Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wird
LGBL_OB_19960829_71Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1996
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1996 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Nr 71
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. August 1996, mit der die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 17 des Oö. Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch die Oö. Landwirtschaftskammergesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 4, wird verordnet:
§ 1 Die Landwirtschaftskammerwahlordnung 1973, LGBl. Nr. 43, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/1979 wird wie folgt geändert:
(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes unter den Voraussetzungen des Abs. 2 die Kammermitglieder gemäß Abs. 3.
(2) Die Wahlberechtigung setzt gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes voraus,
(3) Gemäß § 3 Z. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 sowie § 3a des Gesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. c des Oö. Landarbeiterkammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 56, in der geltenden Fassung sind Kammermitglieder:
(4) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 zutreffen, ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Tag der Wahlausschreibung zu beurteilen.
(5) Wählbar sind gemäß § 32 Abs. 2 des Gesetzes alle Wahlberechtigten gemäß Abs. 1 bis 4, wenn sie am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sind. Wenn sich ein Wahlberechtigter gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes um ein Mandat bewerben will, so muß er eine natürliche Person als Vertreter namhaft machen; dieser Vertreter ist wählbar, wenn bei ihm ein Wahlausschließungsgrund, der ihn vom Wahlrecht zum Oberösterreichischen Landtag ausschließen würde, nicht vorhanden ist, er am 1. Jänner des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Wahlausschreibung die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens ist."
„(1) Gemäß § 33 Abs. 3 des Gesetzes wird für jeden Wahlbezirk am Ort der Bezirkshauptmannschaft eine Bezirkswahlbehörde gebildet. Die Gebiete der Städte Steyr und Wels bilden mit den politischen Bezirken Steyr-Land und Wels-Land je einen Wahlbezirk. Das südlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz bildet mit dem politischen Bezirk Linz-Land, das nördlich der Donau gelegene Gebiet der Stadt Linz mit dem politischen Bezirk Urfahr-Umgebung je einen Wahlbezirk. Im übrigen ist jeder politische Bezirk Wahlbezirk. Die Bezirkswahlbehörden sind gemäß § 33 Abs. 6 des Gesetzes bei den Bezirkshauptmannschaften einzurichten."
(1) Die Anlage der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden. Das Wählerverzeichnis ist nach dem in der Anlage 1 ersichtlichen Muster herzustellen.
(2) Die Wahlberechtigten sind in die Wählerverzeichnisse jener Wahlsprengel einzutragen, in denen sie am Tag der Wahlausschreibung ihren Hauptwohnsitz oder Sitz hatten.
(3) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz oder Sitz nicht in Oberösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, in welchem der die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Betrieb gelegen ist oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke gelegen sind oder die die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer begründende Tätigkeit ausgeübt wird. Gibt es diesbezüglich in mehreren Wahlsprengeln Anknüpfungspunkte, so ist jener Wahlsprengel maßgeblich, wo der Betrieb oder die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend gelegen ist (sind) oder die Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat die Gemeinden bei der Anlage der Wählerverzeichnisse zu unterstützen. Insbesondere hat sie unter Mithilfe der Finanzverwaltung, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung, der Agrarmarkt Austria und sonstiger Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts für jede Gemeinde eine Liste der dort befindlichen Betriebe und eine vorläufige Liste der Wahlberechtigten (Name und Anschrift) zu erstellen und diese Listen jeweils an die betreffende Gemeinde spätestens am Stichtag zu übermitteln.
(5) Die Gemeinden haben unter Mithilfe der Ortsbauernausschüsse die Listen (Abs. 4) an Hand der ihnen bekannten Tatsachen zu überprüfen. Erforderlichenfalls sind auf der Liste der Wahlberechtigten Personen zu streichen oder weitere in die Liste aufzunehmen.
