltung und Alternativenergie, zur Förderung der Bewußtseinsbildung der Jugendlichen und Erwachsenen auf diesen Gebieten sowie zum Aufbau einer Umweltschutzdokumentation wird die „O.ö. Umweltakademie" eingerichtet. Die Akademie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und dient der Erbringung von Beiträgen zur Lösung von Umweltproblemen und der Förderung und organisatorischen Koordination wissenschaftlicher Initiativen und Aktivitäten von Einzelpersonen und von Institutionen. Die Akademie übt ihre Tätigkeit auf Grund eines Statutes aus, das von der Landesregierung zu erlassen ist; darin sind der Sitz sowie die Organisation im einzelnen zu regeln.
§ 11 Landes-Umweltbericht
(1)Die Landesregierung hat dem Landtag grundsätzlich einmal in der Legislaturperiode, jedoch spätestens im vierten Jahr der betreffenden Legislaturperiode, einen Landes-Umweltbericht vorzulegen. Endet die Legislaturperiode vor diesem Zeitpunkt, ist der Landes-Umweltbericht abweichend vom ersten Satz spätestens im zweiten Jahr dem neu gewählten Landtag vorzulegen.
(2)Der Landes-Umweltbericht hat Aussagen über die umweltrelevanten Maßnahmen der Gebietskörperschaften und sonstiger öffentlichrechtlicher Rechtsträger im Land Oberösterreich für den Zeitraum seit Vorlage des letzten Berichtes zu enthalten.
§ 12
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde bzw. ihre Organe haben ihre in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
III.ABSCHNITT
Zugang zu Informationen über die Umwelt
§ 13 Umweltdaten
Umweltdaten sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über
(1)Organe der Verwaltung im Sinn dieses Landesgesetzes sind
(2)Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit Organe der Verwaltung im Sinn des Abs. 1 Z. 2 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 16) von der für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.
§ 15
Freier Zugang zu Umweltdaten
(1)Das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, wird jedermann ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Allfällige weiterreichende Informationspflichten nach anderen landesrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(2)Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Daten über
(3)Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltdaten sind
mitzuteilen, sofern ihre Geheimhaltung nicht im überwiegenden Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Parteien geboten ist. Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltdaten ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens unzulässiger umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.
(4)Den im Abs. 3 genannten Geheimhaltungsinteressen gegenüber ist insbesondere auf die Interessen an dem Schutz folgender Rechtsgüter Bedacht zu nehmen: 1. Schutz der Gesundheit;
(1)Das Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten kann mündlich, telefonisch, telegrafisch, schriftlich, fernschriftlich oder auf jede andere technische vergleichbare Weise gestellt werden.
(2)Dem Informationssuchenden kann die schriftliche Ausführung eines mündlichen oder telefonischen Begehrens sowie die Präzisierung eines Begehrens, aus dem Inhalt oder Umfang der gewünschten Information nicht ausreichend klar hervorgeht, innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist aufgetragen werden. Wird einem Auftrag zur schriftlichen Ausführung oder Präzisierung eines Begehrens innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt das Begehren als nicht eingebracht.
(3)Langt bei einem Organ der Verwaltung ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in seinen Wirkungsbereich fällt, hat es das Begehren ohne unnötigen Aufschub unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Informationssuchenden an das zuständige Organ der Verwaltung weiterzuleiten oder den Informationssuchenden an dieses zu verweisen.
(4)Die Bundespolizeidirektionen können Begehren auf Mitteilung von Umweltdaten, soweit ihnen diese Umweltdaten von anderen Organen der Verwaltung übermittelt worden sind, an diese Organe ohne unnötigen Aufschub weiterleiten oder den Informationssuchenden an diese verweisen.
(5)Die Organe der Verwaltung haben - unbeschadet des Abs. 4 - Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und zu deren Geheimhaltung sie nicht nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 und 4 verpflichtet sind, in möglichst allgemein verständlicher Form mitzuteilen.
(6)Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall zweckmäßig ist. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltdaten sind auf Verlangen durch Einschau oder durch Übergabe von Abschriften oder Ablichtungen mitzuteilen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltdaten sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen, Disketten oder Magnetbändern, Abzügen von Lichtbildern usw. mitzuteilen. Vom Informationsinteresse nicht erfaßte, schutzwürdige personenbezogene Daten dürfen dabei jedenfalls nicht mitgeteilt werden.
(7)Richtet sich ein Informationsbegehren auf Daten, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt seitens der Behörde ein Hinweis auf diese Daten.
(8)Mitteilungen haben grundsätzlich unentgeltlich zu erfolgen. Barauslagen, Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für Mitteilungen, die einen größeren Aufwand erfordern, hat die Landesregierung mit Verordnung pauschalierte Kostenersätze festzulegen.
