Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Erhebung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Flelschuntersuchungsgesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 — O.ö. FIUGG 1997)
LGBL_OB_19960919_79Landesgesetz vom 4. Juli 1996 über die Erhebung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Flelschuntersuchungsgesetz (O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 — O.ö. FIUGG 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1996 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 79 Landesgesetz
vom 4. Juli 1996 über die Erhebung von Gebühren für Untersuchungen und Kontrollen nach dem Flelschuntersuchungsgesetz
(O.ö. Fleischuntersuchungsgebührengesetz 1997 — O.ö. FIUGG 1997)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1 Fleischuntersuchungsgebühren
(1)Das Land Oberösterreich erhebt Fleischuntersuchungsgebühren — im folgenden kurz Gebühren genannt — für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 118/1994 ergebenden sonstigen Untersuchungen, Überprüfungen und Kontrollen.
(2) Die Gebühren sind, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist, zwischen dem Land und jenen Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 4 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes übertragen worden ist, geteilte Abgaben.
(3) Die Gebühr für die Auslandsfleischuntersuchung
ist, sofern die Untersuchung in der Landeshauptstadt Linz oder den Statutarstädten Wels oder Steyr durchgeführt wird, eine zwischen dem Land und der Landeshauptstadt Linz und den Statutarstädten Wels und Steyr geteilte Abgabe, in allen anderen Fällen eine ausschließliche Landesabgabe.
(4) Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder nur die Fleischuntersuchung ohne vorhergehende Schlachttieruntersuchung stattgefunden hat.
§2 Höhe der Gebühren, Zuschläge, Abschläge
(1)Die Landesregierung hat die Gebühren durch Ver-
ordnung in einer solchen Höhe festzulegen, daß der dem
Land und den Gemeinden durch die Vollziehung des
Fleischuntersuchungsgesetzes entstehende Aufwand
voll ersetzt wird. Dieser Aufwand besteht in
Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden
Fleischuntersuchungsorgane;
in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen-
den Fleischuntersuchungsorgane;
suchungs-Ausgleichskasse;
(2) Die Verordnung hat unterschiedliche Gebührenhöhen für die Untersuchung, Überprüfung und Kontrolle verschiedener Tierarten sowie für Kontrolluntersuchungen in Betrieben zu enthalten. Hiebei sind die Anzahl, die Art der Tiere, die Menge der Waren, die Art des Betriebes, die angewendete Untersuchungsmethode sowie der entstehende Zeit- und Arbeitsaufwand und die Wegentschädigungen zu berücksichtigen. Für jeden Tatbestand kann ein jedenfalls zu entrichtender Mindestbetrag festgelegt werden.
(3) In der Verordnung sind insbesondere Zuschläge zu den Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, die außerhalb der gemäß § 21 des Fleischuntersuchungsgesetzes festgelegten Schlachttage und Untersuchungszeiten oder an einem Samstag, Sonn- oder Feiertag durchgeführt werden, festzusetzen.
(4) Die Verordnung kann Abschläge von den Gebühren
für Abgabepflichtige vorsehen, bei denen im Kalenderjahr vor Entstehen der Abgabenpflicht eine bestimmte Mindestzahl an Schlachttier- und Fleischuntersuchungen durchgeführt, wird.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 32. Stück, Nr. 79
(5) In der Verordnung ist auf die Richtlinie 85/73/EWG (ABI.Nr. L 32 vom 5.2.1985), geändert durch die Richtlinien 88/409/EWG (ABI.Nr. L 194 vom 22.7.1988) und
93/118/EG (ABI.Nr. L 340 vom 31.12.1993), Bedacht zu nehmen.
(6) Vor Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung die gesetzlichen Interessensvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und den O.ö. Gemeindebund anzuhören.
§3 Abgabepflicht
(1) Die Abgabepflicht entsteht mit dem Ende der Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle.
(2) Abgabepflichtiger ist
untersuchungsorganes (§ 28 Abs. 3 Fleischuntersu-
chungsgesetz) derjenige, der die Überprüfung der
Beurteilung eines Fleischuntersuchungsorganes ver-
langt hat, wenn diese Überprüfung die ursprüngliche
Beurteilung des Fleischuntersuchungsorganes be-
stätigt.