(6) Wird ein Wahlberechtigter deshalb von der Liste gestrichen (Abs. 5), weil er den Hauptwohnsitz, Sitz oder im Fall des Abs. 3 einen Anknüpfungspunkt nicht in der Gemeinde hat, ist die in Betracht kommende Gemeinde spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Ist diese nicht bekannt oder liegt sie außerhalb von Oberösterreich, ist die Landwirtschaftskammer spätestens am 18. Tag nach dem Stichtag zu verständigen. Die Landwirtschaftskammer hat die betreffende Gemeinde unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 zu ermitteln und diese hievon spätestens am 24. Tag nach dem Stichtag zu verständigen.
(7) Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz oder Sitz außerhalb Oberösterreichs, die in der vorläufigen Liste der Wahlberechtigten (Abs. 4) nicht aufscheinen, dürfen - ausgenommen im Fall einer Verständigung gemäß Abs. 6 erster Satz - nur im Einvernehmen mit der Landwirtschaftskammer in die Liste aufgenommen werden.
(8) Die auf Grund der Abs. 4 bis 7 erstellten und korrigierten Listen der Wahlberechtigten bilden die Grundlage für die Anlage der Wählerverzeichnisse. In das Wählerverzeichnis sind die Namen der Wahlberechtigten deutlich lesbar, möglichst in alphabetischer Reihenfolge unter Beifügung der Anschrift, aufzunehmen. Jeder Wahlberechtigte darf nur in einem Wählerverzeichnis eingetragen sein."
„(1) Das Wählerverzeichnis ist am 28. Tag nach dem Stichtag von der Gemeinde durch 14 Tage in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen."
„(1) Jeder Wahlberechtigte hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte."
(1) Wahlberechtigte, denen der Besuch eines Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, unzumutbar ist, haben Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes am Aufenthaltsort.
(2) Der nach Abs. 1 Anspruchsberechtigte oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat den Anspruch durch Antrag bei der Sprengelwahlbehörde des Aufenthaltsortes spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich geltend zu machen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität und des Anspruches das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch der Sprengelwahlbehörde und die genaue Angabe des Aufenthaltsortes zu enthalten.
(3) Gegen die Ablehnung eines Antrages gemäß Abs. 2 steht ein Rechtsmittel nicht zu."
„(6) Um jenen Personen, die Anspruch auf Ausübung des Wahlrechtes am Aufenthaltsort gemäß § 22a haben, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen, hat die jeweilige Sprengelwahlbehörde mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und Hilfsorganen die Durchführung der Wahl in der Weise fortzusetzen, daß sie diese Wahlberechtigten an ihren Aufenthaltsorten während der gemäß Abs. 1 hiefür bestimmten Wahlzeit zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen aufsucht. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dergleichen) jeweils vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 4 unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Die Sprengelwahlbehörde hat bei der Durchführung der Wahl, insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Wahlberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2, auf die körperliche Beeinträchtigung des Wahlberechtigten entsprechend Bedacht zu nehmen."
(1) Wahlberechtigte mit Hauptwohnsitz oder Sitz außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Ortsbauernschaft (Fremdwähler) haben nach Stimmabgabe das Wahlkuvert, bevor sie es dem Wahlleiter übergeben, zu verschließen. Der Wahlleiter legt die Wahlkuverts dieser Wähler in eine besondere Wahlurne (Wahlurne für Fremdwähler). Der Beisitzer, der die Namen dieser Wähler im Wählerverzeichnis einträgt, hat hiebei darauf zu achten, daß der Wahlleiter ihm von diesen Wählern übergebene Wahlkuverts nicht in die allgemeine Wahlurne legt. Diese Wähler sind in der Rubrik „Anmerkungen" des Abstimmungsverzeichnisses als Fremdwähler zu vermerken.
(2) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, haben diese vorzulegen. Die Namen der Wahlkartenwähler sind am Schluß des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen. Daneben ist zu vermerken „Wahlkartenwähler". Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift über den Wahlvorgang (§ 36 Abs. 7) anzuschließen."
(1) Wenn die Wahlzeit abgelaufen ist und den am Ende der Wahlzeit im Wahllokal anwesenden sowie den nach § 23 Abs. 6 aufgesuchten Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Stimmabgabe gegeben wurde, wird die Stimmabgabe abgeschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur der Sprengelwahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen, die Wahlzeugen und das Hilfspersonal.