(9)Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach seinem Einlangen zu entsprechen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Präzisierung des Begehrens gemäß Abs. 2 aufgetragen, beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Begehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Informationssuchende davon jedenfalls zu verständigen.
(10)Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist dies dem Informationssuchenden mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 17 Mitteilungsschranken
Die Mitteilung von Umweltdaten ist zu verweigern, wenn
(1)Besteht Grund zur Annahme, daß durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges
Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 15 Abs. 3 berührt sein könnte, haben die Organe der Verwaltung den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Verständigung bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung gemäß § 15 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(3)Hat sich der Betroffene nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gegen die Mitteilung der begehrten Informationen ausgesprochen, ist seine Zustimmung anzunehmen, sofern er auf diese Zustimmungsfiktion nachweislich hingewiesen wurde. Eine Weitergabe von Daten darf nicht erfolgen, wenn es offensichtlich ist, daß dabei ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis preisgegeben würde und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses eintreten kann.
§ 19 Rechtsschutz
(1)Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, ist auf Antrag des Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
(2)Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das AVG anzuwenden, sofern nicht für die Sache, in der die Information verweigert wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
(3)Zur Bescheiderlassung zuständig ist
(4)Gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 im eigenen
Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erlassen wurden, kann unmittelbar Vorstellung im Sinn der jeweils maßgeblichen organisationsrechtlichen Bestimmungen erhoben werden.
(5)Über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes erlassen wurden, sowie über Berufungen gegen Bescheide, die gemäß Abs. 3 Z. 3 und 4 erlassen wurden, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(6)Der unabhängige Verwaltungssenat erkennt über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch eine Mitteilung in ihren Rechten an der Geheimhaltung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses verletzt worden zu sein.
(7)Der unabhängige Verwaltungssenat entscheidet über Berufungen gemäß Abs. 5 sowie über Beschwerden gemäß Abs. 6 durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g AVG mit der Maßgabe, daß über gleichgerichtete Anträge unter einem entschieden werden kann und daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
(8)Abs. 6 gilt nicht für Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.
§ 20 Veröffentlichung von Umweltdaten
Die Organe der Verwaltung können Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, in geeigneter Weise veröffentlichen, soweit Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen.
§ 21 Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten
(1)Zum Zweck der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung ein Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten einzurichten. Die Fundstellen von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden.
(2)Jedermann ist der freie Zugang zum Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten zu gewährleisten. Die im Fundstellenverzeichnis für Umweltdaten erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3)Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Fundstellenverzeichnisses für Umweltdaten haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung in regelmäßigen Zeitabständen, die sechs Monate nicht übersteigen dürfen, Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinn des § 13, insbesondere über Art, Umfang, räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben.
§ 22 Übermittlungspflicht
Auf Verlangen haben die Organe der Verwaltung Umweltdaten, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln. Davon ausgenommen sind die Bundespolizeidirektionen hinsichtlich jener Umweltdaten, die sie von anderen Organen der Verwaltung erhalten haben.
§ 23
Aufgaben der Gemeinde und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung
Die Information über Umweltdaten nach diesem Abschnitt ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Bereich des Umweltschutzes landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.
§ 24 Abgabenfreiheit
Mitteilungen von Umweltdaten nach diesem Abschnitt unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben und Gemeindeverwaltungsabgaben.
IV. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 25 Übergangsbestimmungen
(1)Über die in den jeweiligen Landesgesetzen bezeichneten Verfahren hinaus hat die O.ö. Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des § 5 Abs. 1 in folgenden Verfahren:
(2) Abweichend vom § 32 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1994 hat die O.ö. Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinn des § 5 Abs. 1 im Baubewilligungsverfahren betreffend Bauvorhaben nach § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 O.ö. Bauordnung 1994, sofern es sich nicht um Wohngebäude handelt.
(3)Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind die bisher geltenden Rechtsvorschriften (O.ö. Umweltschutzgesetz 1988) anzuwenden.
(4)Die Funktionsdauer der Umweltschutzorgane, die gemäß § 8 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988 bestellt worden sind, endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(5)Der Umweltbeirat ist vom Vorsitzenden des für Umweltangelegenheiten zuständigen Ausschusses des Landtages binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 einzuberufen. Mit dem Zusammentreten des Umweltbeirates endet die Funktionsperiode des Umweltschutzbeirates gemäß § 14 O.ö. Umweltschutzgesetz 1988.
(6)Der Bericht der O.ö. Umweltanwaltschaft (§ 4 Abs. 6) ist erstmals bis spätestens 1. Juli 1997 von der Landesregierung dem Landtag vorzulegen, der Landes-Umweltbericht (§ 11) erstmals spätestens im vierten Jahr der XXV. Gesetzgebungsperiode des Landtages.
§ 26 Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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