(3)Verfügungsberechtigter im Sinn des Abs. 2 Z. 1 ist
der Inhaber oder Eigentümer des Betriebes, in dem die
Schlachtung des jeweiligen Tieres erfolgt und die
(1) Die Fleischuntersuchungsorgane haben über jede Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle folgende Auf-zeichnungen zu führen:
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind unter Verwendung der vom Amt der Landesregierung aufgelegten Formblätter der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse bis spätestens zum fünften des auf die Untersuchung, Überprüfung oder Kontrolle folgenden Monats (Abrechnungsmonats) zu übermitteln. Bei Vorliegen der technischen Ausstattung kann die Übermittlung der Angaben gemäß Abs. 1 auch durch Datenträger oder automationsunterstützte Datenübertragung erfolgen.
(3) Betragen die den Fleischuntersuchungsorgahen zustehenden Beträge monatlich nicht mehr als S 1.000,—, sind die im Sinn des Abs. 1 vorzulegenden Nachweise nur vierteljährlich der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse vorzulegen.
§5 Elnhebung und Fälligkeit der Gebühren
(1)Die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse hat dem Abgabepflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren nach Art und Anzahl der Tatbestände in aufgeschlüsselter Form schriftlich mitzuteilen. Wenn nicht binnen einem Monat ab Ausfertigung der Mitteilung die Einzahlung des Betrages erfolgt, sind die Gebühren durch die Abgabenbehörde bescheidmäßig festzusetzen.
(2)Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 fällig.
§6 Abrechnung der Gebühren
Die Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse hat die den Fleischuntersuchungsorganeri zustehende Entschä-digung gemäß § 7 Abs. 3 und die den Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleisch Untersuchung gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz übertragen ist, zu-stehenden Gebührenanteile gemäß § 7 Abs. 5 bis zum fünften des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats zu überweisen.
§7
Flelschuntersuchungs-Ausgleichskasse, Verwendung des Gebührenertrages
(1)Der Ertrag aus den Fleischuntersuchungsgebühren ist von einer beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse, der keine Rechtspersönlichkeit zukommt, zu verwalten und zweckgebunden nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu verwenden.
(2)Von der FJeischuntersuchungs-Ausgleichskasse
sind folgende Kosten abzudecken:
die Kosten gemäß Abs. 3 und 5;
die Kosten der bakteriologischen Fleischuntersu-
chung und sonstiger Untersuchungen sowie die Ko-
sten- für die erhöhte Entlohnung der Fleischuntersu-
chungsorgane für die Durchführung der Notschlach-
tungsuntersuchung;
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1996, 32. Stück,
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(3)Den nicht im Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Fleischuntersuchungsorganen gebührt eine Entschädigung, die sich zusammensetzt aus:
(4) Die Höhe der angemessenen Entlohnung gemäß Abs. 3 Z. 1 sowie der Wegentschädigung gemäß Abs. 3 Z. 2 ist von der Landesregierung in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen. Bei der Festsetzung der Wegentschädigung ist die Entfernung vom Wohnort des Fleischuntersuchungsorgans zur Untersuchungsstelle, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und die Anzahl der Untersuchungen pro Tag zu berücksichtigen.
(5) Jenen Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 4 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz übertragen ist, fließt im Sinn des § 47 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes ein Anteil an den Fleischuntersuchungsgebühren zu, der sich zusammensetzt aus:
(6)Die Höhe der Beträge gemäß Abs. 5 Z. 1 und 2 ist von der Landesregierung in der Verordnung gemäß § 2 festzulegen und zwar in einer Höhe, die geeignet ist, den Gemeinden jenen Aufwand zu ersetzen, der ihnen
aus der Durchführung der jeweiligen Untersuchung, Überprüfung und Kontrolle gemäß § 1 Abs. 1 erwächst.
(7) Unter Sachaufwand ist zu verstehen:
(1) Abgabenbehörde im Sinn dieses Landesgesetzes
ist in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung.
(2) Auf das Verfahren findet die O.ö. Landesabgabenordnung — O.ö. LAO Anwendung, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist.
§9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden; sie dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 1997 in Kraft gesetzt werden.
(3) Auf Abgabentatbestände, die vor dem 1. Jänner 1997 verwirklicht werden, findet die Rechtslage auf Grund des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/1995 Anwendung.
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