(2) Die Sprengelwahlbehörde hat gegebenenfalls zunächst die in der Wahlurne für Fremdwähler befindlichen Wahlkuverts zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen. Auf dem Umschlag ist der Vermerk „Fremdwählerstimmen" anzubringen und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.
(3) Die Sprengelwahlbehörde entleert hierauf die allgemeine Wahlurne, mischt gründlich die daraus entnommenen Wahlkuverts und stellt fest:
(4) Die Sprengelwahlbehörde öffnet sodann die aus der allgemeinen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:
(5) Bei Streitigkeiten über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheidet die Sprengelwahlbehörde.
(6) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(7) Die Sprengelwahlbehörde hat sodann den Vorgang der Wahl und die Feststellungen gemäß Abs. 2 bis 4 in einer Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschrift ist nach dem aus der Anlage 4 ersichtlichen Muster zu führen, hat den Wahltag, den Wahlort (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal), die Wahlzeit, die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen, die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz, die Anzahl der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel, die Zahl der Wahlkartenwähler, die Zahl der Fremdwähler, die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmabgabe (§ 27 Abs. 3) und über die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner Stimmen (Abs. 5), allfällige Verfügungen gemäß § 35 und die Feststellungen gemäß Abs. 2 bis 4 zu enthalten. Wurden ungültige Stimmen festgestellt, so ist der Grund der Ungültigkeit anzuführen.
(8) Die Niederschrift ist vom Sprengelwahlleiter, den Beisitzern, den Vertrauenspersonen und den Wahlzeugen zu unterfertigen. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat der Sprengelwahlleiter unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der Niederschrift ausdrücklich zu bestätigen.
(9) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahlhandlung beendet.
(10) Unmittelbar nach Beendigung der Wahlhandlung ist durch den Sprengelwahlleiter in Gegenwart der Beisitzer der Wahlakt, bestehend aus
Anlagen
Wählerverzeichnis
O.ö. Landwirtschaftskammerwahl 19.
Gemeinde:
....................................................................
Wahlsprengel:
...............................................................
Wahlbezirk:
...................................................................
Anlage 1
Fortlaufende Nummer Name/Bezeichnung Hauptwohnsitz/Sitz
Abgegebene Stimme Anmerkungen
Wahlkarte
O.ö. Landwirtschaftskammerwahl 19
Anlage 2
Zur Ausübung der Wahl ist neben der Wahlkarte auch noch eine
öffentliche Urkunde vorzulegen, aus der sich die Identität des
Wählers mit der in der Wahlkarte bezeichneten Person ergibt.
Name (Bezeichnung) des Wahlberechtigten:
....................................................................
........................................ mit Hauptwohnsitz (Sitz)
in:
....................................................................
..................................................................
geboren am
....................................................................
.................... ist im Wählerverzeichnis des Wahlsprengels
der Gemeinde
..................................................................
polit. Bezirk
..................................................................
unter der fortlaufenden Nummer .....................................
eingetragen. Der Genannte ist berechtigt, das Wahlrecht auch
außerhalb dieses Wahlsprengels auszuüben.
.........................................,
am................................. Der Bürgermeister:
Amtssiegel
Duplikate werden nicht ausgestellt.
Abstimmungsverzeichnis
O.ö. Landwirtschaftskammerwahl 19....... Gemeinde:
....................................................................
Wahlsprengel:
...............................................................
Wahlbezirk:
...................................................................
Anlage 3
Fortlaufende Nummer des Abstimmungsverzeichnisses Name/Bezeichnung
Fortlaufende Nummer des Wählerverzeichnisses Anmerkungen
Niederschrift
Anlage 4
O.ö. Landwirtschaftskammerwahl 19.......
Wahlbezirk:
....................................................................
....................................................................
...................... Gemeinde:
....................................................................
....................................................................
........................ Wahlsprengel:
....................................................................
....................................................................
.................. Wahllokal:
....................................................................
....................................................................
........................ Wahltag:
....................................................................
..... Wahlzeit:
....................................................................
..... Beginn der Wahlhandlung:
....................................................................
...................................................................
