Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz geändert werden
LGBL_OB_19960919_77Landesgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.09.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 77/1996 31. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr. 77
Landesgesetz
vom 4. Juli 1996, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1991, das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 und das als Landesgesetz geltende
Gehaltsgesetz geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
(Verfassungsbestimmung) Das O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 122, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 83/1995, wird wie folgt geändert:
"(1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landtages gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder die Ausübung des Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öffentlichen Bediensteten sind auf die Dauer der Mandatsausübung auf das Ausmaß ihrer tatsächlichen Beschäftigung, jedenfalls aber um 50% zu kürzen."
"(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge zu gewähren, wobei das Ausmaß seiner Dienstverpflichtung 50% der regelmäßigen Wochendienstzeit nicht überschreiten darf."
Artikel III
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, soweit es als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung steht, zuletzt geändert durch das O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetz 1996, LGBl. Nr. 37, wird wie folgt geändert:
"(6) Dem Beamten, der gemäß § 110 Abs. 3, § 112 oder § 113 des O.ö. Landesbeamtengesetzes 1993 außer Dienst gestellt ist, gebührt kein Monatsbezug."
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