Sprengelwahlleiter: Beisitzer:
Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer: Beisitzer:
Vertrauenspersonen:
Wahlzeugen:
anwesend abwesend
Vor Beginn der Wahlhandlung wurde festgestellt, daß die Wahlurnen
leer waren.
Es wurde die Anzahl von ............... amtlichen Stimmzetteln gegen
Empfangsbestätigung übernommen, diese Anzahl überprüft und das
Ergebnis der Sprengelwahlbehörde bekanntgegeben. Als mutmaßlicher
Grund einer festgestellten Nichtübereinstimmung wird angenommen:
....................................................................
........................................... An die Wähler wurde
insgesamt die Anzahl von ............... amtlichen Stimmzetteln
ausgegeben.
Zur Stimmabgabe wurden nicht zugelassen:
Wählerverzeichnis Nr. Name (Bezeichnung) Grund:
(Anlage 4, Rückseite)
Die Stimmabgabe erfolgte nach den Bestimmungen der
Landwirtschaftskammerwahlordnung. Besondere Vorfälle und hiezu
getroffene Verfügungen (insbesondere nach § 35 der Wahlordnung):
Bei der Wahl der
.........................................................
Wahlkartenwähler wurden die Bestimmungen des § 30 der Wahlordnung
beachtet.
Nach der Stimmabgabe aller bis zum Schluß der Wahlzeit erschienenen
und aufgesuchten Wahlberechtigten wurde um
..................................................... die
Stimmabgabe abgeschlossen. Nach Entleerung der Wahlurne für
Fremdwähler wurde festgestellt, daß ihr
............................................ Wahlkuverts entnommen
wurden und daß im Abstimmungsverzeichnis
....................................... Fremdwähler eingetragen
sind. Als mutmaßlicher Grund für die Nichtübereinstimmung dieser
beiden Zahlen wird angenommen:
Die aus der Wahlurne für Fremdwähler entnommenen Wahlkuverts wurden
ungeöffnet verpackt, fest verschlossen und auf dem Umschlag
entsprechend gekennzeichnet.
Sodann wurde die allgemeine Wahlurne entleert und festgestellt, daß
ihr ........................ Wahlkuverts entnommen wurden und daß im
Abstimmungsverzeichnis - gegebenenfalls nach Abzug der Fremdwähler -
.......................... Wähler eingetragen sind. Als mutmaßlicher
Grund für die Nichtübereinstimmung dieser beiden Zahlen wird
angenommen:
Die als ungültig erklärten Stimmzettel sind fortlaufend numeriert.
Grund der Ungültigkeit bei Nr. 1, 2 usw.
Summe der abgegebenen gültigen Stimmen:
....................................................................
....................................... Summe der gültigen Stimmen:
....................................................................
............................................................. Summe
der ungültigen Stimmen:
....................................................................
.........................................................
Von den gültigen Stimmen entfallen auf die Wählergruppe:
....................................................................
....................................................................
.......................... Stimmen.
..............................:.....................................
....................................................................
.......................... Stimmen.
.:..................................................................
....................................................................
.......................... Stimmen.
....................................................................
....................................................................
.......................... Stimmen.
....................................................................
....................................................................
.......................... Stimmen.
Dieser Niederschrift sind angeschlossen: Wählerverzeichnis,
Abstimmungsverzeichnis, ...................... Wahlkarten,
Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen
Stimmzettel, .................. nicht ausgegebene amtliche
Stimmzettel (im Umschlag), ....................... ungültige
Stimmzettel (im Umschlag), ......................, gültige
Stimmzettel (in Umschlägen), Wahlkuverts der Fremdwähler (im Umschlag).
Unterschriften des Sprengelwahlleiters und der Beisitzer, Vertrauenspersonen und Wahlzeugen:
Anlage 5
Amtlicher Stimmzettel
für die
Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der
Landwirtschaftskammer
für Oberösterreich
am ......................................................
Liste Nr. Wählergruppenbezeichnung Für die gewählte Wählergruppe im
Kreis ein X einsetzen!
10
2
3
4
5
6
70
usw.
Programmgesteuerter Zugriff
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